Um­la­ge für ab­schalt­ba­re Las­ten

Entwicklung der Abschaltbare Lasten-Umlage Entwicklung der Abschaltbare Lasten-Umlage

Mit der Umlage für abschaltbare Lasten werden Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an Anbieter von sogenannter „Abschaltleistung“ ausgeglichen.

Anbieter von Abschaltleistung sind z. B. Industriebetriebe, die für einen vereinbarten Zeitraum oder auch kurzfristig auf die Lieferung von Strom verzichten können, wenn im Stromnetz gerade nicht genügend Strom vorhanden ist. Die ÜNB gleichen ihre Zahlungen untereinander aus und legen den Betrag auf alle Letztverbraucher um. Ziel ist eine bessere Netzstabilität und damit eine höhere Versorgungssicherheit.

Die Umlage wird einmal jährlich neu festgelegt und zum 1. Januar angepasst.

Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) tritt schrittweise bis 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV wird letztmalig 2023 erhoben.

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