Auf­schlag für be­son­de­re Netz­nut­zung

Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist ein Bestandteil des Strompreises. Er umfasst die § 19 StromNEV-Umlage sowie zusätzlich einen Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung. Der Aufschlag für die besondere Netznutzung dient dazu, spezielle Kosten auszugleichen, die bei der Nutzung und dem Betrieb der Stromnetze entstehen.

Neben den sogenannten individuellen Netzentgelten und der Freistellung von Wasserstoffanlagen betrifft dies die Mehrkosten durch die Integration der erneuerbaren Energien: Netzbetreiber, die unter anderem wegen des Ausbaus der erneuerbaren Energien besonders viel investieren müssen, können für die dabei entstehenden Mehrkosten finanzielle Entlastungen erhalten. Über den Aufschlag sollen diese Mehrkosten solidarisch auf alle Stromverbraucher bundesweit verteilt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ÜNB.
JahrAufschlag für besondere Netznutzung
20251,558

 

Die Stromnetzentgeltverordnungs-Umlage (nach § 19) lag im Jahr 2024 bei 0,643 ct/kWh.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die §19 StromNEV-Umlage ein Bestandteil des Aufschlags für besondere Netznutzung. Informationen zu der Änderung finden Sie hier.

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