Die Bundesnetzagentur hat am 24.07.2026 gegen ein werbendes Callcenterunternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 34.327 Euro erlassen. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat hiergegen Einspruch eingelegt.
Die Bußgeldsumme setzt sich zusammen aus
- einem Bußgeld in Höhe von 32.000 Euro wegen Verstößen im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie
- weiteren Bußgeldern in Höhe von insgesamt 2.327 Euro wegen Verstößen gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bezüglich Einwilligungen in Telefonwerbung.
Schwerpunkt der Telefonanrufe war die Werbung für Leistungen und Produkte verschiedener Unternehmen insbesondere aus dem Telekommunikationssektor sowie vereinzelt aus dem Versicherungssektor.
Zudem waren die für die Telefonwerbekampagne verwendeten Einwilligungsdaten in einigen Fällen nicht vollständig dokumentiert worden. Dazu war das werbende Unternehmen aber gesetzlich verpflichtet. Infolge der unvollständigen Dokumentation bestand in diesen Fällen für die Anrufer zur Tatzeit keine ausreichende Informationslage dazu, ob die angerufenen Personen Werbeanrufe erlaubt, nicht erlaubt oder sogar ausdrücklich verboten hatten. Trotzdem ließ das werbende Unternehmen die Werbekampagne weiterlaufen. Dies führte in der Konsequenz zu unerlaubten und belästigenden Werbeanrufen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Die geahndeten Verstöße sowie die durchgeführten Werbeanrufe zeichneten sich unter anderem durch eine zum Teil hohe Gesprächsfrequenz aus, sowie dadurch, dass in einigen Fällen Anrufuntersagungen ignoriert wurden.
Für die anrufenden Personen war zudem zum Teil äußerst intransparent, ob den von ihnen eingeleiteten Anrufen eine ausreichende Verbrauchereinwilligung zugrunde lag.
Die Bundesnetzagentur rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, auch selbst gegen Belästigungen am Telefon aktiv zu werden.
- Wenn Sie eine Werbeeinwilligung erteilen wollen, lesen Sie zuvor das Kleingedruckte ganz genau. Wenn möglich, machen Sie sich einen Screenshot oder ein Foto von der Klausel. So können Sie später genau nachvollziehen, wem Sie in der Vergangenheit. welche Erlaubnis erteilt haben.
- Kommt es wiederholt zu unerlaubten Werbeanrufen, kontaktieren Sie das beworbene Unternehmen z.B. per E-Mail und untersagen Sie dieses Verhalten. Sie haben auch stets die Möglichkeit, unentgeltlich Auskunft darüber zu verlangen, welche persönlichen Daten von Ihnen bei diesem Unternehmen gespeichert sind. Informationen zur Werbeeinwilligung gehören auch zu diesen Daten. Lassen Sie sich daher eine solche Auskunft erteilen. Sodann können Sie gegenüber dem Unternehmen mitteilen, ob Sie für die Zukunft noch Werbeanrufe erlauben oder aber ganz oder teilweise untersagen. Das Unternehmen muss dem bedingungslos Folge leisten.
- Melden Sie unerlaubte Werbeanrufe der Bundesnetzagentur. Am besten geht dies auf elektronischem Weg über unser E-Formular. Reichen Sie im E-Formular alle Daten ein, die Ihnen hierzu vorliegen, wie z.B. Anruflisten (des Telefons/ der Telefonanlage) mit der Rufnummer des Anrufers. Haben Sie im Nachgang zum Telefonat Vertragsunterlagen erhalten, können diese für die Ermittlungen ebenfalls wichtig sein.
Die Bundesnetzagentur weist ferner werbetreibende Unternehmen darauf hin, dass § 7a UWG sie dazu verpflichtet, Einwilligungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Telefonwerbung lückenlos jederzeit sachlich richtig zu dokumentieren und aufzubewahren. Nähere Einzelheiten dazu finden sich online unter: www.bundesnetzagentur.de/telefonwerbung-einwilligungsdokumentation. Dort hat die Bundesnetzagentur ausführliche Hinweise dazu veröffentlicht, wie die gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht praktisch umzusetzen ist.