Ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen zur Post­ver­sor­gung

Das Postgesetz regelt Inhalt und Umfang der Grundversorgung mit postalischen Leistungen (Universaldienst). Neben diesen Leistungen der Grundversorgung sind dort bestimmte Qualitätsmerkmale für die Brief- und Paketbeförderung festgelegt. Damit regelt das Postgesetz insbesondere die Frequenz und die Modalitäten der Zustellung, die Zahl und die Verteilung von Filialen, Automaten und Briefkästen sowie die durchschnittlichen Brief- und Paketlaufzeiten.

Grundversorgung

Die Deutsche Post AG ist laut Postgesetz verpflichtet, die gesetzlich geforderte Grundversorgung sicherzustellen.

Briefe und Pakete

Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 95 Prozent der Briefe und Pakete in Deutschland innerhalb von drei Werktagen ausgeliefert werden; 99 Prozent müssen nach vier Werktagen ankommen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, dass eine einzelne Sendung innerhalb dieser Fristen befördert wird.

Für das Jahr 2024 gelten bei Briefen vorübergehend noch die alten Vorgaben. Demnach sind durchschnittlich 80 Prozent der Briefe am nächsten Werktag auszuliefern und 95 Prozent am übernächsten..

Zeitungen und Zeitschriften

Zeitungen und Zeitschriften, die täglich oder wöchentlich erscheinen, sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden.

Filialen und Automaten

Bundesweit müssen mindestens 12.000 Filialen vorhanden sein. In Gemeinden und Wohngebieten mit mehr als 2.000 Einwohnern muss es mindestens eine Filiale geben. Ab 4.000 Einwohnern muss eine Filiale in zusammenhängend bebauten Gebieten in maximal 2.000 Metern erreichbar sein.

Anstelle einer Filiale kann die Deutsche Post AG an einzelnen Orten auch einen Automaten betreiben. Dies geht jedoch nur mit Zustimmung der Bundesnetzagentur und nach Anhörung der betroffenen Gemeinde.

Briefkästen

In zusammenhängend bebauten Wohngebieten darf der Weg zum Briefkasten 1.000 Meter nicht überschreiten.

Briefkästen müssen jeden Werktag geleert werden. Die Leerungszeiten müssen die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens berücksichtigen. An Sonn- und Feiertagen muss bedarfsgerecht geleert werden.

Regeln zur Zustellung

Das Postgesetz regelt, wie Briefe und Pakete zuzustellen sind. Diese Regeln gelten für alle Postunternehmen, nicht nur für die Deutsche Post AG.

Briefe

Briefe müssen in den Briefkasten eingeworfen oder persönlich ausgehändigt werden. Ist dies nicht möglich, kann die Post an eine Ersatzperson übergeben werden – es sei denn, eine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers liegt vor.

Erfolgt keine Übergabe an eine Ersatzperson, hat das Postunternehmen zwei Möglichkeiten: Entweder es stellt den Brief zu einem späteren Zeitpunkt zu – oder es hinterlegt den Brief zur Abholung, z.B. in einer Filiale. In diesem Fall muss das Postunternehmen den Empfänger darüber informieren, wo der Brief abgeholt werden kann. Wird der Brief auch nach sieben Werktagen nicht abgeholt, ist der Brief an den Absender zurückzusenden.

Pakete

Die Empfänger können zwischen verschiedenen Arten der Zustellung wählen:

  • persönliche Aushändigung,
  • Einlieferung in einen Paketkasten an der Haustür,
  • Hinterlegung in einer Filiale oder einer Paketstation.

Mit dem Postunternehmen kann auch vereinbart werden, dass Pakete an einem bestimmten Ort (z.B. Garage) abgelegt oder an eine bestimmte Person (z.B. an einen Nachbarn) abgegeben werden sollen.

Liegt kein Wunsch der Empfänger vor, sind Pakete persönlich auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, kann das Paket an eine Ersatzperson übergeben werden – es sei denn, eine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers liegt vor.

Kommt die Übergabe an eine Ersatzperson nicht in Frage, hat das Postunternehmen zwei Möglichkeiten: Entweder es stellt das Paket zu einem späteren Zeitpunkt zu – oder es hinterlegt das Paket für mindestens sieben Werktage zur Abholung, z.B. in einer Filiale oder in einer Paketstation. In diesem Fall muss das Postunternehmen den Empfänger darüber informieren, wo das Paket abgeholt werden kann. Wird das Paket nicht abgeholt, ist es an den Absender zurückzusenden.

Wer Pakete nicht in einer automatisierten Paketstation abholen möchte, kann dem widersprechen. Der Widerspruch ist an das jeweilige Postunternehmen zu richten.

Entgelte

Brief- und Paketpreise

Briefe und Pakete (bis 20 kg) zählen zur Grundversorgung. Die Preise, die die Deutsche Post AG hierfür verlangt, müssen daher vorab von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.
Die Bundesnetzagentur legt für einen bestimmten Zeitraum einen Preisänderungsspielraum für verschiedene Produkte (z. B. Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief, Einschreiben, Pakete bis 20 kg) fest. Dabei werden u. a. die aktuellen Kosten und die Inflationsrate berücksichtigt. Von der Deutschen Post AG beantragte Preisänderungen werden genehmigt, wenn sie den vorgegebenen Spielraum nicht überschreiten.
Die Preise für Pakete über 20 kg kann die Deutsche Post AG ohne vorherige Genehmigung festlegen.

Preise für Geschäftskundenleistungen

Auch im Geschäftskundenbereich sind die Briefentgelte der Deutsche Post AG genehmigungspflichtig, sofern sie nicht individuell vereinbart werden. Entgelte für Werbesendungen und Geschäftskundenpakete sind hingegen genehmigungsfrei.

Bücher- und Warensendungen

Die Entgelte für Bücher- und Warensendungen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur. Sie können von der Deutschen Post AG ohne vorherige Prüfung durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden.

Kontakt

Bürgereingaben Post
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Ein Online-Formular zur Kontaktaufnahme finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

§§ 12 bis 19 Postgesetz

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