Spam über SMS / Messenger-Dienste
Haben Sie unerwünschte Nachrichten per SMS oder über
einen Kurznachrichtendienst (z. B. Whatsapp, Threema,
Facebook etc.) erhalten, ohne eine vorherige Einwilligung
erteilt zu haben?
- Spam Varianten
- Beschwerde Spam über SMS oder Messenger-Dienste
- Tipps zu Ihrem Schutz
- Aktuelle Maßnahmen bei Rufnummern
- Gesetzliche Regelungen
Unerwünschte Werbenachrichten
Was Sie tun können.
Spam Varianten
Sie erhalten eine Kurznachricht, in der entweder im Text oder in der Anruferliste eine hochpreisige Rufnummer (z.B. Premium-Dienste-Rufnummer oder Kurzwahlnummer) erscheint.
Sie sollen auf die Nachricht antworten oder die angegebene Rufnummer zurückrufen.
Sehr häufig wird auch durch den Inhalt der Textnachricht, die werblichen oder erotischen Inhalt haben kann, dazu aufgerufen, eine Internetseite zu besuchen.
Auf der Internetseite werden dann Produkte oder Dienstleistungen beworben, es werden Angebote zum Kauf von Gegenständen, wie z.B. ihres PKW, gemacht und/oder es wird zur Eingabe von persönlichen Daten aufgefordert.
In allen Fällen haben Sie dem Versender keine vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Erhalt der werblichen Kurznachrichten erteilt.
Auch ist insbesondere bei der Verwendung von Smartphones der unverlangte – und in vielen Fällen unbemerkte - Abschluss von hochpreisigen Abonnements über Drittanbieter möglich.
Beschwerde Spam über SMS oder Messenger-Dienste
Tipps zu Ihrem Schutz
Gehen Sie mit Ihren persönlichen Daten und mit Ihrer Telefonnummer vorsichtig um
- Geben Sie Ihre Telefonnummer nur gezielt im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner und Firmen weiter.
- Achten Sie auf mögliche Klauseln in Verträgen, Gewinnspielen, Abos und Angeboten über Verwendung der angegebenen Rufnummer zu Werbezwecken.
- Fragen Sie im Einzelfall nach, zu welchem Zweck Ihre Rufnummer verwendet werden soll.
- Sie können die Speicherung Ihrer Daten jederzeit widerrufen. Teilen Sie dem Unternehmen schriftlich mit, dass Sie nicht kontaktiert werden möchten.
- „Ja, ich will!“. Sie dürfen zu Werbezwecken nur mit Ihrer vorherigen Einwilligung kontaktiert werden.
Weitere Schutztipps finden Sie hier.
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Aktuelle Maßnahmen bei Rufnummern
Das können wir tun
Auf Grund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z.B.:
- Abmahnung - in der Regel bei leichten Verstößen, insbesondere wenn der Verstoß freiwillig abgestellt wird
- Anordnung der Abschaltung von Rufnummern, so dass die Rufnummer technisch nicht mehr erreichbar ist
- Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot - als finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidrigen Nummernnutzung zu unterbinden Für bereits gezahlte Verbindungsentgelte kommt unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Fällen auch die Anordnung einer Erstattung bereits inkassierter Entgelte in Betracht
- Portierungsverbot
- Geschäftsmodelluntersagung
- Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern
Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen – bis auf Abmahnungen – in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Dies bedeutet, dass sie von den Adressaten auch dann unmittelbar umzusetzen sind, wenn diese gegen die Bescheide Widerspruch einlegen. Ferner können die Maßnahmen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. (Erst) nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist werden die Verwaltungsakte bestandskräftig. Mehr dazu.
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Gesetzliche Regelungen
Verbot der Werbung mit elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
Zur "elektronischen Post" im Sinne der Vorschrift zählen u.a.
- SMS, MMS
- Nachrichten über Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp)
Eine ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung abgeschickte Werbung mittels elektronischer Post stellt gegenüber Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig.
Preisangabepflicht (§ 109 TKG)
Sofern in den unverlangten Nachrichten Rufnummern angegeben werden, sind zusätzlich die Preisangabevorschriften des § 109 TKG zu beachten.
Mehr dazu finden Sie auf der Themenseite: Preistransparenz.