Kabelfernsehen im Mietvertrag: Ende des Nebenkostenprivilegs
Das „Nebenkostenprivileg“ betrifft Mieterinnen und Mieter, in deren Mietvertrag Vereinbarungen zu Telekommunikationsanschlüssen und -diensten (TV, Internet, Telefon) enthalten sind.
- In Kürze
- Neuregelung des sogenannten Nebenkostenprivilegs
- Kündigung
- Auswahl eines neuen Anbieters
- Hilfe bei Problemen
- Die häufigsten Fragen und Antworten
In Kürze
- Das sogenannte Nebenkostenprivileg ändert sich ab dem 1. Juli 2024: Vermieterinnen und Vermieter dürfen die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich vereinbarten TV- bzw. Breitbandanschluss nicht mehr als Nebenkosten abrechnen.
- Mieterinnen und Mieter bezahlen für ihren Anschluss und/oder für die einzelnen Telekommunikationsdienste (TV, Internet, Telefon) ab dem 1. Juli 2024 entweder direkt an den Telekommunikationsanbieter ihrer Wahl oder an den Vermieter. Voraussetzung dafür ist jeweils der Abschluss eines entsprechenden Einzelvertrags.
- Gegenüber Vermieterinnen und Vermietern, die im Zusammenhang mit einem Mietvertrag einzelne Telekommunikationsdienste (TV, Internet, Telefon) zur Verfügung stellen, anbieten, vereinbaren oder in Rechnung stellen, gelten grundsätzlich die gleichen kundenschützenden Regelungen wie gegenüber anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten.
Neuregelung des sogenannten Nebenkostenprivilegs
Die Kosten des Betriebs einer Gemeinschafts-Antennenanlage oder einer mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage können weiterhin als Nebenkosten abgerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Bereitstellungskosten einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser an ein Netz mit sehr hoher Kapazität angebunden wird. Das Glasfaserbereitstellungsentgelt darf höchstens 60 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Das Entgelt darf nur verlangt werden, wenn der Mieter seinen Anbieter über seinen Anschluss frei wählen kann.
Wenn Ihnen Ihr Vermieter weiterhin einen TV-Dienst o.ä. zur Verfügung stellt, betätigt sich Ihr Vermieter als Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Der Vermieter muss dabei die kundenschützenden Vorschriften des Kundenschutzteils des Telekommunikationsgesetzes zwingend beachten, insbesondere bei einer einzelvertraglichen Neuvereinbarung von Telekommunikationsdiensten. Dies betrifft etwa die vertraglichen Informationspflichten, die bei der Vereinbarung eines Internetzugangsdienstes usw. unter anderem Hinweise zu den Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel enthalten müssen.
Kündigung
Ab dem 1. Juli 2024 besteht für Mieterinnen und Mieter jederzeit die Möglichkeit, gegenüber dem Vermieter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Mietverhältnisses zu erklären, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht. Auch der Vermieter kann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten beenden und den Anschluss ggf. sperren.
Auswahl eines neuen Anbieters
Bei der Wahl eines neuen Anbieters sollten Sie beachten, dass nicht jeder Anbieter seine Leistung an jeder Adresse anbietet. Dies hängt insbesondere davon ab, über welche Infrastrukturen ein Anbieter seine Leistungen anbieten kann (DSL-Netz, Glasfaser-Netz, Koaxialkabel-Netz, Funknetze) und ob diese im jeweiligen Gebäude verfügbar sind. Grundsätzlich dürfen Anbieter ihr Netz in den Räumen des Endnutzers anschließen. Bestehende Gebäudenetzinfrastrukturen können eventuell mitbenutzt werden.
Ein gesetzlicher Anspruch zum Beispiel auf einen Fernsehanschluss besteht nach dem Telekommunikationsgesetz nicht. Mindestens verfügbar sein müssen Telefon und Internet (mit einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit). Ein Anspruch auf einen Fernsehanschluss oder eine Antennenanschlussmöglichkeit kann sich aus dem Mietrechtsverhältnis ergeben.
Hilfe bei Problemen
Die Bundesnetzagentur kann nur in den Fällen eingreifen, in denen sich Verstöße gegen kundenschützende telekommunikationsrechtliche Regelungen feststellen lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Vermieter eine Kündigung nicht akzeptiert, die auf den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes beruht.