Ka­bel­fern­se­hen im Miet­ver­trag: En­de des Ne­ben­kos­ten­pri­vi­legs

Das „Nebenkostenprivileg“ betrifft Mieterinnen und Mieter, in deren Mietvertrag Vereinbarungen zu Telekommunikationsanschlüssen und -diensten (TV, Internet, Telefon) enthalten sind.

In Kürze

  • Das sogenannte Nebenkostenprivileg ändert sich ab dem 1. Juli 2024: Vermieterinnen und Vermieter dürfen die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich vereinbarten TV- bzw. Breitbandanschluss nicht mehr als Nebenkosten abrechnen.
  • Mieterinnen und Mieter bezahlen für ihren Anschluss und/oder für die einzelnen Telekommunikationsdienste (TV, Internet, Telefon) ab dem 1. Juli 2024 entweder direkt an den Telekommunikationsanbieter ihrer Wahl oder an den Vermieter. Voraussetzung dafür ist jeweils der Abschluss eines entsprechenden Einzelvertrags.
  • Gegenüber Vermieterinnen und Vermietern, die im Zusammenhang mit einem Mietvertrag einzelne Telekommunikationsdienste (TV, Internet, Telefon) zur Verfügung stellen, anbieten, vereinbaren oder in Rechnung stellen, gelten grundsätzlich die gleichen kundenschützenden Regelungen wie gegenüber anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten.

Neuregelung des sogenannten Nebenkostenprivilegs

Mit der Neuregelung des sogenannten Nebenkostenprivilegs endet teilweise die bisherige Sonderstellung des Vermieters im Telekommunikationsbereich: Monatliche Grundgebühren für Breitbandanschlüsse, insbesondere Kabelanschlüsse und der damit verbundene TV-Dienst, dürfen nicht mehr über die mietvertragliche Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.

Die Kosten des Betriebs einer Gemeinschafts-Antennenanlage oder einer mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage können weiterhin als Nebenkosten abgerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Bereitstellungskosten einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser an ein Netz mit sehr hoher Kapazität angebunden wird. Das Glasfaserbereitstellungsentgelt darf höchstens 60 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Das Entgelt darf nur verlangt werden, wenn der Mieter seinen Anbieter über seinen Anschluss frei wählen kann.

Wenn Ihnen Ihr Vermieter weiterhin einen TV-Dienst o.ä. zur Verfügung stellt, betätigt sich Ihr Vermieter als Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Der Vermieter muss dabei die kundenschützenden Vorschriften des Kundenschutzteils des Telekommunikationsgesetzes zwingend beachten, insbesondere bei einer einzelvertraglichen Neuvereinbarung von Telekommunikationsdiensten. Dies betrifft etwa die vertraglichen Informationspflichten, die bei der Vereinbarung eines Internetzugangsdienstes usw. unter anderem Hinweise zu den Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel enthalten müssen.

Kündigung

Ab dem 1. Juli 2024 besteht für Mieterinnen und Mieter jederzeit die Möglichkeit, gegenüber dem Vermieter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Mietverhältnisses zu erklären, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht. Auch der Vermieter kann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten beenden und den Anschluss ggf. sperren.

Auswahl eines neuen Anbieters

Bei der Wahl eines neuen Anbieters sollten Sie beachten, dass nicht jeder Anbieter seine Leistung an jeder Adresse anbietet. Dies hängt insbesondere davon ab, über welche Infrastrukturen ein Anbieter seine Leistungen anbieten kann (DSL-Netz, Glasfaser-Netz, Koaxialkabel-Netz, Funknetze) und ob diese im jeweiligen Gebäude verfügbar sind. Grundsätzlich dürfen Anbieter ihr Netz in den Räumen des Endnutzers anschließen. Bestehende Gebäudenetzinfrastrukturen können eventuell mitbenutzt werden. 

Ein gesetzlicher Anspruch zum Beispiel auf einen Fernsehanschluss besteht nach dem Telekommunikationsgesetz nicht. Mindestens verfügbar sein müssen Telefon und Internet (mit einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit). Ein Anspruch auf einen Fernsehanschluss oder eine Antennenanschlussmöglichkeit kann sich aus dem Mietrechtsverhältnis ergeben.   

Hilfe bei Problemen

Bei Fragen zu vertraglichen Vereinbarungen und deren Durchsetzung  können Sie sich von der  Verbraucherzentrale oder von einem Rechtsbeistand persönlich beraten lassen.
Die Bundesnetzagentur kann nur in den Fällen eingreifen, in denen sich Verstöße gegen kundenschützende telekommunikationsrechtliche Regelungen feststellen lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Vermieter eine Kündigung nicht akzeptiert, die auf den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes beruht.
Zeigen Sie uns mögliche Verstöße bitte an. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.
Bei Streitigkeiten mit Ihrem Anbieter können Sie ein Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur beantragen. Unsere Schlichtungsstelle versucht, eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Anbieter zu erreichen.

Die häufigsten Fragen und Antworten

Was muss ich als Mieterin oder Mieter tun?

  • Erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrem Vermieter über die Versorgungsmöglichkeiten im konkreten Gebäude.
  • Informieren Sie sich darüber, welche Angebote von Telekommunikationsanbietern an Ihrer Adresse verfügbar sind.   

Wird das Kabelfernsehen am 1. Juli 2024 automatisch abgeschaltet?

Nein.

Vermieterinnen und Vermieter informieren die Mieterinnen und Mieter in der Regel rechtzeitig darüber, ob die Versorgung beendet und der Anschluss ggf. gesperrt wird.

Welche Alternativen gibt es zu einem Kabelfernsehanschluss?

  • DVB-T2 (Fernsehen über Antenne)
  • IPTV (Fernsehen über Internet ggf. inklusive Streamingdienste)
  • Satellit (Fernsehen über eine Satellitenschüssel)

Kann ich als Vermieterin bzw. Vermieter mit Telekommunikationsanbietern weiterhin Mehrnutzerverträge abschließen, damit Mieterinnen und Mieter auf der Grundlage von Mengenrabatten günstige Angebote erhalten?

Ja, eine gesammelte Abrechnung für mehrere Wohneinheiten ist weiterhin möglich.

Trifft nicht der Telekommunikationsanbieter, sondern der Vermieter selbst mit dem Mieter Vereinbarungen über Telekommunikationsdienste (TV, Internet, Telefon), muss der Vermieter die kundenschützenden Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz einhalten - wie alle anderen Anbieter auch.

Warum wurde das Nebenkostenprivileg neu geregelt?

Kabelfernsehen mit neuen Sendern und Programmen wurde vor mehr als 40 Jahren eingeführt. Um die rasche Verbreitung zu fördern, wurden über Sammelverträge und die Nebenkostenabrechnung alle Mieterinnen und Mieter gebunden. Mittlerweile funktioniert Fernsehen insbesondere auch über Internet. Je nach Adresse gibt es bei Internetzugangsdiensten in der Regel mehrere konkurrierende Anbieter.

Mitunter bezahlten Mieterinnen und Mieter bislang zweimal für den Fernsehempfang (Kabelfernsehanschluss über die Nebenkosten und Internetzugangsdienst über einen anderen Anbieter). Millionen Haushalte können nun selbst wählen, auf welchen Wegen sie Fernsehen empfangen wollen.

Muss ich als Eigentümerin oder -eigentümer weiterhin für die Kosten aufkommen, wenn meine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft keinen Beschluss zur Kündigung eines TV-Mehrnutzervertrages („Sammelvertrag“) fassen will? Wie kann ich damit umgehen?

Die wohnungseigentumsrechtliche Pflicht zur Kostentragung dürfte solange fortbestehen, wie sich die Beschlusslage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht geändert hat.

Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ob Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder deren Unterlassen rechtens sind, ist im Rahmen des WEG-Rechts zu klären und eine Frage des Einzelfalls.

Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer könnten einen Anspruch darauf haben, dass bestehende Mehrnutzerverträge („Sammelverträge“) beendet und stattdessen vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die es den einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen, selber Verträge für die Versorgung mit Kabelfernsehen abzuschließen. Erfolgt keine entsprechende Beschlussfassung oder fasst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entgegenstehende Beschlüsse können die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer dagegen gerichtlich vorgehen.

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