Rechnung
Was wird auf der Rechnung ausgewiesen? Wann kann Ihr Anschluss gesperrt werden? Lesen Sie auch, worauf Sie beim mobilen Bezahlen per Handy-Rechnung achten sollten und wie Sie Ihre Rechnung reklamieren können.
- In Kürze
- Einzelverbindungsnachweis
- Sperren von Anschlüssen
- Drittanbieter und mobiles Bezahlen per Handy-Rechnung
- Unklare Abrechnungen oder Guthabenabbuchung reklamieren
- Hilfe bei Problemen
- Die häufigsten Fragen und Antworten
In Kürze
- Der Einzelverbindungsnachweis gibt Ihnen einen Überblick über alle Verbindungsdaten. Den Einzelverbindungsnachweis müssen Sie bei Ihrem Anbieter im Voraus schriftlich anfordern.
- Rechnung nicht bezahlt? Der Anbieter kann in bestimmten Fällen Ihren Anschluss sperren.
- Auf Ihrer Rechnung können Sie Posten für sog. Drittanbieterdienste wie Abos oder Parktickets finden.
- Unklare Abrechnungen können Sie reklamieren. Erfahren Sie hier, wie das geht.
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Einzelverbindungsnachweis
Ein Einzelverbindungsnachweis zeigt eine Übersicht aller getätigten Verbindungen in einem Abrechnungszeitraum. Dort werden Daten aufgeführt wie Datum, Ihre Anschlussnummer, Zielnummer, Dauer der Verbindung bzw. deren Anfang und Ende und der Verbindungspreis. Diese Daten werden Ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Flatrate-Tarifen werden in der Regel die Verbindungen im Einzelverbindungsnachweis nicht detailliert ausgewiesen. Sie können eine Aufschlüsselung auch bei Flatrates mit Ihrem Anbieter vereinbaren, der hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht.
Sie können die ungekürzte Mitteilung der von Ihnen gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis auswählen. Dann wird die Zielnummer vollständig ausgewiesen. Oder Sie können eine Kürzung der angewählten Rufnummern um die letzten drei Ziffern im Einzelverbindungsnachweis beauftragen, so dass die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt angezeigt wird. Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer auszuweisen, die Sie angewählt haben.
Für Datenverbindungen können Sie auch einen Einzelverbindungsnachweis verlangen. Bei Kontingenten (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten und einzeln abgerechnet wird.
Den Einzelverbindungsnachweis müssen Sie in Textform (beispielsweise per Brief, E-Mail oder Telefax) bei Ihrem Anbieter vor dem Abrechnungszeitraum beantragen. Der Anbieter kann Ihnen den Einzelverbindungsnachweis für den aktuellen, aber nicht für zurückliegende Abrechnungszeiträume erstellen. Sie müssen Ihrem Anbieter in Textform bestätigen, dass Sie Mitbewohner im Haushalt darüber informiert haben und künftige Mitbewohner informieren werden, dass Sie einen Einzelverbindungsnachweis erhalten.
Sperren von Anschlüssen
Beachten Sie, dass Ihr Anschluss teilweise oder ganz gesperrt werden kann, wenn Sie Ihre Rechnung nicht oder nicht vollständig zahlen. Das Sperren von Telefon- und Internetanschlüssen im Festnetz und Mobilfunk ist im Telekommunikationsgesetz geregelt. Danach sind Anbieter in folgenden Fällen dazu berechtigt, den Anschluss zu sperren:
- Die Kundin oder der Kunde ist nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug und der Anbieter hat die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht. Zusätzlich muss der Anbieter die Kunden darauf hinweisen, dass Rechtsschutz beantragt werden kann.
- Es besteht der begründete Verdacht, dass der Anschluss missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
Drittanbieter und mobiles Bezahlen per Handy-Rechnung
Neben Telefonieren und Surfen können Sie weitere kostenpflichtige Dienste über das Internet oder Telefon nutzen. Diese Dienste werden von Drittanbietern, d. h. nicht von Ihrem Anbieter, angeboten, und über Ihre Rechnung abgerechnet, z. B.:
- Abos
- Weckanrufe
- Wetter- und Verkehrsinformationen
- entgeltliche Angebote in AppStores
- Kartenverkauf wie ÖPNV‐Karten oder Parktickets
- eBooks
- Musikangebote
- Streamingdienste
- Kleinspenden für gemeinnützige Zwecke
Wollen Sie mehr zu dem Drittanbieter aus Ihrer Abrechnung erfahren? Ihr Anbieter oder Netzdienstleister muss Ihnen in der Rechnung folgende Information mitteilen:
- Namen und ladungsfähige Anschriften des Drittanbieters,
- eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummer des Drittanbieters,
- Hinweis auf eine Internetseite, die die folgenden leicht auffindbaren Informationen des Drittanbieters enthält: E-Mailadresse, ladungsfähige Anschrift, bei einem Drittanbieter mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
- Die Leistung muss auch in der Rechnung konkret bezeichnet werden.
Sie finden auf Ihrer Mobilfunkrechnung eine Drittanbieterleistung, die Sie sich nicht erklären können?
Die Bundesnetzagentur kann solche Einzelfälle prüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Seit Februar 2020 dürfen Mobilfunkanbieter die Drittanbieterdienste nur abrechnen, wenn diese z. B. Redirect, Registrierung und Login nutzen sowie eine Geld-Zurück-Garantie zum Schutz der Kundinnen und Kunden abgeben. Erfahren Sie mehr dazu hier.
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Unklare Abrechnungen oder Guthabenabbuchung reklamieren
Bei unklaren Rechnungsposten oder einer nicht nachvollziehbaren Guthabenabbuchung sollten Sie die nachfolgenden Punkte beachten:
- Wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Anbieter und reklamieren Sie den entsprechenden Abrechnungsposten. Wenn Sie unklare Leistungen von Drittanbietern sehen, können Sie diese gleichzeitig auch beim Drittanbieter reklamieren.
- Wenn das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen falsch ist, sollten Sie dies innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder der Abbuchung schriftlich beanstanden und ausreichend begründen. Versenden Sie Ihre Beanstandung am besten per Einwurfeinschreiben, um Beweise zu sichern. Die Verbindungsdaten kann der Anbieter zu Abrechnungszwecken bis zu sechs Monate lang speichern, wenn Sie vorher einer Speicherung nicht generell widersprochen haben. Fordern Sie in Ihrem Schreiben einen Einzelentgeltnachweis und eine technische Überprüfung gem. § 67 Telekommunikationsgesetz. Setzen Sie eine Frist für eine schriftliche Antwort (z. B. drei Wochen). Der Anbieter muss nachweisen, dass die Abrechnung korrekt ist und kein technischer Fehler vorliegt.
- Sollten Sie einen Rechnungsposten eines Drittanbieters für falsch halten, kann der Mobilfunkanbieter prüfen, ob ein Garantiefall gegeben ist. Die Sicherheitsgarantie gilt für alle Fälle, bei denen es zu unbemerkten und ungewollten Einzelkäufen gekommen ist. Gleiches gilt bei Abonnement-Käufen, bei denen (nachweislich) das Redirect-Verfahren nicht funktioniert hat.
- Drittanbieterdienste, die über einen „Trusted Partner“ gekauft wurden, sind nicht in der Sicherheitsgarantie enthalten, da für diese Transaktionen bereits Sicherheitsaspekte eingebaut sind. Die Reklamation und Klärung dieser Dienste sollte im ersten Schritt über das Reklamationsportal des Trusted Partners sowie den Mobilfunkanbieter erfolgen. Auf der Internetseite der Mobilfunkanbieter sind die Trusted Partner veröffentlicht.
- Ist eine Forderung eines Drittanbieters strittig, sollte mit dem Rechnungsersteller die Behandlung dieses strittigen Betrages im Zahlungsverkehr geklärt werden, damit Sie keine böse Überraschung erwartet wie beispielweise eine Anschlusssperre.
- Im Falle der Drittanbieter-Abrechnung eines Abonnements kann eine künftige Abrechnung durch eine vorsorgliche Kündigung des Dienstes unterbunden werden.
Hilfe bei Problemen
Die häufigsten Fragen und Antworten
Wie kann ich mich vor der Abrechnung von kostenintensiven Rufnummern schützen?
Wann verjähren die Ansprüche aus Telekommunikationsdienstleistungen?
Dürfen in der Rechnung meines Anbieters auch die Leistungen von Drittanbietern mit abgerechnet werden?
Kann ich verhindern, dass Leistungen von Drittanbietern über meine Mobilfunkrechnung abgerechnet werden?
Welcher Abrechnungszeitraum für Leistungen von Dritten ist angemessen?
Wie werden meine Käufe meiner Mobilfunknummer zugeordnet?
Wer ist an der Abrechnung von Drittanbieterdiensten alles beteiligt?
Kontakt
Kundenschutz Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn
Tel.: 0228 14 15 16
Ärger mit Rufnummern
Bundesnetzagentur, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede
Tel.: 0228 14 15 16
Fax: 0632 1934 - 111