Rufnummern­missbrauch - Ak­tu­el­le Hin­wei­se

Untersagung der Abrechnung einer angeblichen telefonischen Bestellung/ „Flirt und Party Flatrate“ Telecom Billing Ltd

Mit Bescheiden vom 08.05.2014 und 09.05.2014 hat die Bundesnetzagentur Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote zu einem angeblich telefonisch bestellten Chat-Service ausgesprochen. Die angebliche Bestellung erfolgte dabei über die nachfolgenden Ortsnetz- oder Mobilfunkrufnummern:

(0)211 64904298(0)1522-3382156(0)1522-3551363
(0)221 46704811(0)1522-3529627(0)1522-3551365
(0)221 46704812(0)1522-3534670(0)1520-7559046
(0)221 46704816(0)1522-3534681(0)1520-7559272
(0)30 21782456(0)1522-3534682(0)1520-7555130
(0)1520-7555122(0)1522-3534694(0)1520-7558816
(0)1520-7559039(0)1522-3534698 
(0)1520-7559336(0)1522-3551153 

Das Verbot wurde gegenüber dem Rechnungssteller Telecom Billing Ltd, zugleich Diensteanbieter der angeblich bestellten Dienstleistung, sowie bezüglich der genannten Mobilfunkrufnummern gegenüber einem Inkassounternehmen mit Sitz in Mannheim ausgesprochen, das ebenfalls entsprechende Forderungen geltend macht.

Zum gleichgelagerten Sachverhalt hatte die Bundesnetzagentur bereits Ende April 62 Rufnummern abgeschaltet. In Bezug auf die Einzelheiten und die zugrundeliegende Ausgangssituation wird insoweit auf den Aktuellen Hinweis vom 06.05.2014 Bezug genommen (Link: Aktueller Hinweis 06.05.2014).

Betroffene Verbraucher haben eine Rechnung der Firma Telecom Billing Ltd. über 90,- Euro für die telefonische Bestellung eines Chat-Services erhalten. Den Rechnungen ist ein bereits vorbereiteter EU-Überweisungsvordruck mit einer Bankverbindung des Empfängers der Zahlung in Bulgarien beigefügt. Zahlt der Rechnungsempfänger nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von zehn Tagen, erhält er daraufhin eine Mahnung über den Gesamtbetrag zuzüglich einer Mahngebühr. Vereinzelt haben Verbraucher bereits Schreiben eines Inkassounternehmens mit Sitz in Mannheim erhalten.

Das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung bedeutet, dass den betroffenen Verbrauchern der infolge von Anwahlen der genannten Ortsnetz- oder Mobilfunkrufnummer angeblich bestellte Telefon-Chat-Service nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur greifen jedoch nicht unmittelbar, wenn der Verbraucher die Rechnung bereits bezahlt hat. In diesen Fällen sollte er dennoch versuchen, das Geld gegebenenfalls mit Unterstützung der Verbraucherzentralen zurückzufordern. Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen es der Bundesnetzagentur nicht, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen.

Stand:  15.05.2014

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