Wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für diese Energielieferung ein. Dies wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich also um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung.
Dies kann beispielsweise passieren, wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert (weil er die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber nicht wie vereinbart zahlt) oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel.
Keine Versorgungsunterbrechungen
Ihre Versorgung mit Energie ist durch die Ersatzversorgung immer gesichert. Es kommt nicht zu Versorgungsunterbrechungen. Ihre Belieferung wird nahtlos durch den Ersatzversorger übernommen.
Grundsätzlich haben nicht nur Haushaltskunden einen Anspruch auf die Ersatzversorgung mit Energie, sondern alle Kunden (Letztverbraucher), die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen und über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Niederspannung oder im Niederdruck beziehen.
Beginn der Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet.
Passiert dies, weil der Netzbetreiber einem Lieferanten das Recht zur Netznutzung entzogen hat, muss der Netzbetreiber unverzüglich alle Anschlussnutzer (Kunden) und den Grundversorger in Textform darüber informieren und die Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 EnWG und die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG hinweisen. (§ 3 Abs. 2 NAV)
Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kunden unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.
Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung
Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung.
In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein.
Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Strom- oder Gaszähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Ende der Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang.
Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
Gesetzliche Grundlage: § 38 EnWG, § 3 Strom GVV, § 3 GasGVV