Rech­nung

Was wird auf der Rechnung ausgewiesen? Wann kann Ihr Anschluss gesperrt werden? Lesen Sie auch, worauf Sie beim mobilen Bezahlen per Handy-Rechnung achten sollten und wie Sie Ihre Rechnung reklamieren können.

In Kürze

  • Der Einzelverbindungsnachweis gibt Ihnen einen Überblick über alle Verbindungsdaten. Den Einzelverbindungsnachweis müssen Sie bei Ihrem Anbieter im Voraus schriftlich anfordern.
  • Rechnung nicht bezahlt? Der Anbieter kann in bestimmten Fällen Ihren Anschluss sperren.
  • Auf Ihrer Rechnung können Sie Posten für sog. Drittanbieterdienste wie Abos oder Parktickets finden.
  • Unklare Abrechnungen können Sie reklamieren. Erfahren Sie hier, wie das geht.

Seit dem 01. Dezember 2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie hier zusammengefasst.

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Einzelverbindungsnachweis

Ein Einzelverbindungsnachweis zeigt eine Übersicht aller getätigten Verbindungen in einem Abrechnungszeitraum. Dort werden Daten aufgeführt wie Datum, Ihre Anschlussnummer, Zielnummer, Dauer der Verbindung bzw. deren Anfang und Ende und der Verbindungspreis. Diese Daten werden Ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Flatrate-Tarifen werden in der Regel die Verbindungen im Einzelverbindungsnachweis nicht detailliert ausgewiesen. Sie können eine Aufschlüsselung auch bei Flatrates mit Ihrem Anbieter vereinbaren, der hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht.

Sie können die ungekürzte Mitteilung der von Ihnen gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis auswählen. Dann wird die Zielnummer vollständig ausgewiesen. Oder Sie können eine Kürzung der angewählten Rufnummern um die letzten drei Ziffern im Einzelverbindungsnachweis beauftragen, so dass die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt angezeigt wird. Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer auszuweisen, die Sie angewählt haben.

Für Datenverbindungen können Sie auch einen Einzelverbindungsnachweis verlangen. Bei Kontingenten (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten und einzeln abgerechnet wird.

Den Einzelverbindungsnachweis müssen Sie in Textform (beispielsweise per Brief, E-Mail oder Telefax) bei Ihrem Anbieter vor dem Abrechnungszeitraum beantragen. Der Anbieter kann Ihnen den Einzelverbindungsnachweis für den aktuellen, aber nicht für zurückliegende Abrechnungszeiträume erstellen. Sie müssen Ihrem Anbieter in Textform bestätigen, dass Sie Mitbewohner im Haushalt darüber informiert haben und künftige Mitbewohner informieren werden, dass Sie einen Einzelverbindungsnachweis erhalten.

Sperren von Anschlüssen

Beachten Sie, dass Ihr Anschluss teilweise oder ganz gesperrt werden kann, wenn Sie Ihre Rechnung nicht oder nicht vollständig zahlen. Das Sperren von Telefon- und Internetanschlüssen im Festnetz und Mobilfunk ist im Telekommunikationsgesetz geregelt. Danach sind Anbieter in folgenden Fällen dazu berechtigt, den Anschluss zu sperren:

  • Die Kundin oder der Kunde ist nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug und der Anbieter hat die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht. Zusätzlich muss der Anbieter die Kunden darauf hinweisen, dass Rechtsschutz beantragt werden kann.
  • Es besteht der begründete Verdacht, dass der Anschluss missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste (kostenpflichtige Dienstleistungen, die über die reine Verbindungsleistung hinausgehen) muss der Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten haben.
Bei Angebotspaketen gilt: Die Sperrung betrifft nur die Leistung, für die ein Zahlungsverzug gilt. Wenn Sie also für Ihren Festnetzanschluss nicht bezahlt haben, darf Ihr Mobilfunkanschluss nicht gesperrt werden.

Drittanbieter und mobiles Bezahlen per Handy-Rechnung

Neben Telefonieren und Surfen können Sie weitere kostenpflichtige Dienste über das Internet oder Telefon nutzen. Diese Dienste werden von Drittanbietern, d. h. nicht von Ihrem Anbieter, angeboten, und über Ihre Rechnung abgerechnet, z. B.:

  • Abos
  • Weckanrufe
  • Wetter- und Verkehrsinformationen
  • entgeltliche Angebote in AppStores
  • Kartenverkauf wie ÖPNV‐Karten oder Parktickets
  • eBooks
  • Musikangebote
  • Streamingdienste
  • Kleinspenden für gemeinnützige Zwecke

Wollen Sie mehr zu dem Drittanbieter aus Ihrer Abrechnung erfahren? Ihr Anbieter oder Netzdienstleister muss Ihnen in der Rechnung folgende Information mitteilen:

  • Namen und ladungsfähige Anschriften des Drittanbieters,
  • eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummer des Drittanbieters,
  • Hinweis auf eine Internetseite, die die folgenden leicht auffindbaren Informationen des Drittanbieters enthält: E-Mailadresse, ladungsfähige Anschrift, bei einem Drittanbieter mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
  • Die Leistung muss auch in der Rechnung konkret bezeichnet werden.

Sie finden auf Ihrer Mobilfunkrechnung eine Drittanbieterleistung, die Sie sich nicht erklären können?

Die Bundesnetzagentur kann solche Einzelfälle prüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Seit Februar 2020 dürfen Mobilfunkanbieter die Drittanbieterdienste nur abrechnen, wenn diese z. B. Redirect, Registrierung und Login nutzen sowie eine Geld-Zurück-Garantie zum Schutz der Kundinnen und Kunden abgeben. Erfahren Sie mehr dazu hier.

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Unklare Abrechnungen oder Guthabenabbuchung reklamieren

Bei unklaren Rechnungsposten oder einer nicht nachvollziehbaren Guthabenabbuchung sollten Sie die nachfolgenden Punkte beachten:

  • Wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Anbieter und reklamieren Sie den entsprechenden Abrechnungsposten. Wenn Sie unklare Leistungen von Drittanbietern sehen, können Sie diese gleichzeitig auch beim Drittanbieter reklamieren.
  • Wenn das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen falsch ist, sollten Sie dies innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder der Abbuchung schriftlich beanstanden und ausreichend begründen. Versenden Sie Ihre Beanstandung am besten per Einwurfeinschreiben, um Beweise zu sichern. Die Verbindungsdaten kann der Anbieter zu Abrechnungszwecken bis zu sechs Monate lang speichern, wenn Sie vorher einer Speicherung nicht generell widersprochen haben. Fordern Sie in Ihrem Schreiben einen Einzelentgeltnachweis und eine technische Überprüfung gem. § 67 Telekommunikationsgesetz. Setzen Sie eine Frist für eine schriftliche Antwort (z. B. drei Wochen). Der Anbieter muss nachweisen, dass die Abrechnung korrekt ist und kein technischer Fehler vorliegt.
  • Sollten Sie einen Rechnungsposten eines Drittanbieters für falsch halten, kann der Mobilfunkanbieter prüfen, ob ein Garantiefall gegeben ist. Die Sicherheitsgarantie gilt für alle Fälle, bei denen es zu unbemerkten und ungewollten Einzelkäufen gekommen ist. Gleiches gilt bei Abonnement-Käufen, bei denen (nachweislich) das Redirect-Verfahren nicht funktioniert hat.
  • Drittanbieterdienste, die über einen „Trusted Partner“ gekauft wurden, sind nicht in der Sicherheitsgarantie enthalten, da für diese Transaktionen bereits Sicherheitsaspekte eingebaut sind. Die Reklamation und Klärung dieser Dienste sollte im ersten Schritt über das Reklamationsportal des Trusted Partners sowie den Mobilfunkanbieter erfolgen. Auf der Internetseite der Mobilfunkanbieter sind die Trusted Partner veröffentlicht.
  • Ist eine Forderung eines Drittanbieters strittig, sollte mit dem Rechnungsersteller die Behandlung dieses strittigen Betrages im Zahlungsverkehr geklärt werden, damit Sie keine böse Überraschung erwartet wie beispielweise eine Anschlusssperre.
  • Im Falle der Drittanbieter-Abrechnung eines Abonnements kann eine künftige Abrechnung durch eine vorsorgliche Kündigung des Dienstes unterbunden werden.

Hilfe bei Problemen

Bei Fragen zu Ihrer Rechnung wenden Sie sich in erster Linie an Ihren Anbieter.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Thema Rechnung? Nutzen Sie unser Kontaktformular. Hierüber werden vorgangsrelevante Angaben abgefragt, Sie können relevante Dokumente mit Nachweisen hochladen und Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erteilen. Wenn Sie sich per Post an uns wenden wollen, schicken Sie die Unterlagen an: Kundenschutz Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn.
Bei strittigen Abrechnungsposten für die Leistungen Ihres Anbieters können Sie ein Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur beantragen. Diese Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung steht Ihnen offen, wenn Sie bereits erfolglos versucht haben, eine Lösung mit dem Anbieter zu finden. Die Schlichtungsstelle kann für Sie keine Forderungen durchsetzen. Vielmehr entwickelt sie einen Schlichtungsvorschlag, der auf einen Kompromiss abzielt.
Bei strittigen Leistungen der Drittanbieter im Mobilfunk schreiben Sie uns und nutzen Sie unser Kontaktformular „Drittanbieter“. Sie wollen lieber Post oder ein Fax schicken? Bundesnetzagentur, Stichwort: „Drittanbieter“, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede, Fax: +49 6321 934-111. Es ist wichtig, dass Sie uns den Sachverhalt möglichst detailliert schildern und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Schicken Sie möglichst eine Rechnung oder sonstige Informationen, aus denen sich ergibt, dass eine Abrechnung bevorsteht, z. B. Informations-SMS. Wir sind darauf angewiesen, da wir nicht an den jeweiligen Kaufabläufen beteiligt sind.

Die häufigsten Fragen und Antworten

Wie kann ich mich vor der Abrechnung von kostenintensiven Rufnummern schützen?

Sie können die ungewünschte Rufnummer über Ihren Router oder bei Smartphones direkt in den Einstellungen sperren bzw. blockieren. ISDN-Anlagen lassen das Sperren einzelner Rufnummern bzw. ganzer Rufnummernblöcke zu. Diese können Sie kennwortgeschützt selbst sperren. Lesen Sie dazu die Bedienungsanleitung Ihrer Telekommunikationsanlage oder ziehen Sie Ihren Fachhändler zu Rate. Darüber hinaus steht Ihnen als Verbraucher der Sperrungsanspruch nach § 61 Absatz 1 TKG zu. Danach können Sie die Anwahl einzelner Rufnummernbereiche, z. B. 0900er, 0137er, 0118er, durch Ihren Anbieter sperren lassen. Die Sperre muss kostenlos erfolgen. Die jeweilige Aufhebung einer Sperre kann allerdings kostenpflichtig sein. Hierzu empfiehlt es sich, die Vorgaben des Anbieters dazu in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen.

Wann verjähren die Ansprüche aus Telekommunikationsdienstleistungen?

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Dürfen in der Rechnung meines Anbieters auch die Leistungen von Drittanbietern mit abgerechnet werden?

Ihr Anbieter darf auf seiner Rechnung auch die Entgelte für Leistungen Dritter ausweisen (§ 62 Telekommunikationsgesetz). So bekommen Sie nicht von jedem Anbieter eine Einzelabrechnung und verlieren so unter Umständen den Überblick über die gegen Sie bestehenden Forderungen. Stattdessen erhalten Sie eine Gesamtrechnung, die alle Forderungen eines Abrechnungszeitraumes aufführt und eine Gesamtrechnungssumme ausweist. Damit sehen Sie auf einen Blick, welche Forderungen von welchem Anbieter gegen Sie bestehen.

Kann ich verhindern, dass Leistungen von Drittanbietern über meine Mobilfunkrechnung abgerechnet werden?

Ja. Mit einer sogenannten Drittanbietersperre können Sie verhindern, dass Leistungen, die keine Verbindungsleistungen sind (z. B. im Internet angebotene Dienste) über Ihre Telefonrechnung abgerechnet werden. Die Sperre verlangen Sie bei Ihrem Anbieter. Sie ist kostenlos, die Aufhebung einer Sperre kann jedoch kostenpflichtig sein.

Denken Sie daran, beim Surfen auf dem Handy vorsichtig zu sein. Lesen Sie genau die Hinweise in PopUp-Feldern und prüfen Sie unklare Links, bevor Sie diese anklicken.

Welcher Abrechnungszeitraum für Leistungen von Dritten ist angemessen?

Aus wirtschaftlichen Gründen stellen die Anbieter eine Rechnung in der Regel monatlich aus. Eine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass Rechnungen im Telekommunikationsbereich kurzfristig erstellt werden müssen, existiert nicht.
Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Unternehmen vor Ende der Verjährungsfrist hausinterne Revisionen durchführen und noch nicht beglichene Rechnungsbeträge ihren Kunden erst Monate später in Rechnung stellen. Wenn Sie diese Beträge innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung beanstanden, können Sie von Ihrem Anbieter einen Nachweis der einzelnen Verbindungen anfordern (§ 67 Telekommunikationsgesetz).

Wie werden meine Käufe meiner Mobilfunknummer zugeordnet?

Die Zuordnung von Käufen über das Handy (mobiles Internet) erfolgt über die Mobilfunkrufnummer. Jeder SIM-Karte ist eine eindeutige Rufnummer (sog. MSISDN) zugeordnet. Diese wird bei Kaufprozessen über das Mobilfunkgerät genutzt.

Wer ist an der Abrechnung von Drittanbieterdiensten alles beteiligt?

Die Mobilfunkanbieter nehmen im Bereich des mobilen Bezahlens über die Mobilfunkrechnung die zentrale Rolle ein. Sie eröffnen Drittanbietern durch die Anbindung an Abrechnungsplattformen und den Prozess des mobilen Bezahlens über die Mobilfunkrechnung eine Abrechnungsmöglichkeit gegenüber sämtlichen Kunden. Ausgenommen sind diejenigen Kunden, die aktiv eine Drittanbietersperre beauftragt haben. Weitere Beteiligte des zugrundeliegenden Abrechnungsverfahrens sind sogenannte Aggregatoren (technische Dienstleister), Drittanbieter (Anbieter des über die Mobilfunkrechnung abgerechneten Dienstes, auch „Leistungserbringer“ genannt) und die Mobilfunkkunden.
Bei den Aggregatoren handelt es sich um die Bindeglieder zwischen Drittanbieter und Mobilfunkunternehmen.

Kontakt

Kontaktformular Rechnung

Kundenschutz Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Tel.: 0228 14 15 16

Kontaktformular Drittanbieter

Ärger mit Rufnummern
Bundesnetzagentur, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede

Tel.: 0228 14 15 16
Fax: 0632 1934 - 111

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