In­te­gra­ti­on von steu­er­ba­ren Ver­brauch­sein­rich­tun­gen

Neue Regelungen helfen dabei, steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.

In Deutschland werden immer mehr sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert. Als solche Einrichtungen zählen beispielsweise Ladesäulen für E-Autos und Wärmepumpen. Sie haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte, benötigen also mehr Strom. Hinzu kommt: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen häufig zur selben Zeit.

Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden.

Wo diese Netzoptimierung noch nicht stattgefunden hat, trifft die Bundesnetzagentur Vorsorge.

Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Netzlast reduzieren, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Er kann in solchen Fällen den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“.

Das bedeutet für Sie:
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.

Betroffene Anlagen und Dimm-Regelungen

Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?

Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

Typische Beispiele für steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

  • Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox). Öffentlich zugängliche Ladepunkte i. S. d. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sind nicht von den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen umfasst.
  • Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe) und Anlagen zur Raumkühlung

     

    Mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreiten: Es werden nur Anlagen der gleichen Kategorie (Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen) zusammengerechnet. Bei der Zusammenlegung erfolgt eine betreiberspezifische Betrachtung. Anlagen verschiedener Betreiber sind nicht verpflichtend zusammenzulegen. Diese gruppierten Anlagen werden dann als nur eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Gültigkeit der neuen Regelungen
*Wenn Sie sich dafür entscheiden, freiwillig früher in die neuen Regelungen zu wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.
Bestandsanlagen
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 und bereits vereinbarte Steuerung
Bestandsanlagen
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 aber keine vereinbarte Steuerung
Neue Anlagen
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024
Neue Anlagen mit weniger als 4,2 kW
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024
Nachtspeicherheizungen

Ja, spätestens ab dem 1. Januar 2029.

Bis zum 31. Dezember 2028 bleiben die geltenden Bedingungen unverändert. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt. Es besteht die Möglichkeit, schon jetzt freiwillig die neue Regelung umzusetzen. Dafür ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich.*

Nein.

Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.*

Ja.

Seit 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW den neuen Regelungen.

Nein.

Neue Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen umfasst. Es ist nicht nötig, diese Anlagen zu steuern. Wärmepumpen bzw. Klimageräte sind ggfs. zusammenzufassen.

Nein.

Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand.

Wird meine Mindestleistung erhöht, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen habe?

Wie hoch die Mindestleistung ist, hängt davon ab, wie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert wird: Per Direktansteuerung oder mittels Energie-Management-System (EMS). Zwischen diesen beiden Möglichkeiten entscheiden Sie individuell, also pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung hinter einem Netzanschluss.

Direktansteuerung
Die Mindestleistung beträgt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung grundsätzlich 4,2 kW.

Steuerung mittels EMS
Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors vom Netzbetreiber gesamthaft zu ermitteln. Den ermittelten Sollwert für die Mindestleistung können Sie über das EMS auf Ihre Verbrauchseinrichtungen verteilen. Selbst produzierter Strom kann berücksichtigt werden.

Ist mein Stromspeicher von der § 14 a EnWG-Festlegung betroffen?

Bei Stromspeichern handelt es sich hinsichtlich der Strombezugsrichtung ebenfalls um steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Denn auch Stromspeicher zeichnen sich je nach Anschlussart (ein- oder dreiphasig) durch eine mittlere bis hohe potentielle Bezugsleistung aus.

Unter anderem aufgrund dynamischer Stromtarife werden Stromspeicher attraktiv. Größere Energiemengen können so unter Umständen zu günstigen Konditionen bezogen werden. Günstig angebotener Strom zu einer bestimmten Uhrzeit könnte dazu führen, dass Betreiber von Stromspeichern gleichzeitig ihre Speicher füllen. Das wiederum könnte zu einer Überlastung lokaler Netzbereiche führen.

Ob ein Stromspeicher nun von der Festlegung nach § 14a EnWG betroffen ist, hängt von seiner technischen Auslegung ab. Wenn der Ladevorgang eines Speichers sich auf den netzwirksamen Leistungsbezug, d. h. auf die Leistung, die aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, auswirken kann, unterfällt er der Teilnahmeverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn der Stromspeicher softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert ist.

Hintergrund
Eine derartige Nutzungsform könnte durch geänderte Betriebseinstellungen kurzfristig auf die Beladung aus dem Netz umgestellt werden, ohne dass dies nachvollzogen werden könnte.

Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

Nein.

Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch (z.B. Licht, Kühlschrank) ist von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Wird selbst produzierter Strom mit einer Reduzierung verrechnet?

Nein.

Es kommt ausschließlich auf den Leistungsbezug aus dem Stromnetz an. Selbst produzierter Strom wird nicht mit der Leistungsgrenze von 4,2 kW verrechnet.

Es handelt sich um einen technologieoffenen Ansatz: Die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt kann durch Energiemanagementsysteme verrechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.

In den gewöhnlichen Haushaltsverbrauch kann und darf auch weiterhin nicht eingegriffen werden.

Wie hoch ist der Mindestleistungsbezug von großen Wärmepumpen und Klimaanlagen?

Bei großen Anlagen muss die Mindestleistung in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtanschlussleistung stehen, weil die Anlagen nicht beliebig nach unten modulieren können. Unter diese Anlagen fallen:

  • Klimaanlagen,
  • Großwärmepumpen,
  • Hochtemperaturwärmepumpen mit einem höheren Gesamtleistungsbedarf sowie
  • Konzepte mehrerer kaskadierender Wärmepumpen, die in Summe eine Netzanschlussleistung von über 11 kW aufweisen

Die Höhe des netzwirksamen Mindestleistungsbezugs richtet sich nach der Art der Ansteuerung.

Direktansteuerung
Die Mindestleistung berechnet sich aus der Multiplikation der Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem vorgegebenen Skalierungsfaktor. Dieser beträgt aktuell 0,4.

EMS
In die Berechnung der Mindestleistung fließt der Skalierungsfaktor sowie ein nach Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gestaffelter Gleichzeitigkeitsfaktor ein.

Durch die höhere Mindestleistung bei beiden Alternativen der Ansteuerung wird die Funktionsfähigkeit der Großwärmepumpe jederzeit sichergestellt.

Wie lange kann der Strombezug reduziert/gedimmt werden?

Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren. Dies darf allerdings nur erfolgen, um eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden.

Die netzorientierte Steuerung darf solange eingesetzt werden, wie die Gefährdungs- oder Störungssituation besteht. Sobald sich die Situation entspannt hat, muss der Netzbetreiber die Maßnahme wieder zurückzunehmen.

Umsetzungsfrist für den Netzbetreiber
Damit der Netzbetreiber netzorientiert steuern kann, benötigt er aktuelle und umfangreiche Daten. Viele Netze sind dafür noch nicht ausgelegt, sodass eine Übergangslösung besteht. Kommt der Netzbetreiber auf der Grundlage der netzplanerischen Daten zum Ergebnis, dass eine Gefährdungs- oder Störungssituation zu erwarten ist, darf er präventiv steuern. In diesem Fall darf er längstens 24 Monate ab dem Zeitpunkt der erstmaligen präventiven Steuerung im betreffenden Netzbereich bis zu zwei Stunden täglich den Strombezug auf bis zu 4,2 kW reduzieren.

Muss ich damit rechnen, dass ich mein E-Auto nicht laden oder meine Wärmepumpe nicht betreiben kann?

Nein.

Der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nur dann temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Selbst wenn dieser Fall eintritt, muss eine Mindestleistung von 4,2 kW bereitstehen. Wärmepumpen können weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.

Diese Regelung ist nur für Notfälle anwendbar, in denen eine akute Überlastung eines Netzbereichs festgestellt wird. Die Bundesnetzagentur rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und unwesentlichen Komforteinbußen.

Reduzierung des Netzentgelts

Wie ist das reduzierte Netzentgelt ausgestaltet?

Im Gegenzug für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt.

Sie haben die Wahl zwischen folgenden Modulen:
Modul 1Modul 2Modul 3
Das erste Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Es gilt eine bundeseinheitliche Regelung je Netzbetreiber, um die Pauschale zu bestimmen. Sie kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen (Stand 2023). Das jährlich zusätzlich zu zahlende Netzentgelt für ein E-Auto, also für rund 2.500 kWh, kann dadurch um 50 bis 95 Prozent reduziert werden. Modul 1 kombiniert mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3), dürfte zukünftig regelmäßig im Bereich der E-Mobilität attraktiv sein. Die Reduzierung wird je Marktlokation gewährt, über die der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird. Sie bleibt daher gleich hoch, auch wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an der gleichen Marktlokation bestehen.Das zweite Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags. Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzurechnen. Für den Verbrauch am separaten Zähler darf der Netzbetreiber keinen Netzentgelt-Grundpreis aufrufen. Diese Variante kann sich besonders für Wärmepumpen eignen.

Ab April 2025 können Sie das Modul 1 mit zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren.

Details zu zeitvariablen Netzentgelten finden Sie in der Antwort auf die Frage „Sieht die Bundesnetzagentur das Instrument zeitvariabler Netzentgelte vor?“

Ein Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, allerdings nicht rückwirkend.Eine Kombination mit Modul 2 ist nicht möglich.

Sieht die Bundesnetzagentur das Instrument zeitvariabler Netzentgelte vor?

Ja, ab April 2025.

Die verpflichtenden Elemente werden durch ein Anreizsystem ergänzt. Die Bundesnetzagentur hat erstmals Rahmenbedingungen für ein zeitvariables Netzentgelt festgelegt. Es belohnt Verbrauchsverschiebungen, ohne dabei gleichzeitig Kundinnen bzw. Kunden ohne verschiebbare Verbräuche zu benachteiligen.

Zeitvariable Netzentgelte sollen Verbraucherinnen und Verbraucher motivieren, ihren Stromverbrauch freiwillig aus Stoßzeiten herauszuhalten und in solche Zeiten zu verschieben, in denen das Netz nur in geringem Maße ausgelastet ist. Letzteres wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern über ein günstigeres Netzentgelt für diese Zeiten angezeigt. Wenn viele Verbraucherinnen und Verbraucher entgegen ihrer bisher gewohnten Ladezeit in den Abendstunden ihr E-Auto nun in den frühen Morgenstunden laden, wird das Netz besser ausgelastet und die Verbraucherinnen und Verbraucher können dabei Geld sparen.

Gemäß unserer Festlegung muss der Netzbetreiber ab April 2025 Verbraucherinnen und Verbrauchern ein zeitvariables Netzentgelt im Sinne von Modul 3 anbieten. Das Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 ausgewählt werden. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte (HT / NT / ST). Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt, gelten für das gesamte Netzgebiet und müssen in mindestens zwei Quartalen eines Jahres abgerechnet werden.

Von wem bekomme ich das reduzierte Netzentgelt?

Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs von Ihrem Lieferanten berücksichtigt. Die Netzentgeltreduzierung der Module müssen transparent in Ihrer Rechnung ausgewiesen werden. Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber.

Energielieferanten können weiterhin besondere Stromtarife für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen anbieten.

Ich habe mich für ein Modul des reduzierten Netzentgelts entschieden. Wem und wie teile ich meine Entscheidung mit?

Die Modulauswahl erfolgt entweder

  1. bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber

    oder

  2. bei Abschluss eines Energieliefervertrages gegenüber dem Lieferanten.

Erfolgt die Modulauswahl weder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber noch beim Abschluss eines Energieliefervertrages beim Lieferanten, rechnet der Netzbetreiber das Grundmodul (Modul 1) mit dem Netznutzer (in den meisten Fällen ist das der Lieferant) ab.

Ist Modul 2 für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Grundversorgung gänzlich ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall.

Treffen Sie als Betreiberin oder Betreiber im Zuge der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die Modulauswahl gegenüber dem Netzbetreiber, so rechnet der Netzbetreiber das gewünschte Modul zur Netzentgeltreduzierung mit dem Netznutzer (in den meisten Fällen der Lieferant) ab.

Dies gilt ebenfalls für Modul 2, wenn der Betreiber die notwendige Voraussetzung (separater Zählpunkt) erfüllt. Auch wenn der bisherige Energieliefervertrag (willentlich oder unwillentlich) endet und der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in die Grundversorgung gelangt, bleibt die ursprünglich getroffene Modulauswahl bestehen. Bei einer Auswahl von Modul 2 würde dieses also auch in der Grundversorgung weiter zwischen Netzbetreiber und Lieferant abgerechnet werden.

Bleibt das ursprünglich ausgewählte Modul bestehen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wechselt?

Nein.

Die Festlegung gibt vor, dass die Module 2 und 3 ausdrücklich von der Betreiberin oder dem Betreiber ausgewählt werden müssen. Die ursprünglich getroffene Modulauswahl ist somit nicht auf eine neue betreibende Person übertragbar. Wechselt diese Person, ist somit auf das Grundmodul (Modul 1) abzustellen.

Netzanschluss und Mess-/Steuerungseinrichtung

Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen wollen, sollten Sie diese Schritte bedenken:

Schritt 1: Entscheidung für eine Ansteuerungsart

Zuerst müssen Sie sich für eine Art der Ansteuerung entscheiden. Diese Entscheidung haben Sie für jede Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu treffen. Ihre Entscheidung hat Auswirkungen darauf, welche technischen Einrichtungen benötigt werden. Hier sollten Sie sich auch durch eine Fachkraft beraten lassen.

Für die Steuerung gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
    Der Steuerbefehl wird unmittelbar an die Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt den Verbrauch in dem vorgegebenen Maß.
  • Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS)
    Ein EMS ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das EMS hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.

Die Einrichtung eines separaten Zählpunktes ist dabei nicht notwendig. Bisher mussten Sie zwar verpflichtend einen separaten Zählpunkt – getrennt vom Haushaltsstrom – für steuerbare Verbrauchseinrichtungen einrichten. Das gilt seit dem 1. Januar 2024 jedoch nicht mehr. Sie haben die Wahl, ob Sie die steuerbare Verbrauchseinrichtung an einen separaten Zähler oder an den allgemeinen Hauszähler anschließen lassen. Auch bei einem Anschluss der Einrichtung an den allgemeinen Hauszähler, ist der Haushaltsstrom nicht von einer etwaigen Steuerung betroffen.

Schritt 2: Meldung an den Netzbetreiber
Wenn Sie sich für eine Art der Ansteuerung entschieden haben, müssen Sie in einem nächsten Schritt Ihrem Netzbetreiber die Inbetriebnahme einer neu errichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus melden (§ 19 Abs. 2 NAV). Die Festlegung ändert an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts.

Schritt 3: Beauftragung der notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungssystemen ausgestattet wird. Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung muss grundsätzlich an das intelligente Messsystem angebunden werden können. Denn die netzorientierte Steuerung ist ein energiewirtschaftlich relevanter Vorgang.

Dafür benötigen Sie grundsätzlich ein intelligentes Messsystem sowie eine damit verbundene Steuerungseinrichtung. Die Kommunikation und Steuerung erfolgt dann gesichert über das intelligente Messsystem.

Für den Einbau dieser technischen Einrichtungen wenden Sie sich deswegen in einem nächsten Schritt an den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber:

  • Messstellenbetreiber

    Beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der erforderlichen Mess- und Steuerungssysteme. Bereits die Beauftragung des Messstellenbetreibers genügt. Solange der Auftrag noch nicht durchgeführt wurde, kann Ihnen diesbezüglich keine Pflichtverletzung der Steuerbarkeit vorgeworfen werden.

    Grundsätzlich kann der Messstellenbetreiber eine bestimmte technische Anbindungs- und Ansteuerungsart verlangen. Das kann er aber nur dann, wenn die geforderten Standards frühzeitig transparent und nachvollziehbar durch ihn und bestenfalls parallel auch durch den Netzbetreiber veröffentlicht worden sind. Denn nur dann kann sich der Betreiber der Verbrauchseinrichtung bei der Wahl der anzuschaffenden Anlage hierauf einstellen.

    Solange derartige Schnittstellenvorgaben durch den jeweiligen Messstellenbetreiber noch nicht veröffentlicht sind, ist die Bundesnetzagentur folgender Auffassung: Es ist allein die Aufgabe des Messstellenbetreibers, die jeweils passende Technik bereitzustellen, mit der die Mindestleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gedimmt werden können.

  • Netzbetreiber
    Noch einfacher ist es für Sie, wenn Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden und diesen beauftragen, dafür zu sorgen, dass Ihre Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen ausgestattet wird. Der Netzbetreiber hat dann die Möglichkeit, von einem übergangsweisen Einbau möglicherweise älterer Steuerungstechnik abzusehen, falls er keinen akuten Steuerungsbedarf hat. Dadurch können Kosten gespart werden.

    Spätestens sobald sich Überlastungen des Netzes abzeichnen, leitet der Netzbetreiber dann Ihren Auftrag des Betreibers zum Einbau der notwendigen technischen Einrichtungen an den Messstellenbetreiber weiter. Dieses Vorgehen ist für Sie mit Vorteilen verbunden: Auch wenn der Einbau der Steuerungstechnik auf Anweisung des Netzbetreibers erst später stattfindet, erhalten Sie direkt die Netzentgeltreduzierung für die netzorientierte Steuerung. Solange der Einbau nicht erfolgt ist, können Sie tatsächlich nicht gesteuert werden.

Was passiert, wenn der Messstellenbetreiber noch kein intelligentes Messsystem einbaut? Kann ich trotzdem die seit 2024 geltende Netzentgeltreduktion erhalten?

Das reduzierte Netzentgelt kann nur derjenige erhalten, der an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Um an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen, muss der Betreiber seine Anlage, also beispielsweise seine Wallbox, mit den technisch notwendigen Steuerungseinrichtungen ausstatten lassen. Die Kosten trägt er selbst. Technische Einrichtungen umfassen insbesondere das intelligente Messsystem und eine damit verbundene Steuerungseinrichtung.

Aktuell kann sich der Einbau von neueren Steuerungseinrichtungen noch verzögern. Bei drohenden Überlastungen des betroffenen Netzbereichs, kann übergangsweise auch ältere Steuerungstechnik eingesetzt werden. Diese Technik muss nicht an ein intelligentes Messsystem angebunden sein. Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber müssen sich jeweils die konkreten Einzelfälle ansehen.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der technischen Einrichtungen. Alternativ können Sie Ihren Netzbetreiber damit beauftragen. Der Auftrag allein reicht aus, um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.

Wird es große Verzögerungen beim Anschluss von privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen geben?

Nein.

Gemäß unserer Festlegung vom 27. November 2023 darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“. Das gilt allerdings nur bei einer akuten Beschädigung oder drohenden Überlastung des Netzes.

Als Ausgleich ist eine Reduzierung der Netzentgelte für die betroffenen Verbraucher vorgesehen.

Wie wird die Steuerung meiner Verbrauchseinrichtung technisch umgesetzt?

Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an der netzorientierten Steuerung teilnehmen müssen und wie dies energiewirtschaftlich umgesetzt wird.

Technische Voraussetzungen für den sicheren Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen regelt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Hierzu erlässt das BSI technische Richtlinien.

Weitere technische Normierungen und Hinweise zur praktischen Steuerung von Verbrauchseinrichtungen über das intelligente Messsystem werden durch das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) erarbeitet.

Bitte wenden Sie sich bei technischen Fragen direkt an das BSI oder den VDE FNN.

Regelungen Bestandsanlagen

Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024

Bevor die Festlegung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft trat, gab es bereits Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (alte Fassung des § 14a EnWG). Diese Regelungen gelten für Nachtspeicherheizungen fort.

Zudem besteht für Bestandsanlagen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Voraussetzung: Sie wurden vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und die bisherige Regelung wurde bei ihnen angewendet. 

Welche Regelungen galten bis 31. Dezember 2023 für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Bisher konnte der Netzbetreiber Ihr Netzentgelt reduzieren, wenn Sie sich freiwillig steuern ließen. Wenn Sie mit Ihrem Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchsgeräte (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung, E-Auto) durch einen Netznutzungsvertrag vereinbart hatten, musste der Netzbetreiber das berechnete Netzentgelt reduzieren.

Oft wurde das reduzierte Netzentgelt von Ihrem Lieferanten in Form von speziellen Tarifen für die steuerbare Verbrauchseinrichtung an Sie weitergegeben.

Sie benötigten einen separaten Zählpunkt, an dem nur die steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen war. Die Steuerung erfolgte durch eine Zeitschaltuhr oder über Rundsteuergeräte.

Hintergrund
Mit der Ermäßigung des Netzentgelts und der Abschaltung bestimmter Verbrauchsgeräte hatte der Netzbetreiber die Möglichkeit, die Netzbelastung zu steuern und in bestimmten Zeiten eine Netzentlastung zu erreichen. Zu diesen Zeiten wurde die Versorgung Ihres Geräts mit Strom unterbrochen. Diese Sperrzeiten legte der Netzbetreiber fest. Dabei gab es unterschiedliche Modelle: Einige Netzbetreiber vereinbarten feste Sperrzeiten, andere wiederum gaben rollierende Zeitfenster vor.

Was muss ich beachten, wenn ich eine Bestandsanlage habe und die neue Netzentgeltreduzierung erhalten möchte?

Die neue Netzentgeltreduktion kann nur derjenige erhalten, der an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Bestandsanlagen, d. h. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind und sich freiwillig für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung entscheiden, können dies tun. Der Netzbetreiber kann den Wechsel nicht ablehnen. Ein erneuter Wechsel zurück in die Vorgängerregelung ist nicht möglich.

Lediglich Nachtspeicherheizungen können nicht wechseln. Für sie gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zu deren Außerbetriebnahme fort.

Bitte beachten Sie darüber hinaus die Hinweise für die Inbetriebnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Hinweise finden Sie in der Antwort auf die Frage „Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?“. Die Meldung der tatsächlichen Inbetriebnahme an sich ist allerdings nicht notwendig.

Nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen perspektivisch über eine mit einem intelligenten Messsystem verbundene Steuerungseinrichtung zu steuern. Für eine Übergangsphase ist jedoch auch die Nutzung von Steuerungseinrichtungen, die nicht über ein intelligentes Messsystem angebunden sind, möglich.

Dies trägt dem erst beginnenden Rollout von intelligenten Messsystemen Rechnung. Entscheidet sich der Betreiber der Bestandsanlage für einen Wechsel in die netzorientierte Steuerung, obwohl der Netzbetreiber seinerseits beispielsweise aus technischen oder organisatorischen Gründen noch nicht netzorientiert steuern kann, so ist der Netzbetreiber längstens bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, die bisher angewandte Art der Steuerung bzw. Steuerungstechnik beizubehalten. Bitte wenden Sie sich ggfs. für weitere Informationen für Ihren konkreten Fall an Ihren Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber.

Weitere Informationen

Wie wird sichergestellt, dass Engpässe im Netz zügig behoben werden?

Die Netzbetreiber müssen die Verteilnetze in einem hohen Tempo leistungsfähiger machen und ausbauen, damit Mobilitäts- und Wärmewende gelingen können. Sie erhalten über den Kapitalkostenaufschlag die nötigen Mittel. Wenn der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und auch mit weiteren Eingriffen rechnet, muss er dies in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für diesen Netzbereich berücksichtigen und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe prüfen.

Die Bundesnetzagentur erhöht gleichzeitig die Transparenz. Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe spätestens ab dem 1. März 2025 in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn einzelne Netzbereiche überlastet sind.

Gibt es in Deutschland in Zukunft genug Strom für den Ausbau der E-Mobilität und den Zubau zahlreicher Wärmepumpen?

Ja.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass bis 2037 ca. 12 Millionen Wärmepumpen installiert werden. Das entspricht einem Verbrauch von ca. 53 bis 69 TWh/Jahr. Die Bundesnetzagentur kalkuliert zudem mit 19 bis 25 Millionen E-PKW für das Jahr 2037. Dies entspricht einem Verbrauch von 46 bis 65 TWh/Jahr. Im Vergleich geht die Bundesnetzagentur für 2037 von einem Bruttostromverbrauch von 899 bis 1053 TWh/Jahr aus.

Neben Wärmepumpen und E-Mobilität sollen im gleichen Zeitraum Erneuerbare Energien weiter ausgebaut werden. Somit werden in 2037 zwischen 904 und 939 TWh/Jahr Strom aus diesen Anlagen CO2-frei erzeugt. Im Vergleich dazu waren es 2022 noch 244 TWh/Jahr.

Weitere Informationen zu den prognostizierten Daten finden Sie im Szenariorahmen zum NEP 2023-2037/2045.

Informationen zu den Bestandsanlagen finden Sie im Monitoringbericht.

Kann es durch den verstärkten Einbau von Wärmepumpen und den Einsatz von E- Autos zu Stromausfällen kommen?

Nein.

Es ist zwar zutreffend, dass die örtlichen Stromnetze noch nicht flächendeckend ausreichend dimensioniert sind, um die Herausforderungen eines raschen Ausbaus sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z. B. private Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen) bewältigen zu können. Die lokalen Kabel und Trafos sind nicht immer auf eine solche Belastung ausgelegt. Ein zeitnaher und vorausschauender Ausbau der Verteilernetze ist daher unerlässlich.

Es drohen aber keine Stromausfälle. Genau hierfür hat die Bundesnetzagentur Regelungen getroffen, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können und akuten Überlastungen des örtlichen Netzes entgegengewirkt werden kann.

Verhindert der fehlende Netzausbau in Deutschland eine schnelle Verkehrs- und Wärmewende?

Nein.

Generell sind die deutschen Verteilernetze gut ausgebaut. Jedoch können sich die Belastungen in den jeweiligen lokalen Netzen stark unterscheiden.

Der Hochlauf von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge stellt die Verteilernetze, insbesondere in der Niederspannung, vor Herausforderungen. Solche Anlagen bedeuten teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung.

Zudem ist bei dieser Art von Verbrauchen mit einer deutlich höheren gleichzeitigen Netznutzung zu rechnen. Lokale Leitungen und Transformatoren sind derzeit nicht überall auf eine solche Belastung ausgelegt. Eine zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung von Verteilernetzen ist daher unerlässlich, um den Herausforderungen zu begegnen.

Ertüchtigungsmaßnahmen allein werden jedoch eine schnelle Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Verteilernetze nicht gewährleisten können. Damit es beim Anschluss von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen nicht zu Verzögerungen kommt, hat die Bundesnetzagentur zusätzlich ein Vorsorgeinstrument zur netzorientierten Steuerung der Bezugsleistung durch den jeweiligen Verteilernetzbetreiber bei konkret drohenden Überlastungssituationen geschaffen.

Weitere Informationen finden Sie auch in der Pressemitteilung.

Wesentliche gesetzliche Grundlage für die Festlegungen der Bundesnetzagentur ist § 14a Energiewirtschaftsgesetz. Die Festlegungen sind hier abrufbar:
Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz
Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG

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