Wett­be­werb­li­che Ener­gie­lie­fer­ver­trä­ge

Wenn Sie sich als Verbraucherin oder Verbraucher Ihren Strom- und/oder Gasvertrag aktiv ausgesucht haben, haben Sie einen wettbewerblichen Energieliefervertrag abgeschlossen. Im juristischen Kontext ist von „Verträgen außerhalb der Grundversorgung“ die Rede. Bei solchen Verträgen gelten andere Regelungen als in der Grund- oder Ersatzversorgung.

Wettbewerbliche Verträge müssen die nachfolgenden Informationen enthalten:

  • Vertragsdauer
  • Regelungen bei Preisanpassungen
  • Kündigungstermine und -fristen
  • Rücktrittsrecht
  • Zu erbringende Leistungen des Lieferanten – einschließlich angebotener Wartungsdienste
  • Zahlungsmöglichkeiten
  • Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen
  • Unentgeltlicher und zügiger Lieferantenwechsel
  • Wo und wie Updates zu gültigen Tarifen sowie zu Wartungsentgelten erhältlich sind
  • Rechte der Haushaltskundinnen und -kunden bei Streitbeilegungsverfahren
  • Details zur Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden nach § 111b EnWG (inklusive Anschrift)
  • Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Diese Informationen müssen in oder als Anlage zu Rechnungen, Werbematerialen und auf der Internetseite des Energieversorgungsunternehmens angegeben werden.

Fragen und Antworten

Wie lange darf der Lieferant mich vertraglich maximal binden?

Für Verbraucherverträge gibt es allgemeine gesetzliche Regelungen

  • zur maximalen Laufzeit,
  • einer möglichen stillschweigenden Verlängerung nach der Erstlaufzeit und
  • zur maximalen Kündigungsfrist.

Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Fristen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags. Ist darin aber etwas vereinbart, was den allgemeinen Regelungen widerspricht, ist es unzulässig (§ 309 Nr. 9 BGB).

Vertragslaufzeit

Die Laufzeit von Energielieferverträgen darf maximal zwei Jahre betragen.

Stillschweigende Vertragsverlängerung

Damit Ihr Energieliefervertrag nicht mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit endet, wird in den AGB meistens eine sogenannte „stillschweigende Verlängerung“ geregelt. Der Vertrag verlängert sich also automatisch, wenn Sie nicht vorher kündigen.

Abschluss des Vertrags vor dem 1. März 2022

Abschluss des Vertrags ab dem 1. März 2022

Die stillschweigende Verlängerung des Vertrags darf jeweils höchstens ein Jahr betragen. Wenn Sie nicht zum Ende der Laufzeit kündigen, kann sich der Vertrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängern.Nach der Erstlaufzeit kann eine Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann maximal einen Monat.

Kündigungsfrist

Abschluss des Vertrags vor dem 1. März 2022

Abschluss des Vertrags ab dem 1. März 2022

Die Kündigungsfrist in Verbraucherverträgen darf maximal drei Monate bis zum Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.Nach der Erstlaufzeit können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen.
Hinweis
Die unterschiedlichen Regelungen zum 1. März 2022 beruhen auf einer Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie wurden mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge im August 2021 beschlossen. Damit sich die Unternehmen auf die neuen Vorschriften einstellen können, wurde das Gesetz mit einer Übergangsvorschrift versehen.

Änderung der Vertragsbedingungen - ohne Preisanpassung

Will Ihr Energielieferant die vereinbarten Vertragsbedingungen (wie Kündigungsfrist, Vertragslaufzeit oder die vereinbarte Leistung) einseitig ändern, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen sich dann nicht an die vertraglichen Kündigungsfristen halten. Ihren Vertrag können Sie zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die neuen Vertragsbedingungen wirksam würden. (§ 41 Abs. 5 EnWG)

(Will Ihr Energielieferant den Preis ändern gilt dies)

Ihr Lieferant muss Sie einfach und verständlich informieren über:

  • die geplanten Änderungen der Vertragsbedingungen
  • den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen wirksam werden
  • Ihr Sonderkündigungsrecht
Ganz wichtig ist, dass der Lieferant diesen Informationspflichten rechtzeitig nachkommen muss. Das bedeutet zum Beispiel vor dem Stichtag für die jährliche Abrechnung. Endet Ihr Abrechnungszeitraum z.B. am 31.12., muss die Information Sie bis zu dem Tag erreicht haben.

Sie möchten Ihren Vertrag kündigen?

Dann muss Ihre Kündigung vor dem Datum beim Lieferanten ankommen, ab dem die angekündigte Vertragsänderung gelten würde. Dabei kommt es nicht auf das Absendedatum (Datum des Poststempels) an, sondern wann der Energielieferant Ihre Kündigung erhält. Allerdings sollten Sie die Kündigung und die Beauftragung eines neuen Lieferanten so früh wie möglich vornehmen. Die Abwicklung der Kündigung und des Wechselprozesses dauert einige Tage.

Falls Sie in der Grundversorgung sind, muss der Lieferant strengere Anforderungen bei den Informationsfristen und –pflichten erfüllen (§ 5 Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV). Ihren Grundversorgungsvertrag können Sie - unabhängig vom Sonderkündigungsrecht - jederzeit mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen.

Mein Energielieferant hat mir gekündigt. Was kann ich tun?

Ein Vertrag kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden – auch vom Energielieferanten. Möchte Ihr Lieferant den Vertrag kündigen, so muss er sich an die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen halten. Insbesondere muss im konkreten Fall ein Kündigungsrecht vorliegen, das eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung begründet.

Vertragliches Kündigungsrecht

In der Regel wird das Kündigungsrecht vertraglich geregelt. Dieses ist dann Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abhängig vom jeweiligen Energielieferanten gelten dementsprechende Kündigungsbedingungen.

  • Wenn sich Ihr Energielieferant auf ein vertragliches Kündigungsrecht stützt, sollten Sie Ihren Vertrag prüfen.
  • Schauen Sie, welche Klauseln für eine Kündigung vereinbart wurden.
  • Es gibt in der Regel ein ordentliches Kündigungsrecht, bei dem entsprechende Fristen eingehalten werden müssen.
  • Etwaige Mindestvertragslaufzeiten sind ebenfalls zu beachten.
  • Es kann sich auch um ein vertragliches Sonderkündigungsrecht handeln. Bei einem Sonderkündigungsrecht muss ein besonderer Kündigungsgrund vorliegen. Dafür ist die kündigende Partei beweisbelastet.

Gesetzliches Kündigungsrecht

Neben dem vertraglichen Kündigungsrecht räumt der Gesetzgeber den Vertragsparteien auch gesetzliche Kündigungsrechte ein.

Ein gesetzliches Kündigungsrecht kann sich ergeben,

  • bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, aufgrund derer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann § 313 BGB

    oder

  • wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände und Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann § 314 BGB
Die Voraussetzungen für beide Konstellationen muss der Lieferant nachweisen. Es handelt sich dabei um Ausnahmetatbestände. Die Hürden liegen in beiden Fällen sehr hoch.

Keine Grundlage der Kündigung angegeben

Es kann sich dann entweder um ein vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht handeln. Erkundigen Sie sich beim Energielieferanten, auf welcher Grundlage der Vertrag beendet wird.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich auch dann um eine Kündigung handeln kann, wenn das Schreiben nicht explizit als „Kündigung“ bezeichnet ist, sondern beispielsweise als „Vorrübergehende Beendigungsmitteilung“ o.ä..

Sie haben Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung und möchten dagegen vorgehen.

Ob die Kündigung rechtmäßig ist, hängt insbesondere davon ab, ob Ihr Energielieferant zum Zeitpunkt der Beendigungsmitteilung ein (Sonder-)Kündigungsrecht hat. Dieses Recht kann sich sowohl aus vertraglichen als auch gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Kündigung muss der Lieferanten Ihnen gegenüber in Textform – also beispielsweise per E-Mail, Brief oder Fax – erklären.

  • Als privater Verbraucher können Sie eine Beschwerde bei Ihrem Energielieferanten einlegen. (§ 111a EnWG)
  • Bleibt diese Beschwerde erfolglos, können Sie ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin anschließen. (§ 111b EnWG)
  • Eine Rechtsberatung können Sie unter anderem bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt erhalten.
  • Sie können die Kündigung zivilgerichtlich prüfen lassen.
Hinweis
Falls Sie bis zum Kündigungsdatum noch gegen ihren bisherigen Energieanbieter vorgehen und keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben, übernimmt der Grundversorger Ihre Energieversorgung. Um eventuell höhere Kosten durch die Grundversorgung zu vermeiden, sollten Sie in Erwägung ziehen, sich einen günstigeren Tarif zu suchen. Die Klärung, ob die Kündigung rechtmäßig war, müssen Sie dafür nicht abwarten.

Sie sehen die Kündigung als rechtmäßig an und/oder möchten nicht dagegen vorgehen.

  • Suchen Sie sich einen Energielieferanten Ihrer Wahl aus und schließen Sie einen neuen Liefervertrag ab.
  • Wenn Sie bis zum Kündigungsdatum noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben, übernimmt der Grundversorger vor Ort. Bitte beachten Sie, dass in der Grundversorgung eventuell höhere Kosten entstehen könnten.
Denken Sie in beiden Fällen am Tag des Belieferungsendes daran, Ihren Zählerstand abzulesen.

Wer hilft mir bei Problemen mit dem Energielieferanten?

Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur steht Ihnen bei Fragen telefonisch, per E-Mail oder natürlich auch für schriftliche Anfragen zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie in der Box unten auf dieser Seite.

Hilfreiche Informationen finden Sie auch auf diesen Internetseiten:

Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale

Verbraucherzentralen

Energieanbieterinformation des Bundes der Energieverbraucher

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Für die Richtigkeit der Angaben auf den verlinkten Seiten übernimmt die Bundesnetzagentur keine Gewähr. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bundesnetzagentur keine Rechtsberatung durchführen darf.

Was passiert, wenn mein Lieferant insolvent ist oder das Netz des Netzbetreibers nicht mehr nutzen darf?

Stellt Ihr Energielieferant einen Insolvenzantrag, ändert sich zunächst nichts an Ihrem Energieliefervertrag oder Ihrer Belieferung mit Strom bzw. Gas. Das Unternehmen kann die Geschäfte weiterführen oder eine Abwicklung vornehmen. Ihr Liefervertrag läuft so lange weiter, bis er von Ihnen oder Ihrem Lieferanten gekündigt wird. Wichtig: Entscheidet sich Ihr Lieferant für eine Fortführung der Geschäfte, steht Ihnen kein Sonderkündigungsrecht zu.

Wenn der Lieferant das Netznutzungsrecht verliert

Ihre Energiebelieferung durch Ihren Lieferanten läuft so lange weiter, wie Ihr Lieferant berechtigt ist, das Netz des Netzbetreibers zu nutzen oder er sich für eine Beendigung entscheidet.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant das Netznutzungsrecht verliert, muss der Netzbetreiber den Kunden in die gesetzliche Ersatzversorgung zuordnen.

Netzbetreiber dürfen Lieferanten unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Netznutzung verweigern.

  • Bspw. dürfen Verteilernetzbetreiber ihren Lieferantenrahmenvertrag mit einem Lieferanten kündigen, wenn der Lieferant die für die Versorgung seiner Kunden benötigte Energie nicht mehr bereitstellt oder er dem Netzbetreiber nicht die vereinbarten Netzentgelte zahlt.

Wenn der Lieferant die Belieferung einstellt

Einen Musterbrief der Verbraucherzentralen zur Fristsetzung und Kündigung nach Lieferproblemen finden Sie hier.

Kein mündlicher oder telefonischer Vertragsabschluss mehr erlaubt

  • Seit dem 27. Juli 2021 darf ein Energieliefervertrag nicht mehr telefonisch oder mündlich abgeschlossen werden. Das heißt, dass für Energielieferverträge mit Haushaltskundinnen und -kunden ab jetzt immer die Textform vorgeschrieben ist (§ 41b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz). Ansonsten wäre der Vertrag unwirksam. Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.
  • Sie können einen Energieliefervertrag natürlich telefonisch besprechen und ihn danach beispielsweise per E-Mail abschließen. Bei so einem Fernabsatzvertrag haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 312g Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurde.
  • Verträge in der Grundversorgung können ausnahmsweise auch anders zustande kommen. (§ 2 Abs. 1 StromGVV/GasGVV)
    Beispielsweise wenn Sie in eine Wohnung einziehen und Energie verbrauchen, vorher aber keinen Vertrag abgeschlossenen haben. Der Vertrag kommt dann mit dem Energieverbrauch durch „schlüssiges Handeln“ zustande, z. B. wenn Sie das Licht anschalten. So einen Vertragsschluss nennt man konkludent (von lateinisch concludere = einschließen).

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