Rufnummern­missbrauch - Ak­tu­el­le Hin­wei­se

Anrufe zu geschlossenen Verträgen/ Gesetzliche Neuregelung des § 312a BGB

Am heutigen Tage tritt eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die sich auf die telefonische Kommunikation zwischen Verbrauchern und Unternehmen auswirkt.

Durch die gesetzliche Neuregelung soll erreicht werden, dass ein Verbraucher den telefonischen Kontakt zum Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag nicht deshalb vermeidet, weil ihm hierdurch gesonderte Kosten entstehen. Die Regelung greift in Fällen ein, in denen der Unternehmer eine Rufnummer für derartige Anfragen bereithält. Der Verbraucher soll lediglich verpflichtet sein, das Entgelt zu zahlen, das er für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung als solche schuldet. Es soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer aus dem Betrieb der Hotline keine Gewinne zieht.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Betrieb einer derartigen Kundendienst-Hotline über die nachfolgenden Rufnummern im Grundsatz weiterhin zulässig:

  1. entgeltfreie Rufnummern (z.B. 0800),
  2. ortsgebundene Rufnummern,
  3. Rufnummern für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
  4. Rufnummern für Service-Dienste im Sinne von § 3 Nummer 8b TKG (0180), wenn von dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird,
  5. persönliche Rufnummern (0700) und
  6. nationale Teilnehmerrufnummern (032).

Die Regelung wurde im § 312a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.

Stand:  13.06.2014

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