Netzanschluss

Damit die Energie bei Ihnen zu Hause ankommt, benötigen Sie einen Netzanschluss. Der Netzanschluss verbindet das öffentliche Netz mit Ihrer Kundenanlage. Beim Anschluss Ihrer Anlage gibt es einiges zu berücksichtigen. Dasselbe gilt bei der Stilllegung von Gasanlagen.

Welche Kosten entstehen für den Netzanschluss?

Es gibt keinen Festbetrag für die Kosten zur Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses an das Gas- oder Stromnetz. In jedem Fall müssen die Anschlusskosten und Baukosten vom Netzbetreiber getrennt errechnet und den anschlussnehmenden Personen im Detail ausgewiesen werden.

Anschlusskosten

Der Netzbetreiber kann vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten verlangen, wenn er den Netzanschluss herstellt oder ändert (z.B. wegen einer Erweiterung der Kundenanlage durch den Anschlussnehmer).

Gesetzliche Grundlage: § 9 NAV bzw. § 9 NDAV

Baukosten

Der Netzbetreiber kann darüber hinaus einen angemessenen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen, um die notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungs-/Niederdrucknetzes zu decken. Der Baukostenzuschuss darf allerdings maximal die Hälfte der Kosten betragen, die für die Erstellung oder Verstärkung des Netzes anfallen.

Strom-Hausanschluss
Ein Baukostenzuschuss darf bei Strom-Anschlüssen nur bei einer Leistungsanforderung von über 30 Kilowatt erhoben werden.
Daher ist der normale Strom-Hausanschluss in der Regel davon nicht betroffen.
Gas-Hausanschluss
Bei Gas-Anschlüssen kann in jedem Fall ein Baukostenzuschuss erhoben werden, weil es keine Leistungsgrenze wie bei einem Stromanschluss gibt.

Weitere Informationen zum Baukostenzuschuss finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlage: § 11 NAV bzw. § 11 NDAV

Welche Angaben muss der Netzanschlussvertrag enthalten?

Der Netzanschlussvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Er beinhaltet den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und den Betrieb des Netzanschlusses.

Der Netzanschlussvertrag enthält u. a. die

  • Anschrift der Anschlussstelle.
  • Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsortes des Zählers.
  • Angaben zum Netzbetreiber.
  • vorzuhaltende Leistung des Netzanschlusses.
Der Netzanschlussvertrag beinhaltet nicht die Belieferung mit Strom oder Gas. Dafür ist ein gesonderter Liefervertrag notwendig.
Wenn Sie eine Solaranlage installieren wollen, müssen Sie einige gesetzliche Regelungen berücksichtigen. Viele gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Bei Ihrem Netzanschluss sind einige Details zu beachten. Informationen zu Solar- und anderen Erneuerbaren-Energien-Anlagen erhalten Sie daher in unserem Fachthemenbereich für Unternehmen.

Details zum Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen finden Sie hier.

Stilllegung eines Gasanschlusses

Erneuerbare Energien sind auf dem Vormarsch. Bis 2045 soll Deutschland treibhausgasneutral sein. Der Erdgasverbrauch soll dafür in den kommenden Jahren reduziert werden. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher schließen sich diesem Ziel an und wechseln den Energieträger. Was passiert allerdings mit Ihrem bisherigen Erdgasanschluss? Wir haben relevante Antworten für Sie zusammengefasst.

Ich benötige meinen Gasanschluss nicht mehr. Was muss ich tun?

Wenn Sie Ihren Gasanschluss dauerhaft nicht mehr nutzen wollen, sollten Sie diesen aus Sicherheitsgründen stilllegen oder zurückbauen lassen. Dafür ist Ihr Netzbetreiber die richtige Ansprechperson. Er kümmert sich um den Ausbau des Zählers oder den Rückbau Ihres Gasanschlusses. Voraussetzung: Sie müssen einen Antrag bei ihm einreichen. Die meisten Netzbetreiber stellen auf ihrer Webseite entsprechende Formulare zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass der Gasliefervertrag nicht automatisch endet, wenn der Gasanschluss stillgelegt oder zurück gebaut wird. Der Vertrag muss ähnlich wie bei einem Anbieterwechsel gekündigt werden. Übrigens führt die Stilllegung/der Rückbau des Gasanschlusses nicht zwingend zu einem Sonderkündigungsrecht.

Darüber hinaus gilt: Wenn langfristig kein Gas mehr bezogen werden soll, sollte auch die Messstelle (Gaszähler) abmontiert und retourniert werden, da andernfalls weiterhin Grundkosten entstehen können.

Was ist der Unterschied zwischen einem inaktiven Netzanschluss, einer Außerbetriebnahme und einer Stilllegung eines Gasanschlusses?

Alle Maßnahmen dürfen nur durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des jeweiligen Netzbetreibers oder deren Beauftragte erfolgen.
Inaktiver NetzanschlussAußerbetriebnahmeStilllegung
Bei einem inaktiven Netzanschluss bleibt die Leitung technisch betriebsbereit und wird wie ein in Betrieb befindlicher Netzanschluss gewertet, da er weiterhin unter Gas steht. Allerdings wird dieser hinter der Hauptabsperreinrichtung gasdicht verschlossen und auf Dichtheit geprüft, wobei Gasdruckregelgerät und der Zähler im Gebäude ausgebaut werden. Ein Hinweisschild kennzeichnet die unter Druck stehende Leitung, um auf die Gefahr hinzuweisen und Beschädigungen vorzubeugen. Der Netzbetreiber ist weiterhin für die Wartung der Leitung verantwortlich.Bei einer Außerbetriebnahme spricht man von einer zeitlich begrenzten gasdichten Betriebseinstellung. Hierbei wird die physische Trennung mit Hilfe von geeigneten temporären Maßnahmen wie z.B. dem Setzen von Absperrblasen bewerkstelligt. Der Netzbetreiber ist weiterhin für die Leitung verantwortlich. Eine Widerinbetriebnahme wird in der Regel zeitnah angestrebt. Alternativ wird die Leitung in die Stilllegung oder zu einem inaktiven Netzanschluss überführt.Die Stilllegung beschreibt die dauerhafte physische Trennung des Netzanschlusses. Zu diesem Zweck wird die Netzanschlussleitung möglichst nah an der Versorgungsleitung getrennt, gasfrei gemacht und anschließend gas- und wasserdicht beidseitig (sowohl an der Versorgungsleitung als auch im Gebäude) verschlossen. Gasdruckregelgerät und der Zähler werden ausgebaut. Ggfs. sind am Gebäude entstehende Öffnungen ebenfalls fachgerecht zu verschließen. Eine spätere Wiederinbetriebnahme ist nicht vorgesehen. Die Instandhaltung der Leitung seitens des Netzbetreibers wird eingestellt.

Was muss ich bei einem Energieträgerwechsel von Erdgas auf Strom beachten?

In den überwiegenden Fällen ist der Wechsel von Erdgas auf Strom von dem in Ihrer Wohnung / Ihrem Haus verbauten Heizsystem abhängig. Bei einer Umstellung ist es zunächst wichtig, zwischen den verschiedenen Heizungsarten wie Wärmepumpen, Elektrodirekt- bzw. Speicherheizungen o. ä. zu unterscheiden.

Um eine maximale Effizienz bei einem möglichst geringen Energieverbrauch zu erzielen, kann der Einbau des neuen Heizsystems mit weiteren Baumaßnahmen (Dämmung, Fenstertausch etc.) einhergehen. Ferner sollte unbedingt überprüft werden, ob die verbauten Stromleitungen den jeweiligen Anforderungen des neuen Heizsystems genügen. Dies ist in Abhängigkeit von der von Ihnen bewohnten Gebäudeart, der Bauweise und des Gebäudealters sehr individuell, sodass sich pauschale Aussagen zum Umfang der Maßnahmen nicht treffen lassen.

Gutachter bzw. Sachverständige, Energieberater oder Handwerker sowie Monteure können bei Bedarf entsprechende Auskünfte erteilen.

Ich beziehe (derzeit) kein Gas mehr. Mein Netzbetreiber erhebt trotzdem Kosten. Ist dies rechtens?

Wenn Ihr Netzbetreiber Kosten erhebt, obwohl Sie kein Gas mehr beziehen, kann es sich dabei um sogenannte verbrauchsunabhängige Kosten des Netz- bzw. Messstellenbetreibers handeln, also beispielsweise das Messentgelt. Wenn der Zähler noch vorhanden ist, können weiterhin monatliche Grundkosten anfallen. Diese Kosten lassen sich durch den Ausbau von Messeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Stilllegung des Gasanschlusses vermeiden. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Netzbetreiber.

Für die betriebsfertige Vorhaltung eines Netzanschlusses ohne Nutzung, dem sog. „inaktiven Anschluss“, kann nach Ablauf eines gewissen Zeitraums der Nichtnutzung (i. d. R. zwölf Monate bis fünf Jahre) im Anschluss eine jährliche Vorhaltepauschale durch den Netzbetreiber erhoben werden. Die Höhe der jährlichen Gebühren legt der jeweilige Netzbetreiber individuell fest. Die Vorhaltepauschale entfällt, wenn der Gasbezug wieder aufgenommen oder der Netzanschluss vollständig zurückgebaut wird.

Sie benötigen den Gasanschluss auch zukünftig nicht mehr?
Dann sollten Sie Kontakt zu Ihrem Netzbetreiber aufnehmen und eine Stilllegung oder einen Rückbau in die Wege leiten. So können Sie derartige Kosten vermeiden.

Wer ist für die kommunale Wärmeplanung zuständig?

Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist, die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien voranzutreiben.

Die planungsverantwortliche Stelle ist durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) dazu verpflichtet, in den nächsten Jahren – spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2028 – die kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Darauf aufbauend können dann u.a. sogenannte Fernwärme- und Wasserstoffnetzausbaugebiete identifiziert und ausgewiesen werden.

Inwiefern geplant wird, ob sich an der Art der Wärmeversorgung in Ihrem Heimatort zukünftig etwas ändern wird, weil dort beispielsweise ein Nah- oder Fernwärmenetz errichtet werden soll, können Sie der kommunalen Wärmeplanung entnehmen.

Zumeist werden die Bundesländer sich wohl dafür entscheiden, dass die planungsverantwortliche Stelle die jeweilige Kommune wird. Wie weit die Kommune, in der Sie leben, mit der kommunalen Wärmeplanung ist, können Sie bei der Kommune direkt erfragen.

Die Bundesnetzagentur ist für diese Pläne nicht zuständig.

Weiterführende Informationen zur kommunalen Wärmeplanung finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums: Kommunale Wärmeplanung

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