Rufnummern­missbrauch - Ak­tu­el­le Hin­wei­se

Preisansagepflicht bei (0)137er-Rufnummern

Aus aktuellem Anlass informiert die Bundesnetzagentur über den Umfang der Preisansagepflicht bei Rufnummern für sog. Massenverkehrs-Dienste, d.h. Rufnummern aus dem Bereich (0)137.

Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste zeichnen sich vor allem aus durch ein hohes Verkehrsaufkommen in kurzen Zeitintervallen. Sie werden in erster Linie in Fernseh- oder Radiosendungen für die Teilnahme an Gewinnspielen oder telefonischen Abstimmungen genutzt.

Rufnummern aus dem Bereich (0)137 unterliegen grundsätzlich der Preisansagepflicht. Unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Preises, ist bei jedem Anruf eine Preisansage vorzunehmen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schreibt hierzu vor, dass dem Endnutzer bei ihrer Inanspruchnahme der zu zahlende Preis unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen ist (§ 66b Abs. 2 TKG). Insofern unterscheidet sich die Preisansage bei (0)137er-Rufnummern von der Preisansage bei anderen Rufnummernarten (z.B. aus dem Bereich (0)900 oder bei Auskunftsdiensten).

Eine Preisansage ist unter anderem dann fehlerhaft, wenn die Ansage des Preises nach Beendigung des Dienstes durch das Einspielen einer langen Pause oder aber von Informationen, die mit dem Dienst in keinem Zusammenhang stehen, unangemessen hinausgezögert wird. In diesem Fall ist die Unmittelbarkeit nicht mehr gegeben. Der Anrufer muss generell in der Lage sein, den Preis im Zusammenhang mit dem in Anspruch genommenen Dienst wahrzunehmen.

Der Anbieter braucht hierbei nur den festnetzbezogenen Preis anzusagen; dieser Preis wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Zu beachten ist hierbei, dass Anrufe aus den Mobilfunknetzen in der Regel teurer sind.

Eine fehlende oder fehlerhafte Preisansage führt gemäß § 66h Nr. 1 TKG zu einem Wegfall des Entgeltanspruchs, d.h. der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet. Die Vorschrift des § 66h TKG entfaltet jedoch lediglich zivilrechtliche Wirkung und dies auch nur im Sinne einer Einrede, auf die sich der betroffene Endnutzer berufen muss. Die Vorschriften des TKG ermöglichen es der Bundesnetzagentur nicht, Verbraucher bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer dahingehenden zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen.

Neben der korrekten Ansage des Preises müssen Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste darüber hinaus auch in Printmedien, im Fernsehen oder im Radio mit einer ordnungsgemäßen Preisangabe beworben werden (vgl. § 66a TKG). Der Verbraucher muss bereits vor der Anwahl der Rufnummer erkennen können, welche Kosten für die Inanspruchnahme der Rufnummer entstehen.

Die Bundesnetzagentur verfolgt Verstöße gegen die Preisansage-, aber auch Preisangabevorschriften. Bitte melden Sie sich daher, sollten Sie dahingehende Verstöße feststellen. Sie können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:

Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede

Telefon: +49 291 9955-206
Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr

Telefax: +49 6321 934-111

E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de

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