Recht auf Ver­sor­gung mit Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten

Was bedeutet Recht auf Versorgung mit Telefon und Internet? Was ist ein Mindestangebot? Erfahren Sie mehr dazu hier.

Ihr Recht auf Versorgung

In Deutschland gibt es einen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dieser ist im Telekommunikationsgesetz geregelt.

Was ist neu? 

Mehr Angebot: Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz haben Sie einen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten. Der Anspruch umfasst auch den hierfür notwendigen Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz und besteht für Ihre Hauptwohnung oder für Ihren Geschäftsort. Mit dem Anspruch wird das Recht auf eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe verwirklicht.

Zu diesem Mindestangebot zählen:

  • Sprachkommunikationsdienste, also Telefon,
  • und ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.

Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht nicht. Vielmehr darf die Versorgung auch drahtlos erbracht werden. Hierfür kommen unter anderem der Mobilfunk und der Satellitenfunk in Betracht. Entscheidend ist dabei allein, dass die Anforderungen aus der TKMV gewahrt sind.

Mehrere Anbieter: Bislang wurde die Grundversorgung von der Telekom Deutschland GmbH erbracht. Das neue Mindestangebot kann von jedem Telekommunikationsanbieter zunächst freiwillig erbracht werden. Hinzu tritt die Berechtigung der Bundesnetzagentur, einen Anbieter zu verpflichten, falls freiwillige Angebote ausbleiben. Ein Anspruch auf die Grundversorgung gegenüber einem Unternehmen entsteht erst, wenn ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde.

Was genau umfasst das Mindestangebot?

Das Mindestangebot umfasst Sprachkommunikationsdienste sowie einen schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Sie können über Ihren Anschluss telefonieren und mindestens folgende digitale Angebote nutzen:

  • E-Mail,
  • Suchmaschinen,
  • grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung,
  • Online-Zeitungen bzw. Online-Nachrichten,
  • Online-Bestellungen,
  • Online-Arbeitssuche,
  • Online-Banking,
  • Online-Behördendienste,
  • soziale Medien und Sofortnachrichtendienste,
  • Online-Anrufe und Videoanrufe,
  • Online-Inhaltedienste (Streaming),
  • Teleheimarbeit inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren,
  • Online-Angebote zur beruflichen Vernetzung.

Wie schnell muss das Internet sein? 

Die konkreten Werte für die Mindestversorgung wurden in der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) festgelegt, die mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten war:

  • Die Download-Geschwindigkeit musste mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen.
  • Die Upload-Rate musste bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen.
  • Die Latenz, also die Reaktionszeit, durfte nicht höher als 150 Millisekunden sein.
Am 20. Dezember 2024 erteilte der Bundesrat seine Zustimmung zur Ersten TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung (1. TKMVÄndV). Damit steigen die Anforderungen an die Download-Rate und die Upload-Rate.

Die neuen Werte sind:
• Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 15 Megabit pro Sekunde betragen.
• Die Upload-Rate muss bei mindestens 5 Megabit pro Sekunde liegen.
• Die Latenz, also die Reaktionszeit, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein.

Die Bundesnetzagentur wird diese Werte jährlich überprüfen.

Was bedeutet das neue Recht für Sie? 

Wenn Sie aktuell keine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten haben und Ihnen kein Telekommunikationsanbieter eine Versorgung in Aussicht stellt, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

Sie schildern uns Ihre Situation und wir gehen dem nach. Das heißt, wir prüfen Ihre Angaben und informieren die Telekommunikationsanbieter. Gegebenenfalls können wir offiziell eine Unterversorgung feststellen. Innerhalb von einem Monat können sich Telekommunikationsanbieter bei uns melden, um eine angemessene Versorgung anzubieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die Bundesnetzagentur ein oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Versorgungsangebot zu machen. Falls Sie dieses Angebot annehmen, schließt Sie der verpflichtete Anbieter ans Telekommunikationsnetz an.
Wenn Sie aktuell einen Anschluss haben, das Mindestangebot jedoch nur eingeschränkt nutzen können, können Sie über die Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur die Qualität Ihrer Verbindung überprüfen. Diese steht in einer überarbeiteten Version seit dem 13. Dezember 2021 zur Verfügung.

Ihre Verbindungsmessungen können Sie mit den oben angegeben Werten aus der TKMV abgleichen. Sollte Ihre Verbindung nicht den konkreten Werten entsprechen, und kein Anbieter Ihnen eine angemessene Verbindung anbieten, können Sie sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

Alternativ können Sie uns auch postalisch kontaktieren: Kundenschutz Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus

Wie läuft das Verfahren ab? 

  • Wenn Sie uns Ihr Anliegen mitteilen, prüfen wir zunächst Ihre Angaben.
  • Sobald wir Kenntnis davon erlangen, dass aktuell oder in absehbarer Zeit keine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vorliegt, also zum Beispiel kein geförderter Ausbau des Telekommunikationsnetzes geplant ist, stellen wir diese Unterversorgung innerhalb von zwei Monaten offiziell fest. Diese Feststellung wird veröffentlicht – selbstverständlich ohne Nennung Ihrer persönlichen Daten – und zeigt den Telekommunikationsunternehmen das zu versorgende Gebiet an.
  • Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.
  • Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, werden wir mit den Unternehmen Kontakt aufnehmen, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen.
  • Innerhalb von spätestens vier Monaten werden wir eines oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Angebot für die Mindestversorgung zu machen.
  • Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, bei Ihnen die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen.
  • In der Regel sollte Ihnen das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
  • Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Weitere Fragen und Antworten

Wird ein Breitbandanschluss mit Glasfasertechnik ausgebaut?

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot erbracht werden soll. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Technik, zum Beispiel Glasfaser. Auch in den Fällen, in denen Unternehmen durch die Bundesnetzagentur zu einer Versorgung verpflichtet werden, erfolgt die Verpflichtung unabhängig von der angebotenen Technik. Ziel der Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist allerdings, dass die sog. Mindestbandbreite in Ihrer Hauptwohnung oder an Ihrem Geschäftsort verfügbar ist.

Kann man den Anbieter frei wählen?

Eine Wahl des Anbieters wird nur dann möglich sein, wenn sich mehrere Telekommunikationsunternehmen bereit erklären, Ihnen ein Vertragsangebot zu machen. Ansonsten wird es nur ein Angebot geben: entweder durch ein freiwilliges Angebot eines Telekommunikationsunternehmens oder durch die Verpflichtung der Bundesnetzagentur.

Was kostet das Mindestangebot? 

Die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten ist für Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis anzubieten. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienste. Daher werden die Entwicklung und die Höhe der Preise durch die Bundesnetzagentur beobachtet. Entsprechende Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise sind unter diesem Link veröffentlicht.

Bedeutet Mindestangebot, dass es nur noch Telefon und Internet im Paket gibt?

Nein. Sie haben ein Recht auf Versorgung mit dem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten, aber keine Pflicht. Sollten Sie die Internetdienste nicht nutzen, können Sie auch nur einen Telefonanschluss beantragen.

Wird in jedem Fall nur das Mindestangebot zur Verfügung gestellt oder kann die Leistung auch höher sein?

Die Bundesnetzagentur kann die Unternehmen nur dazu verpflichten, Ihnen die Mindestversorgung anzubieten. Wenn ein entsprechendes Angebot zur Verfügung steht, das die Mindestanforderungen zu einem für Verbraucher erschwinglichen Preis erfüllt, sind weitere Buchungsmöglichkeiten zulässig. Ist dies technisch möglich, steht es Ihnen und dem Anbieter frei, sich vertraglich auf eine anders ausgestaltete Versorgung zu vereinbaren.

Kontakt

Kontaktformular

Es dient der Beschleunigung, wenn Sie das Online-Kontaktformular nutzen. Hierüber werden vorgangsrelevante Angaben abgefragt, Sie können relevante Dokumente mit Nachweisen hochladen und Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erteilen.

Kundenschutz Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Tel.: 0228 14 15 16

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