Arten der Energiebelieferung
Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen in Deutschland verschiedene Belieferungsverhältnisse zur Verfügung. Erfahren Sie hier mehr über die einzelnen Vertragsarten und lesen Sie allgemeine Informationen zum Vertragsabschluss.
- Ersatz- oder Grundversorgung
- Allgemeines zum Vertragsabschluss
- (Un-)Gültiger Vertragsabschluss
- Wer beliefert mich eigentlich mit Energie?
- Was sollte ich im Streitfall tun?
- Unerlaubte Telefonwerbung
Strom und Gas: Welcher Vertrag passt zu mir?
Ersatz- oder Grundversorgung
Wenn Sie keinen wettbewerblichen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie vom Grundversorger mit Energie beliefert. Je nach Fallkonstellation erfolgt dies im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung. Da die Preise und Bedingungen in der Grund- und Ersatzversorgung unterschiedlich sein können, gibt es gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Sie der jeweiligen Versorgung zugeordnet werden müssen. Folgende typische Fälle* gibt es:
Wenn Sie in eine neue Wohnung einziehen und Energie verbrauchen, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande. Dasselbe gilt beim erstmaligem Energieverbrauch nach Neuanschluss einer Entnahmestelle an das Netz.
Fall 2: Kündigung des bisherigen Vertrags durch den Kunden
Wenn Sie Ihren bisherigen wettbewerblichen Energieliefervertrag kündigen und weiter Energie verbrauchen, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande. Das gilt sowohl bei einer ordentlichen Kündigung als auch einer Sonderkündigung bspw. aufgrund einer Preiserhöhung. Wenn Sie Ihren bisherigen Vertrag „auslaufen“ lassen bzw. nicht verlängern, sind Sie ebenfalls der Grundversorgung zuzuordnen.
Fall 3: Kündigung des bisherigen Vertrags durch den Lieferanten
Wenn Ihr bisheriger Energielieferant Ihren Vertrag wirksam kündigt und Sie weiter Energie verbrauchen, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande. Ihr Energielieferant benötigt dafür ein Kündigungsrecht. Informationen dazu finden Sie hier.
Fall 4: Beendigung der bisherigen Belieferung aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages Ihres Lieferanten, bspw. infolge einer Insolvenz
Wurde Ihr bisheriger Energieliefervertrag aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages ggü. Ihrem Lieferanten beendet und Sie verbrauchen weiter Energie, kommen Sie in die Ersatzversorgung. Ein typischer Fall ist die Insolvenz des bisherigen Lieferanten. Sie haben dann für drei Monate keinen Anspruch auf die Grundversorgung. Diesen Ausschluss von der Grundversorgung für drei Monate gibt es nur in diesem Fall.
Fall 5: Verzögerung beim Lieferantenwechsel
Wenn Sie einen Lieferantenwechsel vornehmen und dieser sich um wenige Tage verzögert, werden Sie für diese Tage der Ersatzversorgung zugeordnet.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz, §§ 2 Strom-/Gasgrundversorgungsverordnung
*Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung von Fallkonstellationen. Es kann durchaus Einzelfälle geben, in denen die Zuordnung aus bestimmten Gründen anders als hier dargestellt ausfallen kann.
Allgemeines zum Vertragsabschluss
Seit dem 27. Juli 2021 darf ein Energieliefervertrag nicht mehr telefonisch oder mündlich abgeschlossen werden. Seitdem ist für Energielieferverträge mit Haushaltskundinnen und -kunden immer die Textform vorgeschrieben (§ 41b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz). Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. In allen anderen Fällen ist der Vertrag unwirksam.
Sie können einen Energieliefervertrag telefonisch besprechen und ihn danach beispielsweise per E-Mail abschließen. Bei so einem Fernabsatzvertrag haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 312g Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurde.
FAQ
Vertragsinhalt
Was muss in einer Vertragszusammenfassung stehen?
Darf ein wettbewerblicher Lieferant meine Belieferung ablehnen?
Sie haben Ihren aktuellen Energieliefervertrag gekündigt und möchten in die Grundversorgung wechseln?
Müssen Stromlieferanten lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische Tarife anbieten?
(Un-)Gültiger Vertragsabschluss
Ob Ihr Vertrag gültig ist oder nicht, hängt von einigen Voraussetzungen ab. Im Folgenden beschreiben wir typische Fallbeispiele und erläutern: Welche Möglichkeiten haben Sie, um aktiv zu werden? Wo bekommen Sie Hilfe? Wo können Sie sich beschweren?
- Sie haben einen Werbeanruf bekommen, aber keinen Vertrag abgeschlossen. Trotzdem haben Sie nun eine Vertragsbestätigung oder Zahlungsaufforderung von dem Lieferanten erhalten.
- Sie haben einen Werbeanruf bekommen, in dem Sie einem Vertragsschluss zugestimmt haben. Nun haben Sie eine Vertragsbestätigung mit anderen Konditionen erhalten, als den telefonisch zugestimmten.
- Sie haben eine Kündigungsbestätigung von Ihrem aktuellen Lieferanten bekommen, obwohl Sie gar nicht gekündigt haben.
- Sie haben eine Vertragsbestätigung oder Zahlungsaufforderung von einem Lieferanten bekommen, obwohl Sie keinen Vertrag abgeschlossen haben.
Prüfen Sie die Umstände und handeln Sie.
Vertragsschluss mit neuem Lieferanten
Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung müssen in Textform abgeschlossen sein. Eine mündliche Zustimmung genügt nicht.
- Widersprechen Sie dem Vertrag/der Zahlungsaufforderung und der Belieferung. Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass kein Vertrag in Textform abgeschlossen wurde.
- Zusätzlich: Widerrufen und kündigen Sie vorsorglich einen etwaigen Vertrag.
[ENDE]
Bisheriger Energieliefervertrag
Der neue Lieferant könnte Ihren bisherigen Vertrag gekündigt haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Grundsätzlich benötigt er für die Kündigung eine Bevollmächtigung durch Sie.
- Teilen Sie Ihrem bisherigen Lieferanten mit, dass eine Beendigung des Vertrags nicht gewollt war und der andere Lieferant nicht von Ihnen zur Kündigung beauftragt bzw. bevollmächtigt wurde.
- Bitten Sie um Wiederaufnahme des bisherigen Vertrags.
[ENDE]
Wer beliefert mich eigentlich mit Energie?
Voraussetzung, dass ein Lieferant sich zur Belieferung anmeldet, ist, dass ein gültiger Vertrag abgeschlossen wurde. Meldet sich ein Lieferant (rechtswidrig) ohne Vertrag auf Ihrer Lieferstelle an, merken Sie das nur, wenn Sie eine entsprechende Information von Ihrem alten oder dem neuen Lieferanten erhalten. An der faktischen Energiebelieferung merken Sie nicht, welches Unternehmen die Energie liefert.
So können Sie vorgehen,
...wenn unklar ist, woher Sie gerade Ihre Energie beziehen:
- Erkundigen Sie sich beim Netzbetreiber, wer Sie aktuell beliefert.
- Teilen Sie Ihrem bisherigen Lieferanten mit, dass ein Wechsel nicht gewollt ist.
...wenn die Belieferung bereits durch den neuen Lieferanten erfolgt:
- Widersprechen Sie der Belieferung und fordern Sie eine Beendigung
- Bitten Sie Ihren bisherigen Lieferanten um Wiederaufnahme der Belieferung (das passiert nicht automatisch).
Was sollte ich im Streitfall tun?
Sollten Sie keine Klärung erreichen können oder ist Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.
Unerlaubte Telefonwerbung
Kontakt
Verbraucherservice Energie
Telefon: 0228 14 15 16
Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr