Elektro­magnetische Felder (EMF)

Mobile Kommunikation ist integraler Bestandteil einer modernen Gesellschaft. Um diese flächendeckend sicherzustellen, sind unabhängig von dem jeweiligen Zweck Funkanlagenstandorte in den unterschiedlichen Ausprägungen erforderlich. Die Dichte und damit die Anzahl der für ein Kommunikationsnetz erforderlichen Funkanlagenstandorte ist von vielen Faktoren wie z.B. der Betriebsfrequenz, des zu erwartenden Sprach- und Datenaufkommen oder der örtlichen Topologie abhängig.
Kurz: Die Anzahl der benötigten Funkanlagenstandorte sind direkt von der geforderten Versorgungsqualität der Nutzer abhängig.

EMF Karte

Hinweis: Die Positionen der Funkanlagenstandorte können eine gewisse Unschärfe im Bereich von 0 bis maximal 80 m enthalten.

 

EMF-Monitoring

Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es, einerseits Funkfrequenzen bereit zu stellen und störungsfreien Funkverkehr zu ermöglichen. Andererseits prüft die Bundesnetzagentur, ob von Funkanlagen die Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern eingehalten werden.

Die Bundesnetzagentur ist ausführende Behörde der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).

Aus dieser Funktion ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

  • Rechnerische und messtechnische Erteilung von Standortbescheinigungen (§ 4 BEMFV).
  • Überprüfung von standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagenstandorten und Durchführung von regelmäßigen Messreihen zur Dokumentation der Funktionalität des Standortverfahrens (§ 13 BEMFV).
  • Bereitstellung von Datenportalen zur Weitergabe von Standortbescheinigungen und den dazugehörigen Antragsunterlagen an die zuständigen Stellen (§ 7 BImSchV).
  • Durchführung des Anzeigeverfahrens für ortsfeste Amateurfunkstellen (§ 8 BEMFV).

Dabei ist die Herstellung von Transparenz und Sachlichkeit ein besonderes Anliegen der Bundesnetzagentur. In diesem Zusammenhang wird jedem interessierten Bürger die Möglichkeit zur kostenfreien Online-Recherche von standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagenstandorten und Messorten der EMF-Messreihen gegeben.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserer Broschüre - Funk und Umwelt (pdf / 543 KB) und auf den Seiten des Bundesamts für Strahlenschutz

Grenzwerte

Die für Funkanlagen anzuwendenden Personenschutzgrenzwerte sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) festgelegt. Diese Grenzwerte entsprechen den internationalen Grenzwertempfehlungen von ICNIRP und damit auch der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1999/519/EG).

Die Angabe der Grenzwerte erfolgt in elektrischer (Volt pro Meter, V/m) und in magnetischer (Ampère pro Meter, A/m) Feldstärke. Häufig wird die magnetische Feldstärke auch umgerechnet als magnetische Flussdichte (Tesla, T) angegeben. Auf der Grundlage von gesicherten Erkenntnissen wurden für hochfrequente Anlagen (Funkanlagen) frequenzabhängige Grenzwerte festgelegt. Für den gesamten für Funkanlagen relevante Frequenzbereich gibt es deshalb nicht nur einen Grenzwert. Vielmehr wurden für Frequenzbereiche unterschiedliche Grenzwerte festgelegt.

Für den Mobilfunk gelten beispielsweise:
LTE 800 MHz 38,89 V/m - umgerechnet in Leistungsflussdichte 4,01 W/m2
GSM 900 MHz 41,25 V/m - umgerechnet in Leistungsflussdichte 4,51 W/m2
GSM/LTE 1800 MHz 58,34 V/m - umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,03 W/m2
UMTS/LTE 2600 61 V/m - umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,87 W/m2
5G 3600 MHz 61 V/m - umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,87 W/m2

Die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen wird von der Bundesnetzagentur sichergestellt und überwacht. Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagenstandorte werden entsprechend der anzuwendenden Grenzwerte bewertet und können von dem Anlagenbetreiber nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte mit der Erteilung einer Standortbescheinigung bestätigt hat.

Standortbescheinigung

Unabhängig von ihrem Bestimmungszweck dürfen ortsfeste Funkanlagenstandorte nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die dort installierten Funkanlagen die Anforderungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen nach BEMFV erfüllen. Nach den Regelungen der BEMFV benötigen ortsfeste Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr als Nachweis vor der Inbetriebnahme eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur.

Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen werden von der Bundesnetzagentur auf die Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte detailliert bewertet. Hierzu hat der Betreiber die technischen Daten seiner Funkanlage, eine Montageskizze und einen Lageplan der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Festlegung der in der Standortbescheinigung ausgewiesenen Sicherheitsabstände erfolgt unter der Annahme der maximalen Anlagenauslastung. Damit werden sämtliche technischen Parameter im Sinne des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern von der Bundesnetzagentur zu Ungunsten des Antragstellers angenommen.

Nur wenn sich innerhalb des von der Bundesnetzagentur festgelegten Sicherheitsabstandes keine Personen aufhalten können, darf der Betreiber die Funkanlage in Betrieb nehmen. Hiervon sind Personen, die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen.

Von dieser Regelung sind ortsfeste Amateurfunkanlagen ausgenommen. Für diese gilt ein gesondertes Anzeigeverfahren.

Die Standortbescheinigung ist für Landesbehörden eine Vollzugsgrundlage. Für baugenehmigungspflichtige Antennenträger kann u.a. die Vorlage der gültigen Standortbescheinigung erforderlich sein. Auch Vollzugsbehörden der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) beziehen sich auf die von der Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung.

Gültigkeit einer Standortbescheinigung

Die Standortbescheinigung wird für eine beantragte Betriebsweise erteilt. Wenn durch technische Veränderungen an der Anlage von dieser beantragten Betriebsweise wesentlich abgewichen wird, ist für den weiteren Betrieb der Nachweis zur Einhaltung des Personenschutzes erneut erforderlich. Hierzu hat der Betreiber vor der technischen Veränderung bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung zu beantragen. Die gültige Standortbescheinigung berücksichtigt damit immer die aktuelle technische Konfiguration eines Funkanlagenstandorts.

5G Mobilfunk

Mit dem Ausbau der 5G Mobilfunktechnik wird die bestehende Mobilfunkinfrastruktur konsequent weiterentwickelt und damit sehr stabile und auch sehr schnelle Datenverbindungen ermöglicht – eine Grundvoraussetzung für eine moderne, leistungsfähige digitale Zukunft.

Der Aufbau eines 5G Mobilfunknetzes ist grundsätzlich mit den vorhandenen Mobilfunknetzen vergleichbar. Funkanlagen (Basisstationen) bilden Funkzellen aus, die in Anhängigkeit der eingesetzten Antennentechnik bedarfsgerechte Versorgungsbereiche ausbilden. Bei 5G werden hierzu u.a. ganz gezielt Techniken eingesetzt, die einen sehr effektiven bedarfsorientierten und damit Feldstärke minimierenden Betrieb ermöglichen. Wegen des höheren Frequenzbereichs werden im Vergleich zu bisherigen Mobilfunknetzen mehr Basisstationen benötigt.

Für die Bewertung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern sind die in 5G-Netzen eingesetzten Techniken selbst eher zweitrangig. Wie bei jeder anderen Funkanlage auch, ist vielmehr die beantragte maximale Anlagenauslastung mit den damit verbundenen Emissionen maßgeblich. Eine Sonderstellung nimmt deshalb die 5G-Technik in Bezug auf den Personenschutz nicht ein.

Auch eine ausschließliche Bewertung von 5G-Anlagen macht in Bezug auf den Personenschutz wenig Sinn, da zur Gewährleistung des Schutzes in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen alle relevante Emissionen von Funkanlagen zu betrachten sind. Nur so lässt sich der Schutz von Personen auf der Grundlage der gesetzlichen Grenzwerte vollständig gewährleisten.

Sowohl die erteilten Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur als auch die durchgeführten EMF-Messreihen beziehen sich auf alle relevanten Aussendungen. Mit dieser Vorgehensweise stellt die Bundesnetzagentur bundesweit sicher, dass die Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte umfassend und nicht nur für einzelne 5G–Anlagen gegeben ist.

Small-Cell-Anlagen

Erhöhung der örtlichen Netzkapazitäten

In Fußgängerzonen, an Bus- und Bahnhaltestellen, im Messgelände, an Sportstätten und überall dort, wo mehr Netzkapazitäten nötig sind, können Small Cells die bestehenden Kommunikationsnetze unterstützen.

Unter Small Cells sind alle ortsfesten Funkanlagen in öffentlichen Telekommunikationsnetzen zusammengefasst, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweisen und nach § 11 Abs. 2 BEMFV innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Außerbetriebnahme der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind. Sie sind teilweise so klein, dass sie in Litfaßsäulen, Laternen oder Ampeln integriert werden können und das Stadtbild nicht stören. Für die Bürgerinnen und Bürger sind diese Anlagen gesundheitlich unbedenklich: Small Cells geben im Betrieb nur so viel Funkleistung ab wie nötig und halten aufgrund ihrer Installation die Grenzwerte für elektromagnetische Felder ein.

Daher besteht nach der BEMFV keine Verpflichtung zur Beantragung einer Standortbescheinigung. Small Cells sind der Bundesnetzagentur jedoch mit Nennung des Installationsortes anzuzeigen (§ 11 Abs. 2 BEMFV). Für mehr Transparenz sind die anzeigepflichtigen Small-Cell-Standorte in der EMF-Datenbank enthalten.

Die Bundesnetzagentur überwacht sowohl die Einhaltung der Meldepflicht als auch in besonderen Fällen die Vorort-Installation. Das Ergebnis: Moderne, mobile Kommunikation wird mit der Small Cell einfacher, ohne gesundheitliches Risiko für Anwohner und Nutzer.

Amateurfunk

Entsprechend der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) hat der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr vor der Inbetriebnahme der Anlage dies der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Mit der Anzeige informiert der Betreiber einer anzeigepflichtigen Amateurfunkanlage, dass seine Anlage die in Deutschland geltenden Grenzwerte einhält. Mit der Entgegennahme der Anzeige bestätigt die Bundesnetzagentur jedoch nicht die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben. Hierzu bedarf es einer detaillierten Überprüfung der vom Betreiber zu seiner Amateurfunkanlage anzufertigen technischen Unterlagen. Eine detaillierte Überprüfung dieser Unterlagen führt die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen durch.

Überprüfung ortsfester Amateurfunkanlagen

Liegen der Bundesnetzagentur Hinweise vor, dass die Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, ordnet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Amateurfunkanlagen an. Dazu hat der anzeigepflichtige Funkamateur die nach § 9 Abs. 3 BEMFV bereitzuhaltende Dokumentation vorzulegen. Neben diesen anlassbezogenen Überprüfungen werden von der Bundesnetzagentur eine bestimmte Anzahl von Anzeigen stichprobenweise überprüft und bei Bedarf auch Feldstärkemessungen durchgeführt.

Anleitung Anzeige Afu (pdf / 88 KB)
Erläuterung der Bewertungsverfahren nach BEMFV (pdf / 122 KB)
Studie Afu (pdf / 212 KB)

Formblätter für das Anzeigeverfahren

Anzeigeformblatt zur Durchführung der Anzeige

Abgabe vor der Inbetriebnahme

Anzeigeformblatt (doc / 56 KB)
Anzeigeformblatt (pdf / 8 KB)

Die Anzeige nach §9 BEMFV ist auch komplett digital über das Bundesportal möglich: Zur Seite des Bundesportals

Formblatt zur Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage

Verbleibt beim anzeigenden Funkamateur, wird der Bundesnetzagentur nur nach Aufforderung vorgelegt

Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (doc / 89 KB)
Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (pdf / 62 KB)

Hinweise zur zeichnerischen Darstellung des kontrollierbaren Bereichs

Die BEMFV fordert in §9 Abs. 3 die Vorlage einer nachvollziehbaren zeichnerischen Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereichs.

In der Vergangenheit wurden Fragen zu den Anforderungen dieser zeichnerischen Darstellung gestellt. Aus diesem Anlass sind hier die Mindestanforderungen an diese Darstellung aufgeführt:

  • Für die Darstellung ist keine offizielle Karte und auch kein Auszug aus dem Bebauungs- oder Nutzungsplan erforderlich. Es reicht aus, wenn eine selbstgefertigte Skizze eingereicht wird.
  • Zur Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, dass die Skizze maßstäblich ist.
  • Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich eingezeichnet sein. Wenn der kontrollierbare Bereich "dreidimensional" ist (z.B. in einer gewissen Höhe über Grund größer als in Erdbodennähe), so muss dies erläutert sein. Dies kann ggf. auch durch eine geeignete Skizze erfolgen.
  • Rechnerische Ermittlung:
    Der größte standortbezogene Sicherheitsabstand (in Bezug auf den kontrollierbaren Bereich) muss in die Skizze eingezeichnet werden und darf nicht über die Grenze des kontrollierbaren Bereichs hinausreichen.
  • Messtechnische Ermittlung:
    Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist darzustellen, indem die gewählten Messpunkte in der Skizze so verbunden werden, dass der überprüfte Bereich innerhalb des kontrollierbaren Bereichs erkennbar ist.
  • Die Nutzung der umliegenden Grundstücke muss in dieser Skizze nicht angegeben sein (Die Angabe der Nutzung erfolgt im Lageplan, der im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der ortsfesten Amateurfunkanlage bereitzuhalten ist).

Softwarehilfen zur Erstellung der Anzeige

Es werden verschiedene Softwareprodukte zur Erstellung der Anzeige nach BEMFV angeboten. Die Bundesnetzagentur begrüßt solche Hilfsmittel. Eine qualitative Bewertung bzw. Empfehlung solcher Hilfsmittel nimmt die Bundesnetzagentur aber nicht vor.

Für die Richtigkeit der Berechnung, ungeachtet der verwendeten Hilfsmittel oder Verfahren, ist der Funkamateur verantwortlich. Daher wird eine kritische Bewertung der Ergebnisse dringend empfohlen.

Aufnahme in die EMF-Datenbank

Es besteht die Möglichkeit, eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur aufzunehmen (§ 9 Abs 5 BEMFV). Mit Zustimmung des Betreibers kann eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank übernommen werden. Diese Anlagen werden dann in der EMF-Datenbank für die Öffentlichkeit sichtbar.

Eintragung in die EMF-Datenbank
Löschung aus der EMF-Datenbank
Afu Infoblatt (pdf / 498 KB)

Angezeigte Amateurfunkstellen können auch in die EMF-Datenbank über Bundesportal eingetragen oder aus der EMF-Datenbank gelöscht werden: Link zum Bundesportal

Kontakt

Elektromagnetische Felder - EMF
Bundesnetzagentur, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz

Tel: +49 6131 18 - 0

E-Mail: 414.Postfach@Bundesnetzagentur.de

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