Preise und Ab­schlä­ge

Aus welchen Bestandteilen setzen sich Strom- und Gaspreis zusammen? Wie kann der Abschlag berechnet werden? Wir beantworten Ihre Fragen rund um Preise und Abschlagszahlungen.

Energiepreisbremsen
Informationen zu Entlastungen aufgrund hoher Energiepreise – wie beispielsweise zur Strom- und Gaspreisbremse – finden Sie hier.

Strom- und Gaspreise

Jeder Lieferant kalkuliert seine Tarife selbst. Eine staatliche Genehmigung der Preise gibt es nicht. Lieferanten müssen sich bei einer Preisänderung an die vertraglich vorgegebenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorgaben halten.

Für Sie als Verbraucherin und Verbraucher gilt insbesondere:

  • Eine vertraglich vereinbarte Preisbindungsklausel/Preisgarantie kann eine Preiserhöhung ausschließen.
  • Preisänderungen müssen Ihnen einen Monat bevor die Änderung gelten soll mitgeteilt werden.
  • Der Lieferant muss Sie über den Grund, die Voraussetzungen und den Umfang der Änderung informieren.
  • In der Regel haben Sie bei einer Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, den Lieferanten zu wechseln.

Wenn der Lieferant die Voraussetzungen für eine Preisänderung nicht erfüllt und die Preisänderung unzulässig ist, können Sie folgendes tun:

  • Widersprechen Sie der Preisänderung. Geben Sie an, weshalb Sie die Preisänderung für unzulässig halten (zum Beispiel, weil eine Preisgarantie besteht oder die Informationsfrist nicht eingehalten wurde).
  • Die Klärung mit dem Lieferanten dauert länger? Dann sollten Sie überlegen, ob Sie - unabhängig von dem Ausgang der Streitigkeit - bei diesem Lieferanten bleiben wollen oder nicht. Sie können auch vorsorglich den Vertrag kündigen.
  • Kündigen Sie den Vertrag (Sonderkündigung), wenn Sie lieber von einem anderen Lieferanten beliefert werden wollen.

Sollte der Lieferant nicht auf Ihr Schreiben reagieren, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

FAQ

Wo bekomme ich Informationen über aktuelle Strom- und Gaspreise?

Aktuelle Informationen über Strom- bzw. Gaspreise und zu Wechselmöglichkeiten erhalten Sie über verschiedene Online-Energievergleichsportale, Verbraucherberatungsstellen, Energieverbände und bestimmte Behörden.

Hier eine Auswahl:

Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte der Internetseiten anderer Institutionen.

Wenn Sie sich dafür interessieren, wie sich der Großhandelspreis für Strom in Deutschland und den europäischen Nachbarländern entwickelt hat, können Sie sich dies auf der Internetseite SMARD der Bundesnetzagentur als Grafik anzeigen lassen.

Wie kann ich mich auf hohe Energiekosten vorbereiten?

Um auf mögliche Nachzahlungen bei den Energiekosten vorbereitet zu sein, sollten Sie – wenn möglich – schon jetzt Geld zurücklegen. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihr Abschlag beim Energielieferanten oder die Nebenkosten bei Ihrem Vermieter bisher noch nicht angepasst wurden. Müssen Sie dann eine hohe Nachzahlung leisten, kommen Sie nicht so leicht in finanzielle Schwierigkeiten.

Darüber hinaus können Sie durch die Reduzierung Ihres Energieverbrauchs Kosten sparen.

Sie sollten nicht unaufgefordert höhere Zahlungen an den Energielieferanten leisten. Es ist immer besser, das Geld selbstständig zurück zu legen, als zu hohe Zahlungen an den Lieferanten zu zahlen. So verlieren Sie nicht Ihr Geld, auch wenn der Lieferant insolvent geht.
Sorgen Sie dafür, dass das Geld nicht für andere Ausgaben genutzt wird.

Preiserhöhung – Was kann ich tun?

Wenn Ihr Energielieferant den Preis erhöhen will, muss er sich an bestimmte Vorgaben halten. (§ 41 Abs. 5 EnWG)

1. Einhaltung der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Energieliefervertrags steht grundsätzlich eine Klausel, wie Preise angepasst werden können. Diese Klausel kann ganz unterschiedlich formuliert sein.

Zwei verschiedene Klauseln sind üblich:

Normale Preisanpassungsklausel
Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern.

Separierte Preisanpassungsklausel
Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen (bei der Steuer, den Umlagen oder Abgaben) gesondert anpassen. Er gibt die Änderungen dieser Preisbestandteile, auf die er keinen Einfluss hat, eins zu eins an Sie weiter. Das betrifft sowohl Erhöhungen als auch Senkungen des Preises.

Einige Gerichte haben bereits über Formulierungen von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen geurteilt: Mehrere Klauseln waren nicht ausreichend und deshalb unwirksam. Ob die spezielle Klausel in Ihrem Vertrag rechtmäßig ist, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden.

2. Berücksichtigung der Hinweispflicht bei einer Preiserhöhung

Lieferanten müssen Haushaltskunden spätestens einen Monat bevor die Preisänderung gelten soll, darüber informieren (sonstige Letztverbraucher zwei Wochen vorher).

Die Information muss einfach und verständlich sein. Ihr Lieferant muss Sie über den Grund, die Voraussetzungen und den Umfang der Preisänderung informieren. Er muss Sie auch auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.

3. Verfassung transparenter Preisänderungsschreiben

Versteckte, intransparente und nicht verständliche Strom- und Gaspreiserhöhungen sind nicht erlaubt. Sie haben dann das Recht auf eine Sonderkündigung.

4. Sonderkündigungsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle einer Preisänderung

Wenn Ihr Energielieferant die Preise erhöhen will, können Sie grundsätzlich den Vertrag kündigen, egal wie lange er eigentlich noch läuft. Der Vertrag endet an dem Vortag, ab dem Sie den neuen Preis zahlen müssten.

Ausnahme:
Wenn Sie mit Ihrem Energielieferanten eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“ vereinbart haben (s.o.) und es sich um eine hoheitlich bedingte Preisanpassung handelt, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.

Die Kündigung muss vor dem Datum beim Lieferanten ankommen, zu dem die Preisänderung gelten würde. Allerdings sollten Sie die Kündigung und die Beauftragung eines neuen Lieferanten so früh wie möglich vornehmen. Die Abwicklung der Kündigung und des Lieferantenwechselprozesses dauert einige Tage.

Sind Sie unsicher, ob die Preiserhöhung erlaubt ist? Dann sollten Sie möglichst schnell Ihren Lieferanten kontaktieren. Es könnte sinnvoll sein, den Vertrag bereits vorsorglich zu kündigen. So können Sie möglichen Streitigkeiten bei der Abrechnung vorbeugen.

Falls Sie in der Grundversorgung sind, muss der Lieferant strengere Anforderungen bei den Informationsfristen und –pflichten erfüllen (§ 5 Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV).

Ihren Grundversorgungsvertrag können Sie – unabhängig vom Sonderkündigungsrecht – jederzeit mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen.

Sonderregelung: Preisanpassung wegen geänderter Steuern, Abgaben und Umlagen

Änderung der Umsatzsteuer

Gibt Ihr Lieferant eine gesetzlich vorgegebene Änderung des Umsatzsteuersatzes eins zu eins an Sie weiter, muss er Sie nicht informieren. Sie haben kein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt sowohl bei einer Erhöhung als auch einer Senkung der Umsatzsteuer.

Absenkung des Saldos von Preisbestandteilen

Ergibt sich aus dem Gesamtsaldo bestimmter Preisbestandteile eine Senkung, kann der Lieferant Ihnen diese Preissenkung weitergeben. Er muss Sie über diese Änderung nicht informieren. Sie haben kein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt nicht bei der Weitergabe einer Preiserhöhung aufgrund des Gesamtsaldos.

Diese Regelung trifft auf das Ergebnis bei der Verrechnung folgender Preisbestandteile zu:

Gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 6 EnWG

Wie erkenne ich eine versteckte Preiserhöhung?

Es gibt verschiedene Anzeichen, die auf eine versteckte Preiserhöhung hindeuten:

  • Die Preisänderung ist als Werbeflyer getarnt.
  • Die Überschrift bzw. der Betreff ist allgemein gehalten und gibt keinen Hinweis auf eine Vertragsänderung.
  • Sie werden nicht auf Ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen.
  • Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert und verleitet Verbraucherinnen sowie Verbraucher dazu, ihn nur kurz zu überfliegen, weil keine wichtigen Informationen erwartet werden. Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, stattdessen wird die Preiserhöhung umschrieben oder sogar gleichbleibende Preise versprochen.
  • Die Preiserhöhung wird erst kurz vor Ende bzw. auf der letzten Seite des Schreibens erwähnt.
  • Im Fließtext eines mehrseitigen Textes ist die Preisänderung ohne Hervorhebung (z. B. in Großschrift oder in fett) angekündigt
  • Das Schreiben enthält widersprüchliche Formulierungen (z. B. Schutz vor Preiserhöhungen, Preisgarantie, sehr attraktive Konditionen)

So gehen Sie vor:

  • Lesen Sie jedes Schreiben Ihres Energieversorgers aufmerksam durch – auch wenn es nach Werbung aussieht.
  • Bei einer Preiserhöhung können Sie Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und mit dem Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen. Nutzen Sie dafür unseren Musterbrief.
  • Bei Kündigungen wegen Preiserhöhungen sollten Sie diese Kündigung bei Ihrem Versorger selber vornehmen und sie nicht dem neuen Lieferanten überlassen (wie es sonst beim Lieferantenwechsel empfohlen wird). Sie stellen damit sicher, dass die Kündigung fristgerecht beim Lieferanten eingeht.
  • Die Kündigung sollten Sie immer per Einschreiben/Einwurf schicken und auf eine Bestätigung der Kündigung bestehen.
  • Suchen Sie sich rechtzeitig nach der Kündigung einen neuen Energielieferanten. Ansonsten fallen Sie nach Vertragsende in die Grundversorgung.

Versteckte Preiserhöhung in Ihrer Rechnung

In vielen Fällen entdecken Verbraucherinnen und Verbraucher die bereits erfolgte Preiserhöhung erst, wenn sie ihre Jahresabrechnung kontrollieren und höhere Arbeits- und/oder Grundpreise feststellen.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie die in den letzten 15 Monaten erhaltenen Schreiben (auch E-Mails) Ihres Energieversorgers, ob Sie eine Preiserhöhung übersehen oder eine versteckte Preiserhöhung erhalten haben.
  • Beschweren Sie sich schriftlich bei Ihrem Versorger, dass Ihre Abrechnung falsche Preise enthält und auf welchen Rechnungsbetrag Sie kommen. Nutzen Sie unseren Musterbrief. Wird Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen, können Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten.
  • Eventuell bietet Ihnen Ihr Energielieferant einen Vergleich an. Wenn Sie das Vergleichsangebot nicht annehmen möchten, können Sie der Rechnung auch nachträglich mit Verweis auf § 41 Abs. 5 EnWG widersprechen.
  • Überlegen Sie sich, ob Sie zu einem anderen Versorger wechseln möchten. Hier finden Sie Hinweise zum Lieferantenwechsel.

Preisgarantie (vertragliche Preisbindungsklausel)

Was ist eine Preisbindungsklausel?

Eine Preisbindungsklausel kann in Ihrem Vertrag festgelegt sein und bindet den Energielieferanten für einen bestimmten Zeitraum an den im Vertrag festgesetzten Preis.

Der Energielieferant kann die Dauer der Preisbindung und die enthaltenen Preisbestandteile, auf die sich die Klausel bezieht, beschränken. Bitte beachten Sie daher genau die vereinbarten Bedingungen der Preisgarantie in Ihrem Vertrag.

Hinweis: Preisbindungsklauseln beziehen sich in der Regel nur auf einige Preisbestandteile. Ändert sich ein Preisbestandteil, der nicht von der Klausel umfasst ist, kann es trotz Preisgarantie zu einer Änderung des Preises durch den Energielieferanten kommen.

Wie ist die Preisgarantie in den AGB geregelt?

Energielieferanten garantieren in der Regel keine Preisbindung aller Preisbestandteile. Der Energielieferant kann sich beispielsweise eine Preisänderung vorbehalten, wenn sich Kosten verändern, auf die er keinen Einfluss nehmen kann.

Ihre Preisgarantie bezieht sich dann nicht auf Preisanpassungen, die auf der Veränderung der nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile (s. u.) basieren.

Allerdings steht Ihnen als Verbraucher nach einer solchen Preisanpassung in der Regel die Möglichkeit der Sonderkündigung zu (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Woraus setzt sich die Preisbindungsklausel zusammen?

Eine Preisgarantie ist in der Regel auf die Preisbestandteile beschränkt, die der Energielieferant beeinflussen kann (sog. eingeschränkte Preisbindungsklausel). Allerdings kann sie darüber hinaus auch weitere Preisbestandteile (wie z. B. das Netzentgelt) umfassen.

Beeinflussbare Kostenbestandteile:

  • Beschaffungskosten (Erzeugung oder Einkauf der Energie)
  • Vertriebskosten
  • Gewinn-Marge

Nicht beeinflussbare Kostenbestandteile:

  • Steuern (Strom-/ Energiesteuer, Umsatzsteuer)
  • Abgaben
  • Umlagen (z. B. die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage)
  • Netzentgelt
  • ggf. Entgelt für Messstellenbetrieb

CO2-Bepreisung (Emissionshandel) und die Auswirkungen auf den Energiepreis

Verkäuferinnen und Verkäufer von Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel müssen seit Anfang 2021 einen CO2-Preis zahlen. Für den Treibhausgas-Ausstoß dieser Brennstoffe werden sogenannte Emissionsrechte erworben. Das geschieht über den nationalen Emissionshandel bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Wie der Emissionshandel funktioniert, erklärt die DEHSt in einem Video. Die Höhe des CO2-Preises ist von 2021 bis 2025 gesetzlich vorgegeben, er beträgt pro Emissionszertifikat:

JahrEuro/Tonne CO2
202125,00
202230,00
202330,00
202445,00
202555,00
Seit dem 27. Juli 2021 müssen in der Gasrechnung die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten in Cent pro Kilowattstunde gesondert ausgewiesen werden (nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz).

Abschläge

Die Abschlagshöhe ergibt sich aus dem vereinbarten Tarif und Ihrem voraussichtlichen Verbrauch. Eine Erhöhung kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn entweder der Preis gestiegen ist oder sich Ihr prognostizierter Verbrauch verändert hat.

Wie müssen Abschlagzahlungen berechnet werden?

Berechnungsgrundlage: Multiplizieren Sie den voraussichtlichen Jahresverbrauch mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Den Wert des Produkts addieren Sie mit der Jahresgrundgebühr. Als Ergebnis erhalten Sie den Gesamtbetrag, der durch die Anzahl aller zu zahlenden Abschläge geteilt wird. Final erhalten Sie Ihren monatlichen Abschlag.


Grundlagen

  • Abschlagszahlungen müssen sich nach Ihrem Verbrauch im Vorjahres-Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Sie haben die Möglichkeit gegenüber Ihrem Lieferanten glaubhaft zu machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist als prognostiziert. Dies ist dann bei der Bemessung des Abschlags angemessen zu berücksichtigen.
    Tipp: Um einen (erheblich) geringeren Verbrauch beim Grundversorger glaubhaft zu machen, sollten Sie die konkreten Umstände (z. B. Auszug von Familienmitgliedern, Anschaffung sparsamerer Verbrauchsgeräte usw.) schriftlich mitteilen.
  • Eine Anpassung der Abschlagshöhe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der vereinbarte Preis oder Ihr prognostizierter Verbrauch ändert. Ist die Veränderung allerdings nur minimal und die Auswirkung auf die Abschlagshöhe nur sehr gering, wird häufig auf eine Anpassung der Abschlagshöhe verzichtet. Die Verrechnung erfolgt dann mit der Abrechnung.

Besonderheit außerhalb der Grundversorgung

Die meisten Energielieferanten regeln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) individuelle Regelungen zu der Berechnung und Anzahl der Abschläge sowie dem Zeitpunkt der Bezahlung.

Zu hohe Abschlagszahlungen

Ergibt sich in der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, werden diese als Guthaben ausgewiesen. Guthaben sind entweder vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 40c Abs. 3, 41b Abs. 3 S. 1 und 2 EnWG, § 13 StromGVV, § 13 GasGVV

Was kann ich bei Abschlagserhöhungen und/oder fehlerhaften Abbuchungen tun?

Erhöhung des Abschlags

Wenn Ihnen kein plausibler Grund für die Abschlagserhöhung bekannt ist, insbesondere sich weder der Preis noch der Verbrauch verändert haben, können Sie folgendes tun:

  • Berechnen Sie, welche Abschlagshöhe angemessen wäre.
  • Bitten Sie Ihren Lieferanten um Erläuterung der Abschlagsberechnung und den Grund für die Erhöhung.
  • Widersprechen Sie der Abschlagserhöhung.
  • Spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung sind zu viel bezahlte Abschläge zu verrechnen. Wenn die nächste Abrechnung kurz bevorsteht, können Sie diese abwarten. Auf Grundlage dessen kann dann eine Neuberechnung des Abschlags erfolgen.

Sollte der Lieferant nicht auf Ihr Schreiben reagieren oder Ihnen keinen plausiblen Grund für die Abschlagserhöhung nennen, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Tipp
Achten Sie stets darauf, dass die Höhe Ihres Abschlags angemessen ist. So sind Sie auch im Falle einer Insolvenz Ihres Lieferanten geschützt: Angesparte Guthaben (bspw. durch zu hohe Abschlagszahlungen) können ganz oder teilweise verloren gehen.

Fehlerhafte Abbuchung

Ihnen wurde ein höherer Abschlag abgebucht als eigentlich vereinbart? Prüfen Sie zunächst, ob Sie eine Benachrichtigung Ihres Lieferanten übersehen haben. Eine Veränderung des Abschlags sollte Ihnen mitgeteilt werden. Oft werden Abschlagsveränderungen auch zusammen mit der Endabrechnung oder einer Preiserhöhung mitgeteilt.

Wenn Sie keine Änderungsmitteilung erhalten haben, können Sie folgendes tun:

  • Prüfen Sie, ob die Abbuchung für eine andere noch offene Forderung des Lieferanten bestimmt ist (bspw. die Nachzahlung aus der letzten Abrechnung).
  • Berechnen Sie, welche Abschlagshöhe angemessen wäre.
  • Bitten Sie den Lieferanten um eine Erläuterung der Abbuchung.
  • Widersprechen Sie der Abbuchung.
  • Wenn Sie sich sicher sind, dass die Abbuchung falsch ist, können Sie diese ggf. von Ihrer Bank zurückbuchen lassen. Denken Sie daran, den korrekten Abschlag zu überweisen.

Sollte der Lieferant nicht reagieren, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Wie kann ich als Mieterin bzw. Mieter meinen Energieverbrauch und meine Heizkosten regelmäßig selber überprüfen?

Verbrauch

Der Verbrauch von Wärme und Warmwasser wird vom Gebäudeeigentümer anteilig der Nutzer erfasst. Wenn bei Ihnen ein fernauslesbarer Zähler installiert ist, muss Sie der Gebäudeeigentümer monatlich über Ihren Verbrauch informieren.

Kosten

Die Abrechnung der Kosten für Wärme und Warmwasser erfolgt in der Regel in der Nebenkostenabrechnung. Man muss davon ausgehen, dass sich die gestiegenen Energiepreise kurzfristig auf die Höhe Ihrer Nebenkosten auswirken. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Vermieter, ob er bereits eine Erhöhung der Preise vom Lieferanten erhalten hat.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bundesnetzagentur nicht für das Verhältnis zwischen Mietenden und Vermietenden sowie für die Regelungen der Heizkostenverordnung zuständig ist. Wenden Sie sich bei Fragen zu dem Thema an den Mieterschutzbund, eine Verbraucherzentrale oder eine rechtliche Beratung Ihrer Wahl.

Wann muss ich eine Vorauszahlung für die Energielieferung leisten?

Eine Vorauszahlung ist nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger (Energieversorger) eine Leistung (Zahlung) verlangen kann. Grundsätzlich kann der Gläubiger nach dem allgemeinen Zivilrecht die Leistung sofort verlangen und der Schuldner hat sie sofort zu leisten (vgl. § 271 Absatz 1 BGB), wenn nicht durch Gesetz oder Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist.

Im EnWG ist etwas Abweichendes festgelegt, nämlich dass die Leistung/Vorauszahlung nicht vor Beginn der Lieferung verlangt werden kann. Solange ein Lieferant die Belieferung nicht aufgenommen hat, müssen Sie als Haushaltskundin oder -kunde also keine Vorauskasse zahlen.

Unabhängig von dieser Regelung raten wir, Angebote mit Vorauskasse-Forderungen immer genau zu prüfen. Denn im Fall einer Insolvenz des Energielieferanten können die im Voraus geleisteten Zahlungen normalerweise nicht zurückgefordert werden.

Gesetzliche Grundlage: § 41b Abs. 3 EnWG

Preisbestandteile und Tarife

Ihr Strom- und Gaspreis setzt sich aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen. Diese können flexibel nach Verbrauch oder fest vereinbart sein.

Arbeitspreis (Energie)

Die wichtigste Größe für die Höhe der Strom- oder Gasrechnung ist in der Regel der sogenannte Arbeitspreis:

  • Dieser wird in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) angegeben.
  • Je mehr Kilowattstunden Sie verbrauchen, desto höher fällt Ihre Jahresrechnung aus.

Der Arbeitspreis multipliziert mit Ihrem Jahresverbrauch wird zum Grundpreis addiert und ergibt so Ihren Abrechnungsbetrag auf der Jahresrechnung.

Grundpreis (Energie)

Dieser Bestandteil des Energiepreises ist - im Gegensatz zum Arbeitspreis - vom Verbrauch unabhängig und wird in Euro pro Monat oder auch Euro pro Jahr angegeben. Er macht üblicherweise einen deutlich kleineren Anteil an der Gesamtrechnung aus.

Inzwischen gibt es Lieferanten, die keinen oder einen sehr geringen Grundpreis verlangen. Solche sogenannten linearen Tarife bieten Anreize zum Energiesparen und sind für Verbraucherinnen/Verbraucher vorteilhaft, weil jede eingesparte Kilowattstunde die Energiekosten direkt mindert.

Haben Sie allerdings einen hohen Strombedarf (z.B. wegen einer Wärmepumpe oder anderen verbrauchsintensiven Geräten), ist es für Sie oft günstiger, einen Tarif mit einem ggf. höheren Grundpreis und dafür einen niedrigeren Arbeitspreis zu wählen.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Durchschnittlicher Haushaltskunden-Strompreis in Cent pro Kilowattstunde am Stichtag 1. April 2023 beträgt 45,19.

Die Grafik zeigt eine beispielhafte Strompreiszusammensetzung für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 5.000 kWh.

Bei den angegebenen Werten handelt es sich um mengengewichtete Preise zum Stichtag 1. April 2023 über alle Vertragskategorien in ct/kWh.

Der Strompreis, den Sie als Kundin oder Kunde bei Ihrem Lieferanten bezahlen, setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Kosten für die Strombeschaffung (Erzeugung oder Einkauf), Vertrieb und Gewinnmarge
  • Steuern: diese beinhalten die Umsatz- und die Stromsteuer
  • Nettonetzentgelt inklusive Abrechnung: Das Netznutzungsentgelt
  • Messstellenbetrieb: Entgelt für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen (z. B. Zähler), die Ablesung und das Inkasso
  • Abgaben und Umlagen

Diese Umlagen beinhalten:

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Der durchschnittliche Haushaltskunden-Gaspreis beträgt zum Stichtag 1. April 2023 15,43 Cent pro Kilowattstunde.

Die Grafik zeigt die beispielhafte Gaspreiszusammensetzung für Haushaltskundinnen und -kunden über alle Vertragskategorien mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.555 kWh und 55.555 kWh.

Bei den Werten handelt es sich um mengengewichtete Mittelwerte zum 1. April 2023 in ct/kWh.

Der Gaspreis setzt sich aus mehreren Kostenbestandteilen zusammen:

  • Den Kosten für Gasbeschaffung, Vertrieb und Gewinnmarge
  • Steuern, weiteren Abgaben und Umlagen (Gas- und Umsatzsteuer, Konzessions- und CO2-Abgabe)
  • Dem Netzentgelt, also einer Gebühr des Netznutzers an den Netzbetreiber
  • Der Messung und dem Messstellenbetrieb, also Entgelten für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtung (zum Beispiel Zähler) sowie für die Ablesung und das Inkasso

Hintergrundinformationen:

  1. Die Kostenbestandteile beziehen sich auf das Jahr 2021.
  2. Der Durchschnittsverbrauch deutscher Haushaltskunden liegt bei 20.000 kWh pro Jahr.
  3. Der Erdgaspreis ist nicht mehr wie früher an den Ölpreis gekoppelt. Und anders als beim Erdöl gibt es für Erdgas keinen einheitlichen Weltmarktpreis.
  4. Teil des Netzentgelts sind beispielsweise die Biogas-Umlage (zur Förderung des Netzanschlusses von Biogas-Anlagen) und die Marktraum-Umstellungsumlage.
  5. Seit 2017 ist die Marktraum-Umstellungsumlage für die beiden ehemaligen Marktgebiete NCG und Gaspool (mittlerweile firmiert als Trading Hub Europe) gleich hoch. Mit dieser Umlage werden alle Kosten der Umstellung von L- auf H-Gas auf alle Gaskunden verteilt. Geregelt ist dies im novellierten § 19a EnWG.

Muss mein Energielieferant Änderungen von Abgaben, Steuern und Umlagen eins zu eins an mich weitergeben?

Ob sich die Anpassung eines Preisbestandteils – also einer Abgabe, Steuer oder Umlage – direkt bei Ihrem Strom- und oder Gaspreis bemerkbar macht, hängt von Ihrem Vertrag und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
Die AGB regeln durch Klauseln, unter welchen Voraussetzungen (Grund- und Arbeits-)Preise geändert werden dürfen. Gängig sind die beiden nachfolgenden Beispiele:

Normale PreisanpassungsklauselSeparierte Preisanpassungsklausel
Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe keine Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen, die er selbst nicht beeinflussen kann, an Sie weitergeben. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe die Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

In der Regel werden hoheitliche bedingte Preisbestandteile zum Jahreswechsel angepasst. Innerhalb der einzelnen Preisbestandteile erfolgt eine Verrechnung jeglicher Erhöhungen sowie Senkungen.

Unabhängig von den Preisklauseln in den AGB gilt:
Jeder einzelne Preisbestandteil muss in der korrekten Höhe auf Ihre Strom- und oder Gasabrechnung angegeben werden. Wenn eine Abgabe, Steuer oder Umlage vollständig aus dem Bundesfinanzhaushalt finanziert wird, also auf 0 Euro reduziert wird, ist sie kein aktiver Preisbestandteil mehr.

Hintergrundinformationen zu Preisen bzw. Preisbestandteilen

Die Energiewende hat direkte und indirekte Auswirkungen auf die sogenannten Netzentgelte. Diese Entgelte sind Teil des Strompreises. Wir erläutern Ihnen einige Zusammenhänge.

Investitionen für effizienten Netzbetrieb

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ermitteln die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für den Ausbau ihrer Netze. Die Planungen halten sie im sogenannten Netzentwicklungsplan (NEP) Strom fest. Haben die Übertragungsnetzbetreiber ihre Netzentwicklungspläne erstellt, übergeben sie diese an uns als Bundesnetzagentur.

Dort prüfen die Ingenieure der Fachabteilungen die Angaben der Übertragungsnetzbetreiber nach. Jede vorgeschlagene Maßnahme wird so auf ihre Notwendigkeit geprüft. Nur wenn eine Maßnahme zur Behebung einer Überlastung des künftigen Stromnetzes erforderlich ist, bestätigen wir sie. Das bedeutet, wir geben ihr quasi ein Bundesnetzagentur-Etikett, das diese konkrete Ausbaumaßnahme als notwendig ausweist.

Dabei prüfen wir als Bundesnetzagentur alle geplanten Maßnahmen konservativ. Das heißt, die Übertragungsnetzbetreiber müssen nachweisen, dass neu zu errichtende Leitungen die Leistungsfähigkeit des Netzes in einem Mindestmaß steigern (einen zusätzlichen Stromtransport für 10.000 Haushalte ermöglichen), mindestens zu 20 Prozent ausgelastet sein werden oder preiswerter als andere Maßnahmen zur Engpassbehebung sind. Wenn wir den vorgelegten NEP Strom genehmigen, bedeutet das also, dass die Kosten gerechtfertigt sind: Der Ausbau des Übertragungsnetzes ist notwendig, effizient und sinnvoll.

Zudem ist zu beachten, dass die Übertragungsnetzbetreiber mittlerweile durch die strengen Entflechtungsvorgaben in Europa keine eigenen Interessen an Erzeugung oder Verbrauch von Strom haben – sie sind reine Infrastrukturdienstleister für den Transport von Strom. Allerdings gibt es mehrere ÜNB mit teilweise unterschiedlichen eigenen Interessen.

Der Ausbau des Übertragungsnetzes wird mittel- und langfristig auch die Kosten für Engpassmanagementmaßnahmen spürbar reduzieren. Damit ist nicht gesagt, dass die Netzkosten automatisch in gleichem Umfang sinken. Denn auch die Investitionen führen zu Kosten, die über die Netzentgelte langfristig finanziert werden. Allerdings sind diese Investitionen langfristig kostengünstiger als andernfalls erforderliche Engpassmanagementkosten. Zudem senkt die Investition die Abhängigkeit der Netzbetreiber von den volatilen und derzeit höheren Energie- und Brennstoffkosten.

In den Verteilernetzen wirken regulatorischer Mechanismen, die einen effizienten Netzbetrieb sicherstellen sollen. So werden die VNB alle fünf Jahre einem sogenannten Effizienzvergleich unterzogen, in dem die relative Effizienz des einzelnen Netzbetreibers festgestellt wird. Ineffiziente Netzbetreiber müssen dann Kosten abbauen. Ineffiziente Investitionen eines Netzbetreibers würden sich im Effizienzvergleich negativ auswirken.

Außerdem setzt das System der Anreizregulierung wirtschaftliche Anreize zu einem effizienten Netzbetrieb. Die Netzbetreiber erhalten ein Budget (sogenannte Erlösobergrenze), das sie über die Netzentgelte von den Netzkunden erlösen dürfen. Schafft ein Netzbetreiber es, seine Kosten unter das Budget zu senken, darf er die daraus entstehenden Gewinne für einen Übergangszeitraum vereinnahmen. Alle fünf Jahre werden die Erlösobergrenzen nach einer um-fassenden Kostenprüfung durch die Regulierungsbehörden neu festgelegt. Dann profitieren auch die Netznutzer von den gesenkten Kosten. Auch hierdurch werden die Netzbetreiber also angereizt, effizient zu investieren.

Da der Netzbetreiber die Erlösobergrenze über die Netzentgelte von ihren Netzkunden erlösen dürfen, hängt die Höhe der Netzentgelte unmittelbar von der Anzahl der Kunden im Netz ab. Wenn die Nutzung der Netze zunimmt (mehr E-Autos, Wärmepumpen o. ä.) werden die Kosten somit auf mehr Schultern verteilt und die Höhe der Netzentgelte für jeden einzelnen nimmt ab.

Steigende Anzahl von Solaranlagen

Jede privat gebaute Solaranlage trägt zur erfolgreichen Transformation der Energieversorgung bei. Stand jetzt führen immer mehr erneuerbare Anlagen aber nicht dazu, dass Haushalte mit solchen Anlagen das öffentliche Netz nicht mehr nutzen. Wenn beispielsweise im Winter seltener die Sonne scheint, wird das öffentliche Netz benötigt.

Der selbst produzierte Strom deckt voraussichtlich nicht immer den eigenen Strombedarf. Gleiches gilt, wenn der eigene Stromspeicher leer ist. Diese Situation müssen die Netzbetreiber einkalkulieren. Das Netz ist in diesem Fall eine Rückversicherung für Anschlussnutzerinnen sowie –nutzer und muss dementsprechend ausgestattet sein.

Solange alle Personen das öffentliche Netz nutzen, werden auch die Kosten auf alle verteilt. Konkret bedeutet das: Die Netzkosten werden umgelegt – gemäß der entnommenen Strommenge und der Zahl der Anschlussnehmerinnen und -nehmer.

Sinkende transportierte Strommengen führen zu steigenden spezifischen Netzentgelten (in Cent/kWh), da die Netzkosten dann auf eine geringere Menge umgelegt werden. Ein Zubau von Eigenerzeugungsanlagen kann zu einem Rückgang des Bezugs von Mengen aus dem Stromnetz führen, was zu höheren spezifischen Netzentgelten führt. Die Netzkosten müssen getragen werden. Es werden viele Bemühungen unternommen, die Netzkosten nicht mehr als unbedingt nötig steigen zu lassen.

Bei der Nutzung von selbsterzeugtem Strom wird der Strompreis gespart. Dieser enthält neben weiteren Bestandteilen auch das Netzentgelt.

Mittelfristig ist in den Verteilernetzen durch zunehmende Elektrifizierung (Wärmepumpen, E-Autos) von steigenden Stromverbrauchsmengen auszugehen. Solange die neuen Verbraucher auch Netzentgelte zahlen, verteilen sich die Kosten damit auf mehr Schultern und dies kann zu sinkenden spezifischen Netzentgelten führen. Im kürzlich veröffentlichten Szenariorahmen geht die Bundesnetzagentur in Zukunft in allen dargestellten Szenarien von steigen-dem Stromverbrauch aus. Dadurch könnte es gemäß der oberhalb beschriebenen Logik zu sinkenden Netzentgelten kommen.

Die Übertragungsnetze werden für den überregionalen Transport erneuerbaren Stroms ausgebaut. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass durch den geplanten Zubau erneuerbarer Erzeugungsanlagen und durch die Intensivierung des grenzüberschreitenden Stromhandels die Transportmengen im Übertragungsnetz bis 2045 erheblich steigen werden.

Der große Beitrag, den Haushalte durch Ihre Investition in Energieeffizienz und Erneuerbare Energien leisten, liegt in der Wirkung auf die CO2-Emission mit ihren Folgen auf das Klima. Für die Infrastruktur stellt diese Veränderung eine große Herausforderung dar, denn generell ist zu erwarten, dass in einem Energiesystem mit hoher Durchdringung erneuerbarer Energien immer wieder starke Lastspitzen auftreten werden, für die das Netz dimensioniert sein muss. Zudem steigen die mittleren Transportentfernungen, denn ein Großteil der Erzeugungsanlagen seht weit weg von den Verbrauchern. Auch dafür muss das Netz ertüchtigt werden.

Mit anderen Worten: Es ist zutreffend, dass mit dem Fortschreiten der Energiewende die Netzentgelte steigen. Das ist aber keine Strafe, sondern ein unumgänglicher Teil der Energiewende. Mit einer Investition in eine EE-Anlage und mit der Bezahlung etwas höherer Netzentgelte wird zur Energiewende beigetragen. Im Gegenzug wird eine Investition in eine EE-Anlage mit der EEG-Förderung und mit den finanziellen Vorteilen des Eigenverbrauchs begünstigt.

 

Was sich rund um den Jahreswechsel 2023/24 bei den Strom- und Gaspreisen geändert hat, erfahren Sie hier.

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