Ak­tu­el­ler Hin­weis - An­stieg von An­ru­fen oh­ne an­ge­zeig­te Ruf­num­mer

Ab Dezember 2022 ist mit einem Anstieg von Anrufen ohne angezeigte Rufnummer (Anrufe mit unterdrückter oder anonymisierter Rufnummer) zu rechnen. Hintergrund ist nach Einschätzung der Bundesnetzagentur eine neue gesetzliche Vorschrift zur Verbesserung des Schutzes vor Anrufen mit gefälschten Absenderinformationen.

Spätestens ab dem 01.12.2022 muss sichergestellt werden, dass bei Anrufen, die aus ausländischen Netzen übergeben werden, keine deutschen Rufnummern als Absenderinformation angezeigt werden. Die Nummernanzeige ist in solchen Fällen zu unterdrücken. Hiervon ausgenommen sind Mobilfunkrufnummern im internationalen Roaming.

Nach hiesigen Erkenntnissen kommt eine Vielzahl an Anrufen mit gefälschten Absenderinformationen aus dem Ausland bzw. wird über ausländische Netze nach Deutschland geroutet. Bei diesen Anrufen werden ab dem 01.12.2022 deutsche Rufnummern, die als Absenderinformationen signalisiert werden, anonymisiert.

Die Bundesnetzagentur bittet zu beachten, dass nicht alle Anrufe ohne angezeigte Rufnummer unseriös sind, sondern Teilnehmer sich auch aus berechtigten Gründen für eine Rufnummernunterdrückung entscheiden können. Eine unterdrückte Rufnummer lässt letztlich keinen Rückschluss auf die Person des Anrufers zu. Erreicht wird aber durch die neue Anonymisierungspflicht, dass unseriöse Anrufer aus dem Ausland sich nicht mehr durch die Anzeige einer deutschen Rufnummer das Vertrauen des Angerufenen erschleichen und den mit der Anzeige einer deutschen Rufnummer eher verbundenen Anschein eines harmlosen Anrufs ausnutzen können. Verbraucher können bei Annahme eines Anrufs ohne angezeigte Rufnummer bewusster reagieren oder sich entscheiden, keine Anrufe mit unterdrückter Rufnummer anzunehmen.

Die Bundesnetzagentur hat keine generelle Befugnis, den Ursprung von Anrufen aufzuklären. Bei Anrufen oder Anrufversuchen ohne angezeigte Rufnummer besteht nicht ohne Weiteres ein Ermittlungsansatz. Bei bestimmten Beschwerden wegen Rufnummernmissbrauchs können daher keine Ermittlungen aufgenommen werden, da hierfür zwingend eine angezeigte Rufnummer vorhanden sein muss. Die betrifft vor allem Fälle von Rufnummernmanipulation, belästigende Anrufversuche und Ping-Anrufe. Ohne angezeigte Rufnummer besteht hier kein Ermittlungsansatz. In diesen Fällen können Beschwerden nur angenommen werden, wenn Angaben zur angezeigten Rufnummer vorhanden sind.

Bei anderen Missbrauchsszenarien können sich Ermittlungsansätze dagegen unter Umständen auch ohne angezeigte Rufnummer ergeben, etwa aus dem Anrufs- oder Gesprächsverlauf (z. B. bei Bandansagen).

Stand:  29.11.2022

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