Häu­fi­ge Fra­gen

Auf dieser Seite haben wir Hintergrundwissen sowie Antworten auf häufige Fragen für Sie zusammengestellt. Außerdem finden Sie hier praktische Tipps, um sich gegen belästigende Anrufe zu schützen.

Unerlaubte Telefonwerbung

Was gilt als Telefonwerbung?

Unter den Begriff Telefonwerbung fallen alle Anrufe, die mit der Zielsetzung erfolgen, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. In den meisten Fällen sollen die Angerufenen während des Gesprächs zu einem Vertragsabschluss gedrängt werden.

Häufig am Telefon beworbene Produkte sind

  • Abonnements aller Art (Zeitungen, Zeitschriften oder regelmäßige Warenlieferungen),
  • Mobilfunkverträge oder Verträge für einen neuen Strom- oder Gastarif,
  • Versicherungsverträge oder Finanzdienstleistungen (z. B. Sparverträge).

Aber auch die telefonische Ankündigung, dass z. B. der Lieferant von Tiefkühlprodukten oder auch der Berater für Solaranlagen zufällig in den nächsten Tagen vor Ort sei und man einen Termin vereinbaren könnte, fällt unter den Begriff der Telefonwerbung.

Was sind Phishing-Anrufe und handelt es sich dabei um unerlaubte Telefonwerbung?

Verbraucher erhalten unverlangte Anrufe, in deren Verlauf sie unter einem Vorwand zur Angabe oder auch Bestätigung von persönlichen Datenz. B. Kontaktdaten wie Name und Adresse, Kontoverbindungsdaten, PINs und TANs für das Online-Banking, Kreditkartennummern oder Passwörtern – aufgefordert werden. In diesen Fällen handelt es sich um „Phishing“.

Um die angerufenen Verbraucher zur Preisgabe oder aber auch Bestätigung ihrer Daten zu animieren, versprechen die Anrufer teilweise geldwerte Vorteile (z. B. die Überweisung eines fiktiven Lottogewinns auf das Bankkonto oder die Teilnahme an Gewinnspielen etc.), den sie jedoch nicht einlösen. Häufig nutzen die Anrufer die preisgegebenen Daten dazu, um größere oder kleinere Beträge von den Konten der Angerufenen abzubuchen. In anderen Fällen geben sich die Anrufer als Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters der Angerufenen aus. Sie stellen den Angerufenen ein Angebot zur Vertragsveränderung, eine Gutschrift oder die Bereitstellung eines neuen Handys in Aussicht und geben vor, in diesem Zusammenhang das Kunden-Kennwort oder andere Kundendaten zu benötigen.

All diesen Fällen ist gleich, dass es sich dabei NICHT um unerlaubte Werbeanrufe handelt. Denn es geht den Tätern in diesen Fällen nicht darum, tatsächlich Werbung für das Unternehmen zu betreiben, dessen Namen sie für ihren Anruf nutzen. Die Anrufe dienen weder der tatsächlichen Absatzförderung eines bestimmten Produkts noch der Darbringung einer tatsächlichen Dienstleistung. Vielmehr handelt es sich bei Phishingversuchen, auch wenn diese mittels eines Telefonanrufes erfolgen, um Sachverhalte, bei denen die mögliche Begehung einer Straftat (wie z. B. Vermögensstraftaten) im Raum steht.

Anrufe dieser Art kann die Bundesnetzagentur NICHT als unerlaubte Werbeanrufe verfolgen. Wenn sich tatsächlich Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat ergeben, liegt die Zuständigkeit vielmehr bei den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden. Die Bundesnetzagentur ist nicht ermächtigt zur Entgegennahme von Strafanzeigen durch von betrügerischen Telefonanrufen betroffenen Personen. Diese sollten sich – auch im Sinne der Schnelligkeit strafrechtlicher Ermittlungen – stets unmittelbar an die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden wenden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, stets sorgsam im Umgang mit persönlichen Daten wie Telefonnummer, Adresse, Zugangspasswort oder Kontoverbindung zu sein. Diese sollten nur gezielt und im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner bzw. Firmen weitergegeben werden. Auch Kontobewegungen sollten sorgfältig beobachtet und geprüft werden. Die Bundesnetzagentur rät betroffenen Personen, beim Verdacht eines Phishing-Anrufs keine persönlichen Daten preiszugeben bzw. derartige Gespräche unverzüglich zu beenden.

Kann ein unerlaubter Werbeanruf auch von einer Anrufmaschine durchgeführt werden?

Ja, ein unerlaubter Werbeanruf kann von einer natürlichen Person oder mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 sind auch Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt (§ 7 Absatz. 2 Nr. 2 UWG) und können durch die Bundesnetzagentur verfolgt werden.

Stellt ein Anrufversuch ebenfalls einen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung dar?

Ein bloßer Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung geahndet werden. Möglicherweise kommt jedoch ein Vorgehen der Bundesnetzagentur im Bereich des Rufnummernmissbrauchs in Betracht, wenn es sich um belästigendes Anrufverhalten durch den Einsatz eines Predictive Dialers handelt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier

Ist Markt- und Meinungsforschung auch Telefonwerbung?

Anrufe zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung sind grundsätzlich keine unerlaubte Telefonwerbung, solange sie nicht den Charakter wissenschaftlicher Forschung verlieren. Enthalten derartige Anrufe allerdings (ggf. versteckt) Werbung, ist der als Meinungsumfrage getarnte Telefonanruf als Werbung einzuordnen und kann von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. In solchen Fällen ist immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalls notwendig.

Wann liegt eine wirksame Einwilligung zu Telefonwerbung vor?

  • Eine ausdrückliche Einwilligung ist gegeben, wenn Sie schriftlich oder mündlich zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie mit einem werblichen Anruf einverstanden sind.
  • Die Einwilligung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu dem Werbeanruf zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
  • Für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligungserklärung ist insbesondere entscheidend, ob sie für den konkreten Fall erteilt und transparent ausgestaltet wurde. So müssen Sie bei Abgabe der Erklärung erkennen können, welches Unternehmen, welche Dienstleistungen oder Produktgruppe telefonisch bewerben möchte.
  • Häufig berufen sich die Anrufer auf eine angebliche Einwilligung, die die Verbraucherin oder der Verbraucher gar nicht abgegeben hat. Beispielsweise behaupten die Anrufer, dass der Angerufene an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und hierbei sein Einverständnis erklärt hat. Fordern Sie das Unternehmen in diesen Fällen auf, Ihnen einen Nachweis über die Einwilligungserteilung (wird auch „Opt-In“ Nachweis genannt) zuzusenden und legen Sie diesen Nachweis Ihrer Beschwerde bei bzw. senden Sie diesen nachträglich unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens an die Bundesnetzagentur.
  • Auch kann die Einwilligung jederzeit formlos widerrufen werden. Hatte der Angerufene in der Vergangenheit Werbeanrufe erlaubt, so fällt diese Erlaubnis mit dem Widerruf sofort weg. Weitere Werbeanrufe sind verboten. Der Angerufene muss den Widerruf nicht begründen.

Es können grundsätzlich nur Verstöße bei Verbraucherinnen und Verbrauchern geahndet werden – doch wer gilt als Verbraucher?

Telefonwerbung kann nur dann von der Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld verfolgt werden, wenn der Anruf gegenüber einer Verbraucherin oder einem Verbraucher (nicht einem Unternehmer bzw. sonstigem Marktteilnehmer) erfolgt ist. Grundsätzlich ist zur Bewertung, ob eine Person in seiner Eigenschaft als Verbraucher oder als Unternehmer angerufen wurde, eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Sie sind sich unsicher, ob Sie als Verbraucher oder Unternehmer gelten?

  • Bei einem Anruf unter der Geschäftsnummer einer Person kommt es darauf an, ob der Anruf einem geschäftlichen (z. B. Bestellung von Büromaterial) oder privaten Zweck (zum Beispiel Ihre private Krankenversicherung) des Angerufenen dient.
  • Werbliche Anrufe unter der Privatnummer einer Person sind demgegenüber grundsätzlich als Werbung gegenüber einem Verbraucher zu werten, unabhängig davon, ob der Angerufene in seiner Eigenschaft als Privatperson, Verbandsfunktionär, Berufstätiger oder Unternehmer angesprochen wurde.
Wenn Sie unsicher sind, nutzen Sie das Freifeldtext der Beschwerdeformulare, um möglichst genaue Angaben zur Nutzung der Rufnummer und dem Ihnen unterbreiteten Werbeangebot zu machen.

Rufnummernunterdrückung

Was bedeutet „Rufnummernunterdrückung“ bei Werbeanrufen?

Zunächst dürfen Anrufer ihre Rufnummer bei Werbeanrufen nicht unterdrücken („anonym“ anrufen). Dies ergibt sich aus §§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Außerdem müssen Werbeanrufer sicherstellen, dass sie dem Angerufenen eine ihrem Unternehmen zugeteilte Rufnummer übermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, an einem Telefonanschluss anstatt der eigentlichen Anruferkennung eine andere Rufnummer aufzusetzen, die damit bei dem Angerufenen angezeigt wird. Es ist also technisch möglich, statt der „eigenen“ auch eine abweichende Rufnummer anzuzeigen (auch Call-ID-Spoofing genannt). Durch die Anzeige einer so veränderten Rufnummer kann beim Angerufenen eine andere Identität des Anrufers vorgetäuscht werden. Diese 2012 eingefügte Verpflichtung, dass nur zugeteilte Rufnummern übermittelt werden, soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie den Verfolgungsbehörden erleichtern, Missbrauchsfällen im Bereich der unerlaubten Telefonwerbung leichter begegnen zu können.

„Rufnummnernunterdrückung“ bei privaten oder geschäftlichen Anrufen

Auch bei der Arbeit von daheim gilt: Werden Werbeanrufe getätigt, ist die Rufnummer dem Angerufenen gegenüber anzuzeigen. Das gilt sowohl für Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch für Werbung gegenüber anderen Personen. Beachten Sie dabei bitte, dass der Begriff der Werbung weit zu verstehen ist: Darunter fallen nicht nur Anrufe, die direkt auf den Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind. Vielmehr sind auch mittelbare Werbeansprachen z.B. im Rahmen von Kundenzufriedenheitsbefragungen davon erfasst. Oft dürfte die Möglichkeit bestehen, von daheim arbeitende Callcenter-Mitarbeiter technisch mit der betrieblichen Telefonanlage zu verbinden. Ist dies nicht möglich, so muss die heimische Rufnummer signalisiert werden.

Für private oder geschäftliche Anrufe, die keine Werbung darstellen, besteht dagegen nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften keine Pflicht zur Rufnummernanzeige gegenüber dem Angerufenen. Nach § 15 Abs. 1 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die vom Diensteanbieter angezeigte Rufnummer des Anrufenden dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Macht der Anrufende von dieser Option nach § 15 Abs. 1 TDDDG Gebrauch, wird seine Rufnummer dem Angerufenen daher nicht angezeigt.

Das Recht, die Rufnummernanzeige nach § 15 Abs. 1 TDDDG zu unterdrücken, gilt für jeden Telefonanschluss und damit grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten und aufgrund fehlender IT-Strukturen nicht auf einen geschäftlichen Telefonanschluss zurückgreifen können, sofern es sich nicht um einen Werbeanruf handelt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Unterdrückung von Rufnummern bei Anrufen im geschäftlichen Umfeld ggf. weitere Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten sind. Diese ergeben sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Prüfen Sie daher bitte gesondert, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Was kann die Bundesnetzagentur tun?

Stellt die Bundesnetzagentur in einem Bußgeldverfahren fest, dass bei Werbeanrufen die Rufnummer des Anrufers unterdrückt wird bzw. eine nicht dem Unternehmen zugeteilte Rufnummer angezeigt wird, kann sie ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Voraussetzung für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Bundesnetzagentur nach §§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) sind das Vorliegen eines Werbeanrufs und die Rufnummernunterdrückung. Dies gilt ohne Ausnahme unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorliegt und ein Verbraucher oder ein sonstiger Marktteilnehmer zu Werbezwecken angerufen wird. Auch Werbeanrufe, bei denen eine Bandansage erfolgt, können verfolgt werden.

Verfahren bei der Bundesnetzagentur

Wie geht die Bundesnetzagentur gegen unerlaubte Telefonwerbung vor?

Die Bundesnetzagentur erhält jährlich eine Vielzahl von Anfragen zu unerlaubter Telefonwerbung und zum Rufnummernmissbrauch. Grundsätzlich wird allen verwertbaren Hinweisen nachgegangen, indem die angezeigten Sachverhalte ermittelt und nachvollzogen werden. Bei einer gesicherten Beweislage ergreift die Bundesnetzagentur bußgeldrechtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Behörde Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Eine Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Welche Angaben sind für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur erforderlich?

Die Bundesnetzagentur benötigt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens bestimmte Informationen.
Von besonderer Relevanz sind folgende Angaben:

  • Ihre persönlichen Daten
  • Datum und Uhrzeit des Anrufs
  • Name des Anrufers und – wenn möglich – die im Display angezeigte Rufnummer
  • Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist
  • Beworbenes Produkt
  • Eine möglichst detaillierte Beschreibung des Sachverhalts, insbesondere des Gesprächsverlaufs
  • Auskunft darüber, ob Sie eine Einwilligung in den Erhalt des Werbeanrufs erteilt haben?
  • Haben Ihre Einwilligung evtl. später widerrufen und dennoch weitere Anrufe erhalten?
  • Hilfreich sind sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Werbeanruf stehen (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, vorheriger bzw. nachfolgender Schriftverkehr)

Bitte nutzen Sie auch das Freitextfeld des jeweiligen Beschwerdeformulars, um detaillierte Angaben zum Anruf zu machen.

Welche weiteren Nachweise und Belege können für die effektive Verfolgung von unerlaubter Telefonwerbung hilfreich sein?

Hilfreich sind sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Werbeanruf stehen, dies können beispielsweise sein:

  • Verträge
  • Vertragsangebote, die Ihnen im Nachgang des Anrufs zugesendet wurden
  • Prospekte und Informationsmaterial
  • vorheriger und nachfolgender Schriftverkehr mit dem anrufenden Unternehmen
  • Einwilligungsdokumentation (auch „Opt-In“ Nachweis genannt)
  • Nachweis über eingehende Anrufe (häufig besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Anrufliste über Ihren Router abzurufen)

Können Mitschnitte von Anrufen im Rahmen des Bußgeldverfahrens verwertet werden?

Beachten Sie bitte, dass Sie Werbegespräche nicht ohne vorherige Zustimmung des Gesprächspartners aufnehmen dürfen. Sonst machen Sie sich strafbar (§ 201 StGB). Rechtswidrige Gesprächsmitschnitte verwertet die Bundesnetzagentur auch nicht in ihren Verfahren.

Ist die Bundesnetzagentur zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen durch betroffene Beschwerdeführer?

Nein, die Bundesnetzagentur ist nicht zur Aufnahme von Strafanzeigen berechtigt.

Besteht der Verdacht, dass es bei einem Telefonanruf zu einer Straftat (z.B. Betrug) gekommen sein könnte, sollten sich Betroffene – auch im Sinne der Schnelligkeit strafrechtlicher Ermittlungen – stets unmittelbar an die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden wenden. Bei Zusammentreffen des Verdachts von bußgeld- und strafrechtlich relevantem Verhalten wird nach § 21 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Für dessen Anwendung ist die Bundesnetzagentur nicht zuständig. Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermittlungen Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat begründen, so teilt sie diese den Strafverfolgungsbehörden mit.

Kann die Bundesnetzagentur bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen helfen?

Der Bundesnetzagentur ist gesetzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, Beschwerdeführer bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es der Bundesnetzagentur sogar untersagt, diese einzelfallbezogene Rechtsberatung zu leisten. Für die Klärung, Wahrung und fristgerechte Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Rechte bleiben die Beschwerdeführer damit selbst verantwortlich. Kann die Bundesnetzagentur keinen von ihr verfolgbaren Verstoß feststellen, so bedeutet dies keine Bewertung der zivilrechtlichen Anspruchslage.

Schutztipps

Was können Verbraucherinnen und Verbraucher bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer tun?

  • Für zukünftig eingehende Anrufe kann unter Umständen die Einrichtung einer sog. Fangschaltung (MCID, englische Abkürzung für Malicious Call Identification) beantragt werden, um die unterdrückte Rufnummer sichtbar zu machen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Dienst oft kostenpflichtig ist. Weitergehende Auskünfte können Endkunden bei dem eigenen Telefonanbieter einholen.
  • Neuere DSL-Router bieten die Möglichkeit, sowohl die falsche „aufgesetzte“ Rufnummer als auch die eigentliche Rufnummer des Anrufenden einzusehen. Zur Prüfung, inwieweit Ihr Endgerät diese Option anbietet, hilft eventuell ein Blick in die über den Router abrufbare Anrufliste. Zudem können auch die Bedienungsanleitung des jeweiligen Endgerätes oder eine an den Hersteller gerichtete Frage weiterhelfen.
  • Haben Sie Belege dafür, dass einem anonymen Anruf eine andere Rufnummer zugrunde liegt, legen Sie diese Nachweise Ihrer Beschwerde bei.

Welche technischen Schutzmöglichkeiten zum Schutz vor belästigenden Anrufen stehen Ihnen zur Verfügung?

Wenn Sie über ein Endgerät (Telefon) mit einer Rufnummernanzeige verfügen, können Sie festlegen, dass bestimmte Anrufe, die von bestimmten Rufnummern ausgehen, gesperrt werden. Das heißt, die Anrufe werden nicht mehr durchgestellt und es klingelt nicht mehr bei Ihnen. Die Sperrung können Sie entweder selbst vornehmen oder bei Ihrem Telefondiensteanbieter aktivieren lassen.

Sperrung im Endgerät

  • Bei den meisten Telefonen können Sie die zu sperrende Rufnummer einzeln oder eine bestimmte Rufnummerngruppe komplett eingeben. So entsteht eine Negativliste von Rufnummern, von denen Sie keine Anrufe entgegennehmen möchten. Anrufe von Rufnummern, die auf dieser Liste stehen, werden dann entweder gar nicht angenommen, auf eine Mailbox umgeleitet oder es wird schlichtweg ein „Besetztzeichen“ gesendet.
  • Es gibt auch die Möglichkeit, alle eingehenden Anrufe zu sperren, bei denen der Anrufer seine Rufnummer „unterdrückt“ – also gar nicht anzeigt. So können Sie sich systematisch vor anonymen Anrufen schützen. Dies umfasst dann aber auch Anrufe von Telefonen, bei denen Rufnummern aus technischen oder organisatorischen Gründen grundsätzlich nicht übertragen werden können.
  • Wenn Sie sehr stark unter belästigenden Anrufen leiden, kann es sich im Einzelfall anbieten, mit einer Positivliste zu arbeiten. In diesem Fall legen Sie den Kreis derjenigen Rufnummern fest, die Sie kontaktieren dürfen. Das können z.B. alle Kontakte sein, die Sie in Ihrem Telefon gespeichert haben. Anrufe von allen anderen Rufnummern werden dann nicht mehr durchgestellt oder an eine Mailbox verwiesen.

Wie Sie die Einstellungen zur Rufnummernsperre vornehmen, hängt jeweils davon ab, welches Endgerät Sie benutzen.

Handelt es sich um ein Mobiltelefon, so finden sich meist Einstellungsmöglichkeiten in der jeweiligen Telefon-App des Betriebssystems. Aber auch moderne Festnetztelefone können über Sperrfunktionen verfügen. Zur Prüfung, inwieweit diese Option bei Ihrem Gerät in Frage kommt, hilft ein Blick in die Bedienungsanleitung oder eine Rückfrage beim Hersteller.
Wenn Sie für Ihre Anrufe einen DSL-Router nutzen, können Sie die Einstellung auch dort vornehmen. Einige Router bieten neben der Sperre auch die Möglichkeit, die Anrufe auf eine separate Mailbox umzuleiten, bei der die eine bestimmte Ansage erhalten, z.B. dass Sie keine Anrufe mit unterdrückter Rufnummer annehmen.

Sperrung beim Telekommunikationsdiensteanbieter

Daneben können Sie Anrufe ohne übermittelte Nummer auch direkt durch Ihren Anbieter unentgeltlich sperren lassen.

Laut § 15 Abs. 1 Satz 2 TDDDG sind Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit anzubieten, Anrufe ohne übermittelte Nummer abzuweisen. Die Funktion zur automatischen Abweisung von anonymen Anrufern heißt Anonymous Call Rejection (ACR). Bei aktiviertem ACR werden dauerhaft alle eingehenden Anrufen mit unterdrückter Rufnummer blockiert. Manche Anbieter ermöglichen es ihren Kunden, ACR-Einstellungen selbst in ihrem Kundenportal vorzunehmen, andere werden auf Anfrage tätig. Um in Erfahrung zu bringen, wie Sie ACR bei ihrem Telekommunikationsdiensteanbieter aktivieren können, sollten Sie die Kundenhotline Ihres Anbieters kontaktieren.

Wie können Sie sich – unabhängig von einem Einschreiten der Bundesnetzagentur – vor belästigenden Anrufen schützen?

Unabhängig davon, ob Sie gegenüber dem anrufenden Unternehmen zu irgendeinem Zeitpunkt eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Nutzen Sie diese Möglichkeit und notieren Sie sich Datum/Uhrzeit und idealerweise den Namen Ihres Gesprächspartners. Sollten Sie dennoch weitere Anrufe erhalten, reichen Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ein und geben die notierten Angaben im Beschwerdeformular an.

Um sich vor belästigenden Anrufen bereits im Vorhinein möglichst zu schützen, sollten Sie bei der Weitergabe und Angabe der eigenen Telefonnummer sehr zurückhaltend sein.
Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns eine E-Mail an beschwerdestelle-telefonwerbung1@bnetza.de unter dem Stichwort „FAQ“.
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