Stärkung der Verbraucherrechte
Änderungen und Neuregelungen in Gesetzen sowie Verordnungen stärken Ihre Rechte als Verbraucherin und Verbraucher. Ein Überblick.
- Neue Regelungen für die Digitalisierung der Energiewende
- Änderungen für die Regelungen der Preise in der Grund- und Ersatzversorgung
- Ankündigungsfristen für die Beendigung der Energiebelieferung
- Vereinfachte Kündigung im Internet
- Laufzeit und Kündigungsfrist bei Energielieferverträgen
Neue Regelungen für die Digitalisierung der Energiewende
Der Rollout/Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen wird beschleunigt.
- Bis 2032 sollen alle Haushalte zumindest mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden.
- Ab 2024 gelten niedrigere Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme.
Ab 2025 müssen alle Stromlieferanten dynamische Stromtarife anbieten.
Änderungen für die Regelungen der Preise in der Grund- und Ersatzversorgung
Bei den Preisen in der Grundversorgung darf seit dem 1. November 2022 nicht mehr zwischen Bestands- und Neukunden unterschieden werden.
- Die Preise der Ersatzversorgung dürfen seit dem 29. Juli 2022 höher sein als die der Grundversorgung.
- Die Preise in der Ersatzversorgung dürfen jederzeit zum ersten und fünfzehnten eines Monats angepasst werden.
Ankündigungsfristen für die Beendigung der Energiebelieferung
Seit dem 29. Juli 2022 müssen Energielieferanten frühzeitig anzeigen, wenn sie die Tätigkeit als Energielieferant beenden wollen:
- Anzeige muss mindestens drei Monate im Voraus bei der Bundesnetzagentur erfolgen
- Gleichzeitig müssen betroffene Haushaltskunden und der Netzbetreiber informiert werden.
- Die Information muss ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht werden
Vereinfachte Kündigung im Internet
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Lieferanten auf ihrer Webseite einen Kündigungsbutton installieren:
- Verträge, die elektronisch abgeschlossen werden können, müssen über den Button kündbar sein
- Zugang der Kündigungserklärung ist sichergestellt
Laufzeit und Kündigungsfrist bei Energielieferverträgen
Bei Abschluss eines neuen Energieliefervertrages seit dem 1. März 2022 gelten die nachfolgenden Regelungen:
- Die Erstlaufzeit darf weiterhin zwei Jahre betragen
- Eine stillschweigende Verlängerung von einem Jahr ohne die Möglichkeit zwischenzeitlich zu kündigen, ist nicht mehr zulässig
Die Kündigungsfrist darf nach Ablauf der Erstlaufzeit maximal einen Monat betragen
Kontakt
Verbraucherservice Energie
Telefon: 0228 14 15 16
Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr