Be­trei­ber

Im Rahmen der LSV ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt.

Es kommt hiernach auf den bestimmenden Einfluss auf den Ladepunktbetrieb an, d. h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Indizien können dabei auch sein, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, die tatsächliche Bestimmungsmacht hat oder die Arbeitsweise bestimmt.

Die LSV schließt dabei nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters, Vertreters etc. bei der Erfüllung seiner Pflichten (mithin auch der Pflicht den Aufbau von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen) bedient.

Wer Betreiber und wer Dienstleister ist, stellt somit eine Frage des zivilrechtlichen Innenverhältnisses und der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall dar.

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