Hand­lungs­op­tio­nen bei Ver­stö­ßen im Ener­gie­sek­tor

Der Verbraucherservice Energie hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern. Darüber hinaus leitet die Bundesnetzagentur aufsichtsrechtliche Schritte gegen auffällige Unternehmen ein. Weitere Institutionen unterstützen bei individuellen Anliegen und Problemen.

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur ist für Verbraucherinnen und Verbraucher die nationale Kontaktstelle, bei der sie Informationen zu ihren Rechten im Energiebereich, den geltenden Rechtsvorschriften und einem effektiven Vorgehen bei einer Auseinandersetzung mit einem Gas- oder Stromversorger erhalten. Handlungsoptionen sowie Problemlösungen sind Teil des Angebots vom Verbraucherservice.

Für individuelle Streitigkeiten mit Energieunternehmen ist eine außergerichtliche und kostenfreie Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. vorgesehen.

Es steht Verbraucherinnen und Verbrauchern frei, vor Gericht den Klageweg gegen das jeweilige Unternehmen zu beschreiten. Wer diesen Schritt (noch) nicht einschlagen möchte, findet mit der Schlichtungsstelle Energie e. V. einen unabhängigen und neutralen Vermittler.

Einleitung von aufsichtsrechtlichen Verfahren

Bei fortdauernden Verstößen von Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz kann die Bundesnetzagentur aufsichtsrechtliche Schritte einleiten. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische und erhebliche Missstände ergeben.

Laufende Verfahren im Verbraucherschutz Energie
Informationen zum VerfahrenUnterlagenInhaltBetroffener EnergielieferantVerfahrensstand
Aufsichtsverfahren gem. § 65 EnWG
AZ: 522-4.07.01/4#1
PressemitteilungAufsichtsverfahren zur Überprüfung des Verdachts von Verstößen
- gegen die Regelungen zur Verbrauchsermittlung und
- die Pflicht der fristgemäßen Rechnungsstellung
Elektrizitätsversorgung Berlin ElVeBe GmbH

Eingeleitet

öffentlich mündliche Verhandlung am 24. Januar 2025

Die Transparenz ihres Handelns ist der Bundesnetzagentur wichtig. Wir handeln im öffentlichen Auftrag und nehmen öffentliche Interessen wahr. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, ihre Entscheidungen samt der Begründung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (§ 74 EnWG). Verfahrensbeteiligte müssen deswegen unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen diejenigen Teile kennzeichnen und begründen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten (§ 71 EnWG). Hinweise zur Schwärzung finden Sie hier.

Bitte nutzen Sie zur Begründung der vertraulichen Informationen diese Vorlage.

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Schlichtungsstelle Energie e. V.

Die Schlichtungsstelle Energie e. V. ist die zentrale Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von individuellen Streitigkeiten zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Energieversorgungsunternehmen. Für Privatkunden bietet die Schlichtungsstelle ein außergerichtliches, einfaches und kostenfreies Verfahren zur Klärung von Streitfällen an.

Wenn sich private Verbraucherinnen und Verbraucher vorher bereits erfolglos mit ihrer Beschwerde an das Unternehmen gewandt haben, können sie die Hilfe der Schlichtungsstelle Energie in Anspruch nehmen, indem sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur keine personenbezogenen Beschwerden an die Schlichtungsstelle weitergeben. Eine direkte Kontaktaufnahme ist für den Antrag auf Schlichtung - gerade im Hinblick auf die Vollständigkeit der Unterlagen - erforderlich.

Verbraucherzentralen

Darüber hinaus bieten die Verbraucherzentralen individuelle Beratung und konkrete Hilfestellung. Sie können beispielsweise bei Verbraucherrechtsverstößen Unternehmen abmahnen und Unterlassungsklagen erheben.

Wenn viele Verbraucherinnen und Verbraucher von demselben Problem betroffen sind, kann die Verbraucherzentrale Sammelklagen anstrengen. Die Zentrale informiert darüber auf ihrer Website. Sie können sich Sammelklagen anschließen, wenn Sie ebenfalls betroffen sind.

Hilfsangebote bei finanziellen Schwierigkeiten

Wenn Sie Ihre Strom- oder Gasrechnung nicht bezahlen können, sollten Sie sich zuerst mit Ihrem Energielieferanten in Verbindung setzen und versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Darüber hinaus beraten und helfen Ihnen folgende Stellen bei Bedarf weiter:

  • Örtliches Sozialamt Ihrer Stadt/Gemeinde für Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Zuständiges Jobcenter für Bürger- und Sozialgeld
  • Zuständige Wohngeldstelle
  • Verbraucherzentralen für Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Missbrauchsverfahren

Missbrauchsverfahren können ausschließlich gegenüber Netzbetreibern geführt werden. Gegenüber Energielieferanten ist dies nicht möglich.

Kann ich gegen das Verhalten eines Netzbetreibers vorgehen?

Ja.

Wenn Sie durch das Verhalten eines Netzbetreibers in Ihren Rechten erheblich beeinträchtigt sind, können Sie ein kostenpflichtiges Missbrauchsverfahren bei der zuständigen Regulierungsbehörde einleiten. Einen Hinweis, welche Regulierungsbehörde für diesen Netzbetreiber zuständig ist, finden Sie meistens im Impressum der Unternehmens-Homepage.

Kritisches Verhalten ist beispielsweise, wenn ein Netzbetreiber die Bestimmungen zum Netzzugang und Netzanschluss nicht einhält (Netzzugangsverweigerung).

Antragsstellung

Der formlose Antrag bei der Bundesnetzagentur auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers muss auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten. Andernfalls weist die Bundesnetzagentur den Antrag als unzulässig ab.

  • Namen, Anschrift und Unterschrift des Antragsstellenden
  • Name und Sitz des betroffenen Netzbetreibers
  • Beschreibung des zu überprüfenden Verhaltens des Netzbetreibers
  • Benennung der Gründe, warum Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen
  • Angabe der Gründe, warum der Antragstellende durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen und in seinen Interessen beeinträchtigt ist

Entscheidung über den Missbrauchsantrag

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags muss die Bundesnetzagentur eine Entscheidung treffen. Eine Fristverlängerung um zwei weitere Monate ist möglich, wenn die Bundesnetzagentur zusätzliche Informationen anfordert. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellenden möglich.

Die endgültige Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt. Wenn keine endgültige Entscheidung ergeht, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Kosten des Missbrauchsverfahrens

Ein Missbrauchsverfahren ist grundsätzlich für den Antragsstellenden gebührenpflichtig, wenn der Antrag abgelehnt wird. Es besteht ein Gebührenrahmen von 500 bis 150.000 Euro.

Wird das Verhalten des Netzbetreibers beanstandet, trägt der Netzbetreiber die Gebühren des Verfahrens. Wird der Antrag teilweise abgelehnt, werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Wenn die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt erklären, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.

Gesetzliche Grundlage: § 91 EnWG, EnWGKostV

Zuständige Regulierungsbehörden

Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde zuständig für

  • Energieversorgungsunternehmen ab 100.000 angeschlossenen Kunden,
  • Netzbetreiber, deren Netzgebiet sich über die Grenze eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bestimmte VNB, alle FNB und ÜNB),
  • bestimmte Themen wie z. B. Messwesen, Lieferantenwechselprozesse.

Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer. Derzeit nehmen dies Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein in Anspruch.

Alle anderen Bundesländer regulieren in eigenständigen Landesregulierungsbehörden und haben bestimmte, genau benannte Aufgaben diese Netzbetreiber betreffend, die in § 54 Abs. 2 EnWG genau beschrieben sind.

In ihrer Zuständigkeit liegen Netzbetreiber,

  • die weniger als 100.000 angeschlossene Kunden haben

    und

  • deren Netzgebiet auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist.

Zuständigkeit der Regulierungsbehörden

Internetlinks zu den Landesregulierungsbehörden

Baden-Württemberg
Bayern
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Telefon: 0228 14 15 16
Mo.-Fr.: 8:00 - 18:00 Uhr

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

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