Vertrag
Anbieter können selbst bestimmen, welche Produkte, Qualität und welchen Service sie ihren Kundinnen und Kunden anbieten. Erfahren Sie, welche Regeln für Kundenschutz Ihr Anbieter dabei einhalten muss.
- In Kürze
- Abschluss und Zusammenfassung von Verträgen
- Vertragslaufzeit
- Vertragsänderung
- Minderung oder außerordentliche Kündigung
- Kündigung und Widerruf
- Transparenz
- Freie Routerwahl
- Hilfe bei Problemen
- Die häufigsten Fragen und Antworten
In Kürze
- Bevor Sie einen Vertrag schließen, muss Ihnen der Anbieter eine klare und leicht verständliche Vertragszusammenfassung mit den wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.
- Wichtige Vertragsinhalte sind beispielsweise die Kontaktdaten des Anbieters, Preise, wesentliche Merkmale der Dienste, Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeit.
- Der Anbieter muss Ihnen außerdem Informationen zu seinen Telekommunikations-Produkten in einer klaren und leicht zugänglichen Form bereitstellen, in sogenannten Produktinformationsblättern.
- Wie und wann Sie Ihren Vertrag kündigen können, erfahren Sie in Ihren Vertragsunterlagen, auf Ihrer Rechnung oder direkt bei Ihrem Anbieter.Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Abschluss und Zusammenfassung von Verträgen
Ihr Anbieter muss Ihnen vor Vertragsabschluss eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Die Vertragszusammenfassung soll Sie vor ungewollten Verträgen schützen. Außerdem können Sie damit die Angebote besser vergleichen.
Bevor Sie in einem Shop einen Vertrag abschließen, müssen Sie eine Vertragszusammenfassung als Dokument ausgehändigt bekommen.
Schließen Sie online einen Vertrag über Telekommunikationsdienste ab, muss Ihnen Ihr Anbieter vor Vertragsabschluss eine Vertragszusammenfassung als leicht herunterladbares Dokument zur Verfügung stellen (z.B. als PDF-Dokument).
Nach wie vor können Sie auch am Telefon Verträge abschließen. Sie werden jedoch erst wirksam, wenn Ihnen Ihr Anbieter die Vertragszusammenfassung zukommen lässt, z.B. per E-Mail. Anschließend können Sie den Vertrag in Textform genehmigen. Das können Sie auch per E-Mail tun.
Die Vertragszusammenfassung muss einem Muster entsprechen und bestimmte Informationen enthalten.
Der Anbieter ist verpflichtet, Ihnen eine leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen. Dabei muss er ein Muster verwenden, das die Kommission der Europäischen Union entwickelt hat.
Die Vertragszusammenfassung muss unter anderem folgende Informationen enthalten:
- Kontaktangaben des Anbieters und Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese sich von ersteren unterscheiden,
- wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
- Preise,
- Laufzeit des Vertrages und
- die Bedingungen für die Verlängerung und Kündigung.
Vertragslaufzeit
Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages darf 24 Monate nicht überschreiten. Ferner sind die Anbieter vor Vertragsschluss auch verpflichtet, einen Vertrag mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten anzubieten.
Einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, wenn die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist. Der Anbieter darf Ihnen dann auch keine weiteren Kosten in Rechnung stellen. Einzige Ausnahme: Der Wertersatz für Endgeräte, die Sie behalten.
Ihr Anbieter muss Sie rechtzeitig vor einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages auf Folgendes hinweisen:
- die stillschweigende Verlängerung des Vertrages
- die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch eine rechtzeitige Kündigung zu verhindern
- das Recht, einen verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen
Wenn Sie bei Ihrem Anbieter, der Sie mit Internet oder Telefonie versorgt, zusätzliche Dienste oder Endgeräte bestellen, gilt: Der Anbieter darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängern. Dies gilt nicht, wenn Sie der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmen.
Vertragsänderung
Ein Anbieter kann sich durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, den Vertrag einseitig zu ändern. Nimmt er so eine Änderung vor, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen.
Sie können die Kündigung innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie der Anbieter über die geplante Änderung des Vertrages informiert hat, aussprechen. Beendet ist der Vertrag jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsänderung auch wirksam wird.
Ausnahmen
In folgenden Fällen besteht kein Kündigungsrecht:
- Änderungen des Vertrages sind ausschließlich zu Ihrem Vorteil
- Änderungen sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen
- Änderungen sind durch europäisches – oder nationales Recht bedingt
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Minderung oder außerordentliche Kündigung
Sie dürfen das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass die im Vertrag angegebene Leistung eines Telekommunikationsdienstes anhaltend oder häufig von der tatsächlichen Leistung abweicht. Das gilt seit dem 1. Dezember 2021.
Informationen zum Thema Internetgeschwindigkeit finden sie hier.
Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.
Bei der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts können Sie den ganzen Vertrag kündigen; bei Angebotspaketen auch nur den betroffenen Paketbestandteil.
Kündigung und Widerruf
Bei den Fragen, ob ein Vertrag rechtmäßig abgeschlossenen wurde, widerrufen oder gekündigt werden kann, wenden Sie sich bitte an die Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt. Die Bundesnetzagentur kann Ihnen nur helfen, wenn es um Regelungen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) geht.
Wir geben Ihnen generelle Hinweise, worauf Sie achten sollten:
Transparenz
Kundinnen und Kunden sollen die wesentlichen Vertragsbestandteile mit Angeboten anderer Anbieter vergleichen können. Daher hat die Bundesnetzagentur eine Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich erlassen. Sie verbessert die Informationsrechte der Kundinnen und Kunden gegenüber Ihrem Festnetz- bzw. Mobilfunkanbieter. Die Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, Ihnen wichtige Informationen in einer klaren, verständlichen und leicht zugänglichen Form bereitzustellen. Dafür gibt es sogenannte Produktinformationsblätter. Um die Informationen einheitlich darzustellen und somit für Sie besser vergleichbar zu machen, hat die Bundesnetzagentur Muster für Produktinformationsblätter veröffentlicht. Dies geschah nach Anhörung mit den Anbietern, Verbraucherschutzverbänden und Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Die Produktinformationsblätter müssen folgende Informationen enthalten:
- Name des Produkts und der darin enthaltene Zugangsdienst,
- verfügbare Datenübertragungsraten,
- Vertragslaufzeiten,
- Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages,
- monatliche Kosten,
- Angaben über Dienste, die Teil eines vertraglich vereinbarten Datenvolumens sind,
- bei Verträgen mit beschränktem Datenvolumen: Informationen über Datenvolumenbeschränkung.
[ENDE]
Die Transparenzverordnung bestimmt auch, dass in Telefon- und Internet-Rechnungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmte Angaben enthalten sein müssen. Unter anderem muss in diesen Rechnungen angegeben sein:
- Datum des Vertragsbeginns,
- Aktueller Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,
- Kündigungsfrist und letzter Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
Die Bundesnetzagentur kann prüfen, ob die Transparenzvorgaben eingehalten werden. Wenn Sie Zweifel haben, dass Sie in Ihren Vertragsunterlagen richtig informiert wurden, schreiben Sie uns und nutzen Sie dafür bitte das Kontaktformular
Freie Routerwahl
Wenn Sie einen Vertrag für einen Internetanschluss abschließen, dürfen Sie einen frei auf dem Markt erhältlichen geeigneten Router Ihrer Wahl anschließen. Dafür muss Ihr Anbieter Ihnen die erforderlichen Zugangsdaten auf geeignete Art (Kundenportal, Post) mitteilen.
Die Registrierung im Netz des Anbieters nimmt - technisch bedingt - einige Zeit in Anspruch (Provisionierung).
Die volle Leistung erbringt Ihr Anschluss in der Regel, wenn Ihr Router den Anforderungen des Anbieters genügt. Der Anbieter darf Ihnen auch einen Router bereitstellen, um auf Netzoptimierungen oder Störungen entsprechend zu reagieren.
Nutzen Sie einen eigenen Router, beachten Sie, dass der Verantwortungsbereich des Netzbetreibers am passiven Netzabschlusspunkt (Kabeldose o. ä.) endet. Sie als Kundin oder Kunde haben dann für den fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.
Wenn ein Router Störungen im Netz des Anbieters erzeugt, kann der Anbieter bei der Bundesnetzagentur beantragen, dem Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. In dringenden Fällen bei erheblichen Störungen kann der Anbieter das auch ohne vorherige Erlaubnis der Bundesnetzagentur tun.