FAQ

Das Wichtigste aus Ihrer Sicht als Mieterstrom-Nutzer im Überblick

Grundsätzliche Unterschiede beim Mieterstrom
Geförderter Mieterstrom
Andere Mieterstrom-Modelle
nur aus Solaranlagen mit max. 100 kWpSolaranlagen, KWK-Anlagen, BHKW, Kleinwindanlagen möglich
nicht erlaubt ist eine Vertragskopplung mit dem Mietvertrag (spezielle Ausnahmen siehe FAQ)kein Vertragskopplungsverbot; freie Vertragsgestaltung nach AGB-Recht
Strompreis darf 90% des im jeweiligen Netzgeite geltenden Grundversorgungstarif nicht überschreitenfreie Preisgestaltung
maximale Vertragslaufzeit bei Abschluss: 1 Jahr, danach stillschweigende Verlängerung möglichfreie Vertragsgestaltung
maximale Kündigungsfrist: 3 Monatefreie Vertragsgestaltung
Rechtliche Grundlagen: § 42a EnWG,
§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3, 23c EEG 2021
Energiewirtschaftliche und zivilrechtliche Rahmenbedingungen

Ich hatte bereits vor dem 25. Juli 2017 einen Mieterstromvertrag. Wird das neue Gesetz nun auch auf diesen Vertrag angewandt?

Nein.

Mieterstromverträge ohne EEG-Förderung durch den sogenannten Mieterstromzuschlag und deren Bedingungen haben weiterhin Gültigkeit und fallen nicht unter die gesetzlichen Vorgaben zum Mieterstrom. Diese Verträge können auch weiterhin abgeschlossen werden.

Mit wem schließe ich den Mieterstromvertrag ab?

Ihr Vertragspartner (Mieterstromlieferant) ist bei geförderten Mieterstromverträgen der Betreiber der Solaranlage.

Neu: Bei Anlagen, die nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden, kann Ihr Vertragspartner der Betreiber der Solaranlage oder ein Dritter sein. Ist Ihr Vertragspartner ein Dritter, dann wird der Strom vom Anlagenbetreiber auch an diesen Dritten verkauft.

Mieterstromlieferant kann z.B. sein: der Gebäudeeigentümer, Ihr Vermieter, die Wohnungsgenossenschaft, ein Mieterstrom-Dienstleister (z.B. ein Energieversorgungsunternehmen oder das lokale Stadtwerk) oder ein Dritter.

Ich habe einen Mieterstromvertrag, möchte aber den Lieferanten wechseln.

Jede Mieterin und jeder Mieter hat das Recht, sich einen Stromlieferanten ihrer/seiner Wahl zu suchen oder sich vom Grundversorger beliefern zu lassen.

Nur bei bestimmten Mietverhältnissen gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Wenn Sie Ihren Lieferanten wechseln und den Mieterstromvertrag beenden, erhalten Sie keinen Mieterstrom mehr.

Wichtig ist beim Lieferantenwechsel: Beachten Sie die Kündigungsfristen, die in Ihrem Vertrag festgeschrieben sind. Schließlich handelt es sich beim Mieterstromvertrag um einen "Vertrag außerhalb der Grundversorgung", für den individuelle Kündigungsfristen festgelegt werden können. Allerdings darf die Kündigungsfrist bei Mieterstromverträgen nicht länger als 3 Monate und die Vertragsbindung beim Abschluss nicht länger als ein Jahr sein.

Gesetzliche Grundlage: § 42a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 EnWG

In welchen Fällen darf der Mieterstromvertrag mit dem Mietvertrag gekoppelt werden?

Der Mieterstromvertrag kann Bestandteil eines Mietvertrags sein, wenn der Wohnraum

  • nur zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wird

    oder

  • als möblierte Untervermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wird

    oder

  • sich in einem Alters-/Pflegeheim oder Studenten- bzw. Lehrlingsheim befindet.

Mit dem Abschluss des Mietvertrags kommt in diesen speziellen Ausnahmefällen automatisch auch ein Mieterstromvertrag zustande.
Ein Lieferantenwechsel ist damit ausgeschlossen.
Der Mieterstromvertrag endet jedoch automatisch mit der Rückgabe der Wohnung, ohne dass eine separate Kündigung notwendig ist.

Gesetzliche Grundlage: § 42a Abs. 2 S.5 EnWG i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB und § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Heizkostenverordnung

Wann endet ein Mieterstromvertrag?

Der Mieterstromvertrag endet normalerweise durch eine Kündigung, die Sie gegenüber Ihrem Mieterstromlieferanten aussprechen müssen. Beachten Sie dabei immer die Kündigungsfristen und die vereinbarte Vertragslaufzeit.

Im Anschluss an die Kündigung ist der Mieterstromlieferant verpflichtet, alle zur Ermöglichung des Lieferantenwechsels erforderlichen Formalitäten mit dem örtlichen Netzbetreiber zu klären. Sind diese Abstimmungen abgeschlossen, erhalten Sie vom Mieterstromlieferanten eine so genannte „Marktlokations-ID“. Mit dieser können Sie dann in üblicher Weise einen neuen Lieferanten mit Ihrer Belieferung beauftragen.

Bei Beendigung des Mietvertrags endet der Mieterstromvertrag automatisch mit der Rückgabe der Wohnung. In diesem Fall ist keine separate Kündigung notwendig.

Gesetzliche Grundlage: § 42a Abs. 2 S. 7 EnWG

Wie wird eine umfassende und unterbrechungsfreie Stromversorgung gewährleistet?

Die hauseigene Solaranlage erzeugt und liefert normalerweise nicht zu jeder Zeit oder nur teilweise die von Ihnen benötigte Strommenge. Daher steht wie gewohnt zusätzlicher Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zur Verfügung.

Für diesen Zusatzstrom muss der Mieterstromlieferant durch den Kauf des zusätzlichen Stroms oder den Abschluss eines gesonderten Stromliefervertrags (z.B. bei einem anderen Energieversorgungsunternehmen) sorgen. Er wird bei einer Mieterstrom-Lieferung zu Ihrem Stromlieferanten mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.

Als Mieter müssen Sie keinen weiteren Energieliefervertrag mit einem anderen Lieferanten als Ihrem Mieterstromlieferanten abschließen.

Gesetzliche Grundlage: § 42a Abs. 2 S. 6 EnWG

Wie setzt sich der Preis für Mieterstrom zusammen?

Anders als beim Strombezug aus dem Netz können für den vor Ort erzeugten Mieterstrom einige Kostenbestandteile entfallen. Dazu gehören u.a.

Kostenbestandteile des Mieterstroms sind insbesondere

  • Beschaffungs-/Gestehungskosten
  • Messstellenbetrieb (die Abrechnung dieser Position hängt davon ab, wer Ihr Messstellenbetreiber ist)
  • Mehrwertsteuer

Preisobergrenze

Der zu zahlende Strompreis für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.

Gesetzliche Grundlage: § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG

Wie wird Mieterstrom abgerechnet?

Der Mieterstromlieferant muss Ihnen eine Verbrauchsabrechnung stellen, die die üblichen Anforderungen erfüllen muss.

Dabei muss er als Ihr Stromlieferant neben der korrekten Verbuchung von Abschlagszahlungen u.a. zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Transparenzpflichten, Verbraucherschutzvorschriften und Pflichten zur Stromkennzeichnung einhalten.

Der Mieterstromlieferant kann mit der Abrechnung auch einen Dienstleister beauftragen.

Eine Abrechnung über die Nebenkostenabrechnung Ihrer Wohnung ist nicht erlaubt.

Gesetzliche Grundlage: § 42a Abs. 1 i.V.m. § 40 EnWG

Kann der Anlagenbetreiber einen Dienstleister oder einen Dritten mit der Abwicklung des Mieterstroms beauftragen?

Ja.

Der Eigentümer der Solaranlage kann den gesamten Anlagenbetrieb an einen Dritten übergeben, der dann Mieterstromlieferant und damit Ihr Vertragspartner für den Mieterstrom ist.

Bei Solaranlagen, die nach dem 1.1.2021 in Betrieb genommen worden sind, kann der Anlagenbetreiber den Strom auch an einen Dritten verkaufen, der dann Ihr Mieterstromlieferant ist.

Allerdings kann der Mieterstromlieferant oder der Dritte auch einzelne Aufgaben wie beispielsweise die Errichtung der Anlage, die Stromlieferung, die energiewirtschaftliche Abwicklung (insbesondere Vertragswesen, Abrechnung, Kundeninformation und Meldepflichten) oder den Messstellenbetrieb an einen Dienstleister abgeben. In diesem Fall bleibt der Anlagenbetreiber oder der Dritte Ihr Mieterstromlieferant und damit Vertragspartner.

Woher stammt der Strom, den ich geliefert bekomme?

Der Mieterstrom selbst stammt aus der Solar-Anlage auf, an oder in Ihrem Wohngebäude.

Bei Anlagen, die nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden, darf der Strom auch in dem Quartier* verbraucht werden, in dem das Gebäude liegt.

Es handelt sich damit um lokal erzeugten EE-Strom.

Den darüber hinaus benötigten Zusatz-Strom muss der Mieterstromlieferant bei einem Stromhändler, einem anderen Energielieferanten seiner Wahl oder selber an der Strombörse einkaufen.

Die genaue Zusammensetzung des an Sie gelieferten Stroms wird durch die Stromkennzeichnung auf Ihrer Abrechnung ausgewiesen.

*Quartier ist dabei laut Gesetzesbegründung ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, so lange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist.

Weiterführende Informationen

Mieterstrom-Lieferung ist keine Eigenversorgung.

Stattdessen kann der Mieterstromlieferant unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung in Form des Mieterstromzuschlags in Anspruch nehmen. (siehe dazu: Hinweis 2017/3 zum Mieterstromzuschlag (Version 1.1) (pdf / 1.003 KB) )

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