Vertragsabschluss

Vertragsinhalt

Energielieferverträge für Letztverbraucherinnen bzw. -verbraucher müssen einfach und verständlich formuliert sein.

Ein Vertrag muss insbesondere diese Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift des Energielieferanten
  • Belieferte Verbrauchsstelle und verwendete Identifikationsnummer für die Entnahmestelle (MaLo-ID)
  • Vertragsbeginn
  • Vertragsdauer
  • Bedingungen für eine Verlängerung bzw. Beendigung des Vertrags
  • Zu erbringende Leistungen, einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen und angebotener Wartungsdienste
  • Information, ob der Messstellenbetrieb und dafür anfallende Entgelte in den vertraglichen Leistungen enthalten sind
  • Preise und Preisanpassung
  • Kündigungstermine und Kündigungsfristen
  • Rücktrittsrecht der Kundin/des Kunden
  • Einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung
  • Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt
  • Zeitpunkt der Abrechnung
  • Zahlungsweise
  • Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ausdrücklich ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen
  • Unentgeltlicher und zügiger Lieferantenwechsel
  • Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind
  • Informationen über Ihre Rechte bei Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen
  • Die für Verbraucherbeschwerden nach § 111b EnWG eingerichtete Schlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite
  • Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
  • Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur im Bereich Elektrizität und Gas

Gesetzliche Regelung: § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG

Energielieferanten müssen neben ihren zivilrechtlichen auch die für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch beachten.

Was muss in einer Vertragszusammenfassung stehen?

Wenn Sie einen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, muss Ihnen der Lieferant eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Diese muss die wichtigsten Vertragsbedingungen beinhalten (§ 41 Abs. 4 EnWG).

Mindestens diese Vertragsdaten müssen darin aufgeführt sein:

  • Kontaktdaten des Energielieferanten
  • Verbrauchsstelle
  • Geltende Preise
  • Voraussichtlicher Belieferungsbeginn
  • Kündigungsfrist
  • Mögliche Bonusvereinbarungen
  • Mögliche Mindestvertragslaufzeiten

Die Zusammenfassung muss knapp, leicht verständlich und klar gekennzeichnet sein. Sie muss Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist vorliegen.

Darf ein wettbewerblicher Lieferant meine Belieferung ablehnen?

Ein wettbewerblicher Lieferant hat Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass er sich gegen einen Vertragsabschluss mit Ihnen entscheiden kann. Die Gründe für eine Ablehnung muss der Lieferant Ihnen nicht nennen.

Folgende Gründe könnten ausschlaggebend sein:

  • Der Lieferant ist in Ihrem Postleitzahlgebiet nicht tätig.
  • Ihre Schufa-Einträge machen Sie für den Lieferanten unattraktiv.
  • Ihr Jahresverbrauch ist extrem gering.
  • Sie besitzen einen Stromspeicher, Ladestation für Ihr E-Auto usw.
  • Der Lieferant beliefert nur Gewerbekunden.

Wie lange darf der Lieferant mich vertraglich maximal binden?

Für Verbraucherverträge gibt es allgemeine gesetzliche Regelungen

  • zur maximalen Laufzeit,
  • einer möglichen stillschweigenden Verlängerung nach der Erstlaufzeit und
  • zur maximalen Kündigungsfrist.

Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Fristen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags. Ist darin aber etwas vereinbart, was den allgemeinen Regelungen widerspricht, ist es unzulässig (§ 309 Nr. 9 BGB).

Vertragslaufzeit

Die Laufzeit von Energielieferverträgen darf maximal zwei Jahre betragen.

Stillschweigende Vertragsverlängerung

Damit Ihr Energieliefervertrag nicht mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit endet, wird in den AGB meistens eine sogenannte „stillschweigende Verlängerung“ geregelt. Der Vertrag verlängert sich also automatisch, wenn Sie nicht vorher kündigen.

Abschluss des Vertrags vor dem 1. März 2022

Abschluss des Vertrags ab dem 1. März 2022

Die stillschweigende Verlängerung des Vertrags darf jeweils höchstens ein Jahr betragen. Wenn Sie nicht zum Ende der Laufzeit kündigen, kann sich der Vertrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängern.Nach der Erstlaufzeit kann eine Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann maximal einen Monat.

Kündigungsfrist

Abschluss des Vertrags vor dem 1. März 2022

Abschluss des Vertrags ab dem 1. März 2022

Die Kündigungsfrist in Verbraucherverträgen darf maximal drei Monate bis zum Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.Nach der Erstlaufzeit können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen.
Hinweis
Die unterschiedlichen Regelungen zum 1. März 2022 beruhen auf einer Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie wurden mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge im August 2021 beschlossen. Damit sich die Unternehmen auf die neuen Vorschriften einstellen können, wurde das Gesetz mit einer Übergangsvorschrift versehen.

Sie haben Ihren aktuellen Energieliefervertrag gekündigt und möchten in die Grundversorgung wechseln?

Wir empfehlen Ihnen, schon im Vorfeld auf den Grundversorger vor Ort zuzugehen und den gewünschten Vertrag abzuschließen. Auf einen Grundversorgungsvertrag haben Sie Anspruch, soweit es dem Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist (§ 36 Abs.1 EnWG). Das ist in der Regel der Fall, da hohe Hürden bezüglich einer Unzumutbarkeit bestehen. Die aktuellen Bedingungen und Preise der Grundversorgung finden Sie auf der Internetseite Ihres Grundversorgers.

  • Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag endet und kein neuer Lieferant die Belieferung angemeldet hat, meldet der Netzbetreiber Ihre Marktlokation (Lieferstelle) dem Grundversorger. Dieser ordnet Sie je nach Situation der Grund- oder der Ersatzversorgung zu.
  • Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag vertragsgemäß/regulär endet und Sie bewusst keinen wettbewerblichen Vertrag abschließen, dürfte eine Zuordnung in die Grundversorgung erfolgen.

Müssen Stromlieferanten lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische Tarife anbieten?

Stromlieferanten müssen Tarife anbieten, die einen Anreiz zum Energiesparen oder zur Steuerung des Verbrauchs schaffen. Allerdings nur, wenn es für den Lieferanten technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist.

Zu diesen gehören u. a. lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife. (§ 41a Energiewirtschaftsgesetz)

  • Lastvariable Tarife und tageszeitabhängige Tarife können nur mit einem digitalen Stromzähler genutzt werden.
  • Voraussetzung für die Nutzung eines Tarifs mit zwei Zeitzonen (z. B. Tag und Nacht) ist ein Zweitarifzähler.

Wollen Sie einen dynamischen Stromtarif abschließen, dann benötigen Sie ein intelligentes Messsystem. Informationen zum Einbau erhalten Sie beim Messstellenbetreiber (meist der Netzbetreiber) oder beim Lieferanten. Stromlieferanten müssen bei dynamischen Stromtarifen umfassend über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags aufklären.

Alle Stromlieferanten müssen ab 2025 dynamische Stromtarife anbieten. Davor waren es nur die Stromlieferanten, die 100.000 Letztverbraucher oder mehr beliefern.

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