Entwicklung der Strom– und Gassperrungen in 2021 – Zahlen aus dem kommenden Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes
Die Stromsperrungen sind im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um gut zwei Prozent gestiegen und lagen bei rund 235.000 (2020: 230.000). Dies entspricht etwa 0,4 Prozent aller Letztverbraucheranschlüsse.
Kommender Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes
Im Gasbereich erhöhte sich die Anzahl der Gassperrungen um rund 12 Prozent. Im Jahr 2021 wurden insgesamt rund 27.000 Sperrungen (2020: 24.000 Sperrungen) gemeldet. Rund 0,2 Prozent aller Gasanschlüsse in Deutschland, sind von Sperrungen betroffen.
Kommender Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes
Der Anstieg der Sperrungen, insbesondere im Gasbereich, im Jahr 2021 ist teilweise auf nachgeholte Sperrungen aus dem Jahr 2020 zurückzuführen. Aufgrund des während der Corona-Pandemie zeitweise geltenden Leistungsverweigerungsrechts nach
Art. 240 § 1 EGBGB gingen die Sperrungen in 2020 deutlich zurück. Ein Großteil der Lieferanten verzichtete zudem freiwillig auf Sperrungen ihrer Kunden. Auch im Jahr 2021 hat rund die Hälfte der von der Bundesnetzagentur befragten Strom- und Gaslieferanten auf eine Sperrung freiwillig verzichtet. Häufig wurden gesonderte oder individuelle Zahlungsvereinbarungen mit den Kunden getroffen, um eine kundenfreundliche Lösung herbeizuführen.
Sehr viel höher als die Anzahl der Sperrungen ist die Anzahl der Sperrandrohungen von Lieferanten gegenüber Strom- und Gaskunden. Für Stromkunden lag diese in 2021 bei rund 4 Mio. Androhungen. Rund 740.000 davon mündeten in eine Sperrbeauftragung des Lieferanten beim zuständigen Netzbetreiber. Gegenüber Gaskunden sprachen Lieferanten rund 1 Mio. Sperrandrohungen aus. Hiervon führten rund 174.000 zu einer Sperrbeauftragung des Lieferanten beim zuständigen Netzbetreiber.
Weitergehende Analysen zu dem Thema Sperrungen wird der Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes enthalten, der Ende November 2022 veröffentlicht wird.
Die Bundesnetzagentur erhebt die Anzahl der Sperrungen rückwirkend für das Vorjahr, sodass für 2022 noch keine Daten vorliegen. Der Anstieg der Energiekosten im Jahr 2022 könnte allerdings dazu führen, dass mehr Strom- und Gaskunden in Zahlungsverzug ihrer Energierechnungen geraten und dies letztlich zu einem Anstieg der Sperrungen führen könnte. Die verschiedenen Maßnahmen der Bundesregierung u.a. zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger dienen dazu, dies zu verhindern. Das gilt u.a. auch für die diskutierte Einführung von Abwendungsvereinbarungen bei Strom- und Gassperrungen (siehe Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 "Deutschland steht zusammen. Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen.").
Hintergrund
Im Dezember 2021 wurden die Voraussetzungen für eine Sperrung in der Grundversorgung verschärft. Die dargestellten Voraussetzungen bilden die neue Rechtslage ab.
Zahlt ein Kunde eine fällige Forderung seines Lieferanten nicht, erhält er eine kostenpflichtige Mahnung. Zeitgleich mit der Mahnung oder im Anschluss kann eine sogenannte Sperrandrohung erfolgen. Mit der Sperrandrohung ist der Kunde über Möglichkeiten der Vermeidung der Sperrung zu informieren.
Eine Sperrung (Unterbrechung der Energieversorgung) wird frühestens vier Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt. Das konkrete Datum der Sperrung muss dem Kunden acht Werktage im Voraus angekündigt werden. Spätestens mit dieser Ankündigung ist dem Kunden in der Grundversorgung der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten, die eine Ratenzahlungsvereinbarung und eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis beinhaltet.
In der Grundversorgung darf eine Sperrung erst bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro durchgeführt werden. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen. Dies gilt nunmehr auch im Gasbereich, in dem es bisher keine Untergrenze gab. Eine Sperrung ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen besteht.
Dem Kunden können sowohl für die Mahnungen, die Sperrung und auch die Wiederherstellung der Versorgung die Kosten vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Kosten ist je nach Lieferant und Netzbetreiber unterschiedlich. In der Grundversorgung haben Kunden einen Anspruch auf einen Nachweis der Berechnungsgrundlage.
Bei absehbaren Änderungen des Verbrauchs können Verbraucher ihre Abschlagszahlung anpassen und so hohen einmaligen Nachzahlungen vorbeugen. Durch einen Tarif- oder Lieferantenwechsel besteht zudem die Möglichkeit, Energiekosten zu senken. Energiekostenberatungen werden beispielsweise von den Verbraucherzentralen angeboten.
Weitere Informationen zu den Sperrungen des vergangenen Jahres, aber auch zu weiteren Entwicklungen des Strom- und Gasmarktes erhalten Sie im Monitoringbericht 2022.