Rufnummern­missbrauch - Ak­tu­el­le Hin­wei­se

Sky wegen Verstößen gegen die Preisangabepflicht förmlich abgemahnt.

Die Bundesnetzagentur hat die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co.KG wegen der rechtswidrigen Nutzung der Rufnummern 0180 6 110 000 und 0800 7 870 787 förmlich abgemahnt. Dies erfolgte, nachdem das Unternehmen im Rahmen des geführten Missbrauchsverfahrens die genutzten Rufnummern zurückgegeben hat und eine Abschaltung nicht mehr in Betracht kam.

Sky hat in der Vergangenheit Verbrauchern, die ihr Abonnement gekündigt hatten, Schreiben mit der Bitte um einen Rückruf zugesandt. In einem Telefonat wollte das Unternehmen mit dem Kunden Abwicklungsdetails und -fristen im Zusammenhang mit der Beendigung von Verträgen unter der Rufnummer 0800 7 870 787 kostenlos besprechen. Bei Rückruf wurde allerdings per Bandansage gebeten, die Service-Dienste-Rufnummer 0180 6 110 000 anzurufen. Eine Preisangabe erfolgte nicht.

Förmliche Beteiligung der Bundesnetzagentur im Zivilverfahren.

Wegen dieses Sachverhaltes führt die Verbraucherzentrale Bayern e.V. aktuell vor dem Landgericht München I einen Zivilprozess gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co.KG an dem die Bundesnetzagentur gem. § 139 TKG i.V.m. § 90 GWB förmlich beteiligt ist.

Preisangabepflicht verletzt

Bei der Bewerbung von 0180er-Rufnummern ist nach dem Telekommunikationsgesetz der Preis anzugeben. Die Anwahl einer 0180 6-er Rufnummer kostet den Anrufer 20 Eurocent aus dem deutschen Festnetz. Aus dem Mobilfunk entstehen Kosten von max. 60 Eurocent.

Dieser Preis wurde seitens Sky bei der Bewerbung der eigenen Service-Dienste-Rufnummer 0180 6 110 000 nicht genannt.

Umgehung von Preistransparenzvorschriften

Unabhängig von der fehlenden Preisangabe ist die Bewerbung einer kostenpflichtigen Rufnummer über eine kostenfreie (oder kostengünstige) Rufnummer unzulässig. Denn diese Gestaltung der Bewerbung versucht nichts anderes, als die direkte und unmittelbare Bewerbung der kostenpflichtigen Rufnummer und damit die Preisangabepflicht des § 66a TKG zu umgehen. Ziel ist es, einen Kontakt herzustellen und den Interessenten in der ersten Kontaktaufnahme über die für ihn entstehenden Kosten (zunächst) im Unklaren zu halten. Diese verstößt gegen das telekommunikationsrechtliche Umgehungsverbot, §§ 66m, 66a Satz 1 TKG. Die fehlende Preisangabe nach § 66a TKG kann nicht durch eine Preisansage nach § 66b TKG kompensiert oder ersetzt werden.

Stand:  20.01.2020

Mastodon