Die
allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung sind die Basis, auf der der
Grundversorger Haushaltskundinnen und -kunden mit Strom und/oder Gas beliefert.
Sie sind in der StromGVV bzw. der GasGVV geregelt.
Diese Bedingungen sind Teil des Grundversorgungsvertrages und enthalten Bestimmungen über:
- Art und Umfang der Versorgung
- Aufgaben und Rechte des Grundversorgers und der Kund*innen
- Abrechnung der Energielieferung
- Beendigung des Grundversorgungsvertrages
Neben den allgemeinen Bedingungen darf der Grundversorger in eng begrenztem Umfang „ergänzende Bedingungen“ festlegen.
Der allgemeine Preis für die Grundversorgung setzt sich in der Regel aus einem vom Verbrauch abhängigen Arbeitspreis und einem festen Grundpreis zusammen.
Die Frage, ob der Grundversorger unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden anbieten darf, war umstritten. Der Gesetzgeber hat klargestellt: Eine Differenzierung ist nicht (mehr) zulässig.
Grundversorger, die unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden anbieten, mussten dies bis zum 1. November 2022 ändern. Grundversorger dürfen bei den Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags unterscheiden.
Der Grundversorger muss die allgemeinen Bedingungen, seine ergänzenden Bedingungen und die allgemeinen Preise öffentlich bekannt geben (normalerweise in der örtlichen Tageszeitung und/oder einem gemeindlichen Amtsblatt) und auf seiner Internetseite veröffentlichen.
Gesetzliche Grundlage: § 36 EnWG, Strom GVV, GasGVV