Für Verbraucherverträge gibt es allgemeine gesetzliche Regelungen
- zur maximalen Laufzeit,
- einer möglichen stillschweigenden Verlängerung nach der Erstlaufzeit und
- zur maximalen Kündigungsfrist.
Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Fristen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags. Ist darin aber etwas vereinbart, was den allgemeinen Regelungen widerspricht, ist es unzulässig (§ 309 Nr. 9 BGB).
Vertragslaufzeit
Die Laufzeit von Energielieferverträgen darf maximal zwei Jahre betragen.
Stillschweigende Vertragsverlängerung
Damit Ihr Energieliefervertrag nicht mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit endet, wird in den AGB meistens eine sogenannte „stillschweigende Verlängerung“ geregelt. Der Vertrag verlängert sich also automatisch, wenn Sie nicht vorher kündigen.
Abschluss des Vertrags vor dem 1. März 2022
| Abschluss des Vertrags ab dem 1. März 2022
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Die stillschweigende Verlängerung des Vertrags darf jeweils höchstens ein Jahr betragen. Wenn Sie nicht zum Ende der Laufzeit kündigen, kann sich der Vertrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängern. | Nach der Erstlaufzeit kann eine Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann maximal einen Monat. |
Kündigungsfrist
Abschluss des Vertrags vor dem 1. März 2022
| Abschluss des Vertrags ab dem 1. März 2022
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Die Kündigungsfrist in Verbraucherverträgen darf maximal drei Monate bis zum Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen. | Nach der Erstlaufzeit können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen. |
Hinweis
Die unterschiedlichen Regelungen zum 1. März 2022 beruhen auf einer Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB). Sie wurden mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge im August 2021 beschlossen. Damit sich die Unternehmen auf die neuen Vorschriften einstellen können, wurde das Gesetz mit einer Übergangsvorschrift versehen.