Preisbestandteile und Tarife

Arbeitspreis (Energie)

Die wichtigste Größe für die Höhe der Strom- oder Gasrechnung ist in der Regel der sogenannte Arbeitspreis:

  • Dieser wird in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) angegeben.
  • Je mehr Kilowattstunden Sie verbrauchen, desto höher fällt Ihre Jahresrechnung aus.

Der Arbeitspreis multipliziert mit Ihrem Jahresverbrauch wird zum Grundpreis addiert und ergibt so Ihren Abrechnungsbetrag auf der Jahresrechnung.

Grundpreis (Energie)

Dieser Bestandteil des Energiepreises ist - im Gegensatz zum Arbeitspreis - vom Verbrauch unabhängig und wird in Euro pro Monat oder auch Euro pro Jahr angegeben. Er macht üblicherweise einen deutlich kleineren Anteil an der Gesamtrechnung aus.

Inzwischen gibt es Lieferanten, die keinen oder einen sehr geringen Grundpreis verlangen. Solche sogenannten linearen Tarife bieten Anreize zum Energiesparen und sind für Verbraucherinnen/Verbraucher vorteilhaft, weil jede eingesparte Kilowattstunde die Energiekosten direkt mindert.

Haben Sie allerdings einen hohen Strombedarf (z.B. wegen einer Wärmepumpe oder anderen verbrauchsintensiven Geräten), ist es für Sie oft günstiger, einen Tarif mit einem ggf. höheren Grundpreis und dafür einen niedrigeren Arbeitspreis zu wählen.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Durchschnittlicher Haushaltskunden-Strompreis in Cent pro Kilowattstunde am Stichtag 1. April 2024 beträgt 41,59.

Die Grafik zeigt eine durchschnittliche Strompreiszusammensetzung für Haushaltskundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 5.000 kWh.

Der Strompreis setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Energiebeschaffung (Erzeugung oder Einkauf), Vertrieb und Gewinnmarge
  • Netzentgelt, also einer Gebühr des Netznutzers an den Netzbetreiber. Informationen zu Änderungen des Stromnetzentgelts im Jahr 2025 finden Sie hier.
  • Messentgelt. Entgelt für die Messung und den Messstellenbetrieb, also insbesondere für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtung (zum Beispiel Zähler) und die Ablesung
  • Steuern:
    Umsatzsteuer
    Stromsteuer
  • Abgaben und Umlagen:
    Konzessionsabgabe
    Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
    Aufschlag für besondere Netznutzung
    Offshore-Netzumlage

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Der durchschnittliche Haushaltskunden-Gaspreis beträgt zum Stichtag 1. April 2024 12,49 Cent pro Kilowattstunde.

Die Grafik zeigt eine durchschnittliche Gaspreiszusammensetzung für Haushaltskundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.555 kWh und 55.555 kWh.

Der Gaspreis setzt sich aus mehreren Kostenbestandteilen zusammen:

  • Energiebeschaffung (Erzeugung und Einkauf), Vertrieb und Gewinnmarge
  • Netzentgelt, also einer Gebühr des Netznutzers an den Netzbetreiber. Informationen zu den Änderungen des Gasnetzentgelts im Jahr 2025 finden Sie hier.
  • Messentgelt. Entgelt für die Messung und den Messstellenbetrieb, also insbesondere für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtung (zum Beispiel Zähler) und die Ablesung
  • Steuern:
    Umsatzsteuer
    Energiesteuer
  • Abgaben und Umlagen:
    Konzessionsabgabe
    CO2-Abgabe
    Marktraum-Umstellungsumlage
    Weitere Umlagen/ Entgelte (Biogas-, Gasspeicher-, Bilanzierungs-, Konvertierungsumlage, VHP- und Konvertierungsentgelt)

Muss mein Energielieferant Änderungen von Abgaben, Steuern und Umlagen eins zu eins an mich weitergeben?

Ob sich die Anpassung eines Preisbestandteils – also einer Abgabe, Steuer oder Umlage – direkt bei Ihrem Strom- und oder Gaspreis bemerkbar macht, hängt von Ihrem Vertrag und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
Die AGB regeln durch Klauseln, unter welchen Voraussetzungen (Grund- und Arbeits-)Preise geändert werden dürfen. Gängig sind die beiden nachfolgenden Beispiele:

Normale PreisanpassungsklauselSeparierte Preisanpassungsklausel
Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe keine Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen, die er selbst nicht beeinflussen kann, an Sie weitergeben. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe die Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

In der Regel werden hoheitliche bedingte Preisbestandteile zum Jahreswechsel angepasst. Innerhalb der einzelnen Preisbestandteile erfolgt eine Verrechnung jeglicher Erhöhungen sowie Senkungen.

Unabhängig von den Preisklauseln in den AGB gilt:
Jeder einzelne Preisbestandteil muss in der korrekten Höhe auf Ihre Strom- und oder Gasabrechnung angegeben werden. Wenn eine Abgabe, Steuer oder Umlage vollständig aus dem Bundesfinanzhaushalt finanziert wird, also auf 0 Euro reduziert wird, ist sie kein aktiver Preisbestandteil mehr.

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