Rufnummern­missbrauch - Ak­tu­el­le Hin­wei­se

Rechtswidrige Nutzung von Servicerufnummern unter www.telefonseelsorge24.com

Die Bundesnetzagentur hat aufgrund einer Beschwerde davon Kenntnis erlangt, dass auf der Internetseite www.telefonseelsorge24.com  Seelsorgedienste für verschiedene Bereiche der Lebensberatung angeboten werden. Als Kontaktrufnummern des Beraterteams von "Telefonseelsorge24.com"  wurden die Rufnummern (0)9005 020 120 und (0)9001 010 555 beworben. Der Preis wurde mit 1,99 €/ Minute aus dem deutschen Festnetz angegeben.

Die Marke "Telefonseelsorge" ist markenrechtlich geschützt. Die hierunter seit Jahren angebotenen Beratungsleistungen der kirchlichen Träger sind einem bedeutenden Teil der Verbraucher bekannt. Die (0)800er-Rufnummern der Telefonseelsorge sind bekanntermaßen gebührenfrei zu erreichen.

Die Verwendung der Internetdomain "Telefonseelsorge24.com" ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur im vorliegenden Fall rechtswidrig. Zwischen der vorgenannten Domain und der geschützten Marke Telefonseelsorge besteht für das maßgebliche Publikum eine Verwechselungsgefahr. Verbraucher gewinnen fälschlicherweise den Eindruck, es handele sich um das kostenfreie Beratungsangebot der etablierten Telefonseelsorge der kirchlichen Träger.

Seit dem 29.01.2009 verfügt die Bundesnetzagentur über die gesicherte Kenntnis, dass sowohl die beanstandete Internetseite als auch die dort beworbenen Servicerufnummern nicht mehr erreichbar sind.

Zur Wahrung der Verbraucherinteressen hat die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 09.02.2009 ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für Verbindungen über die Rufnummern (0)9005 020 120 und (0)9001 010 555 für den Zeitraum 01.11.2008 bis 29.01.2009 ausgesprochen.

Den betroffenen Verbrauchern dürfen die über diese Rufnummern zustande gekommenen Verbindungen nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen nicht mehr eingezogen werden. Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur greifen jedoch nicht unmittelbar, wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat. In diesen Fällen sollte er dennoch versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern.

Stand:  16.04.2007

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