Nach Eingang Ihres Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle Post erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung.
Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor, wird das betroffene Unternehmen um eine Stellungnahme zu den angegebenen Beschwerdegründen gebeten. Sollten Verbraucherinnen/Verbraucher nicht beteiligt sein, wird das betroffene Unternehmen zunächst gefragt, ob es an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens versucht die Schlichtungsstelle Post zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Dabei bewertet sie die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente und Belege und unterbreitet ggf. – unter Beachtung der Ausführungen beider Parteien – einen konkreten Vorschlag zur Einigung. Ziel ist ein für alle zufriedenstellendes Ergebnis zur Beilegung des Streits. Die Parteien sind nicht verpflichtet, den Lösungsvorschlag der Schlichtungsstelle Post anzunehmen.
Das Schlichtungsverfahren kann von den Antragstellenden jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Das Postunternehmen kann das Verfahren nur dann vorzeitig ohne Angabe von Gründen beenden, wenn keine Verbraucherbeteiligung vorliegt.
Im Übrigen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
Die Verfahrensdauer soll die Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen nicht überschreiten. Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel in Textform, d.h. per E-Mail, Fax oder Brief, durchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur statt, wenn die Schlichtungsstelle Post dies für erforderlich hält und beide Parteien zustimmen. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Die Post-Schlichtungsverordnung (pdf / 71 KB) regelt den formellen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens.