Ersatzversorgung

Haushaltskundinnen und - kunden kommen beispielsweise in die Ersatzversorgung, wenn ihr Lieferant das Recht auf Netznutzung verliert. Dies kann aber auch passieren, wenn sich beim Wechsel des Lieferanten die Umstellung des Vertrages verzögert.

Was versteht man unter Ersatzversorgung?

Wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für diese Energielieferung ein. Dies wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich also um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung.

Dies kann beispielsweise passieren, wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert (weil er die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber nicht wie vereinbart zahlt) oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel.

Keine Versorgungsunterbrechungen

  • Ihre Versorgung mit Energie ist durch die Ersatzversorgung immer gesichert. Es kommt nicht zu Versorgungsunterbrechungen. Ihre Belieferung wird nahtlos durch den Ersatzversorger übernommen.
  • Grundsätzlich haben nicht nur Haushaltskunden einen Anspruch auf die Ersatzversorgung mit Energie, sondern alle Kunden (Letztverbraucher), die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen und über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Niederspannung oder im Niederdruck beziehen.

Beginn der Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet.

Passiert dies, weil der Netzbetreiber einem Lieferanten das Recht zur Netznutzung entzogen hat, muss der Netzbetreiber unverzüglich alle Anschlussnutzer (Kunden) und den Grundversorger in Textform darüber informieren und die Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 EnWG und die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG hinweisen. (§ 3 Abs. 2 NAV)

Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kunden unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.

Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung

Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung.

In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein.

Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Strom- oder Gaszähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Ende der Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang.

Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.

Gesetzliche Grundlage: § 38 EnWG, § 3 Strom GVV, § 3 GasGVV

Ersatzversorger (Energie)

Identisch mit dem örtlichen Grundversorger.

Der Grundversorger führt in seiner Funktion als Ersatzversorger die Ersatzversorgung für maximal drei Monate durch.

Er teilt den Anfangs- und Endzeitpunkt der Ersatzversorgung mit. Dies ist mit dem Hinweis verbunden, dass spätestens nach Ende der Ersatzversorgung (Ablauf der drei Monate) ein neuer Energieliefervertrag abgeschlossen werden muss.

Während der dreimonatigen Ersatzversorgung kann jederzeit einen Lieferantenwechsel vorgenommen werden. Da die Ersatzversorgung ein vergleichsweise teurer Tarif ist, ist es grundsätzlich empfehlenswert, möglichst schnell einen neuen Lieferanten zu suchen und ihn mit der Energiebelieferung zu beauftragen.

Was passiert, wenn mein Lieferant insolvent ist oder das Netz des Netzbetreibers nicht mehr nutzen darf?

Stellt Ihr Energielieferant einen Insolvenzantrag, ändert sich zunächst nichts an Ihrem Energieliefervertrag oder Ihrer Belieferung mit Strom bzw. Gas. Das Unternehmen kann die Geschäfte weiterführen oder eine Abwicklung vornehmen. Ihr Liefervertrag läuft so lange weiter, bis er von Ihnen oder Ihrem Lieferanten gekündigt wird. Wichtig: Entscheidet sich Ihr Lieferant für eine Fortführung der Geschäfte, steht Ihnen kein Sonderkündigungsrecht zu.

Wenn der Lieferant das Netznutzungsrecht verliert

Ihre Energiebelieferung durch Ihren Lieferanten läuft so lange weiter, wie Ihr Lieferant berechtigt ist, das Netz des Netzbetreibers zu nutzen oder er sich für eine Beendigung entscheidet.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant das Netznutzungsrecht verliert, muss der Netzbetreiber den Kunden in die gesetzliche Ersatzversorgung zuordnen.

Netzbetreiber dürfen Lieferanten unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Netznutzung verweigern.

  • Bspw. dürfen Verteilernetzbetreiber ihren Lieferantenrahmenvertrag mit einem Lieferanten kündigen, wenn der Lieferant die für die Versorgung seiner Kunden benötigte Energie nicht mehr bereitstellt oder er dem Netzbetreiber nicht die vereinbarten Netzentgelte zahlt.

Wenn der Lieferant die Belieferung einstellt

Einen Musterbrief der Verbraucherzentralen zur Fristsetzung und Kündigung nach Lieferproblemen finden Sie hier.

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