Mess­ein­rich­tun­gen / In­tel­li­gen­te Mess­sys­te­me

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Das MsbG ist zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen novelliert worden. Die Änderungen sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.

So lauten die neuesten Regelungen:

  • In den Fällen der Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz besteht, sowie bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, wurde der sog. Steuerungsrollout im Gesetz verankert. In diesen Fällen haben die Messstellenbetreiber künftig neben einem intelligenten Messsystem auch zwingend eine Steuerungseinrichtung zu verbauen.
  • Der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung wird damit zur Standardleistung und es gelten hierfür eigene Preisobergrenzen.
  • Die Preisobergrenzen sind für fast alle Pflichteinbaufallgruppen und den optionalen Einbaufall angehoben worden.

Moderne Messeinrichtungen

Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein. (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG)

Wenn Ihr Messstellenbetreiber plant, bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung einzubauen, muss er Sie drei Monate vorher informieren. Gleichzeitig muss er Sie auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen.

Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 25 Euro im Jahr kosten.

Intelligente Messsysteme

Messstellenbetreiber dürfen den Einbau von intelligenter Messsysteme (iMSys) vornehmen.

Alle Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh erhalten zukünftig intelligente Messsysteme. Haushalte mit einem niedrigeren Jahresverbrauch werden mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet. Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann jedoch auch, wenn es sich nicht um einen Pflichteinbaufall handelt, den Einbau eines intelligenten Messsystems vorsehen (sog. optionale Einbaufälle). Diesen Einbau haben Sie als Verbraucher zu dulden. Das Gesetz regelt auch hierzu Preisobergrenzen.

Übersicht Stromzähler

Allgemeine Hinweise

Welchen Nutzen habe ich als Verbraucherin bzw. Verbraucher von einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem?

  • Genauere Verbrauchsinformationen
    Als Verbraucherin bzw. Verbraucher können Sie mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.
  • Intelligentes Messsystem
    Wenn bei Ihnen ein intelligentes Messsystem installiert ist, muss Ihnen der Messstellenbetreiber eine kostenlose monatliche Aufstellung über den Energieverbrauch und die entstandenen Kosten zur Verfügung stellen.
  • Moderne Messeinrichtung
    Bei einer modernen Messeinrichtung ist eine Visualisierung des Verbrauchs nur direkt am Gerät vor Ort möglich, da die Messeinrichtung nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.
  • Dynamische Stromtarife
    Alle Stromlieferanten müssen ab 2025 dynamische Stromtarife anbieten. Wollen Sie einen dynamischen Stromtarif abschließen, dann benötigen Sie ein intelligentes Messsystem.
    Durch eine Messung Ihres tatsächlichen Verbrauchsverhaltens können solche variablen Tarife vermehrt angeboten werden. Kennen Sie selbst Ihren Stromverbrauch besser, können Sie Stromlieferverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen oder wirtschaftliche Anreize zu Verbrauchsverlagerungen setzen.
  • Zähler-Ablesungen
    Eine Vor-Ort-Ablesung direkt am Gerät ist bei intelligenten Messsystemen nicht mehr erforderlich.
  • Übergreifende Vernetzung
    Bis jetzt werden die Bereiche Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden. Durch die digitale Technologie können diese Prozesse gebündelt werden.

Wozu dienen intelligente Messsysteme?

Intelligente Messsysteme sollen helfen, eine sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen zu erreichen, und durch die Digitalisierung die Energiewende unterstützen.

Diese Messsysteme sollen

  • die Verbrauchstransparenz erhöhen,
  • zur Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten beitragen,
  • variable (insbesondere dynamische) Stromtarife ermöglichen,
  • die Bereitstellung netzdienlicher Informationen von dezentralen Erzeugern und flexiblen Lasten verbessern,
  • die Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten erleichtern
  • mittelfristig eine „Spartenbündelung“ ermöglichen (d. h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme),
  • eine sichere, standardisierte Infrastruktur als Plattform für weitere energiefremde Dienstleistungen (z. B. Smart-Home-Anwendungen) bereitstellen sowie
  • dem bisher passiven Stromverbraucher zukünftig die aktive Rolle des sogenannten Prosumers ermöglichen.

Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?

Es werden die letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte zugrunde gelegt. Diese beziehen sich nicht unbedingt auf ein Kalenderjahr, sondern auf einen zusammenhängenden Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten. Aus diesen drei Werten (in kWh) wird dann ein Durchschnitt gebildet. Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf Ihrer Stromrechnung. 

Berechnung durchschnittlicher Jahresverbrauch
JahrJahresverbrauchswerte
1Wert 1
2Wert 2
3Wert 3
Durchschnittswert(Wert 1 +Wert 2+ Wert 3) : 3 Jahre

Einzug (in eine bereits genutzte Immobilie)

Wenn Sie in eine schon vorher genutzte Immobilie einziehen, werden die drei vorherigen Jahreswerte des Zählpunktes zur Einordnung in die Verbrauchskategorie herangezogen. Maßgeblich sind dabei die am jeweiligen Zählpunkt erfassten Werte. Ist Ihr Verbrauch geringer als der des vorherigen Bewohners, muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Durchschnittswert jährlich überprüfen und die Entgelte ggf. anpassen.

Einzug (Neubau)

Wenn noch keine drei Jahreswerte vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Änderungen oder Schwankungen des Stromverbrauchs

Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss den Durchschnittswert der letzten drei Jahresstromverbräuche jährlich überprüfen und das Entgelt für den Messstellenbetrieb ggf. anpassen.

Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?

Als Mieterin oder Mieter (und somit Anschlussnutzendem) können Sie einen eigenen Messstellenbetreiber auswählen, soweit nicht Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter (Anschlussnehmender) einen Messstellenbetreiber ausgewählt hat. Die vermietende Person hat dieses Wahlrecht unter folgenden Bedingungen:

Sie muss

  • alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstatten

    und

  • neben der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway bündeln
    und
  • den gebündelten Messstellenbetrieb ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchführen.

Als Mieterin oder Mieter müssen Sie die Kosten für den Einbau und den laufenden Betrieb des Zählers (intelligentes Messsystem oder moderne Messeinrichtung) tragen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss dabei die Preisobergrenzen einhalten.

Die Kosten für den Umbau der Zählerkästen - falls dies für den Einbau nötig ist – trägt grundsätzlich der oder die Anschlussnehmende (also der Vermieter oder die Vermieterin), weil er/sie für die elektrische Anlage – einschließlich der Bereitstellung des Zählerplatzes hinter dem Netzanschluss - verantwortlich ist.

Wie kann ich meinen Messstellenbetreiber wechseln?

Wenn Sie Anschlussnutzender sind, können Sie den Messstellenbetrieb auch von einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber durchführen lassen, solange dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet.

Die Preisobergrenzen gelten dann jedoch nicht.

Hat allerdings der Anschlussnehmende (Vermieterin oder Vermieter) bereits einen Messstellenbetreiber ausgewählt, ist die freie Wahl für mietende Personen eingeschränkt. Mehr Informationen erhalten Sie in der Antwort auf die Frage „Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?“

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei. Das heißt, für den Wechsel an sich darf Ihnen nichts berechnet werden.

Die folgenden Punkte müssen Sie im Fall eines geplanten Wechsels in die Erklärung an Ihren aktuellen Messstellenbetreiber per Brief, E-Mail oder Fax schreiben (§ 14 MsbG) :

  • Ihren Namen und Anschrift (bei Unternehmen, die im Handelsregister stehen, auch: Registernummer und -gericht)
  • Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer
  • den Namen und die Anschrift des neuen Messstellenbetreibers (bei Unternehmen auch Registernummer und -gericht)
  • den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll

Der Wechsel wird dann zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber direkt abgewickelt.

An dieser Mustererklärung können Sie sich orientieren.


Wechsel Messstellenbetreiber (pdf / 1 MB)

Was tun bei Problemen?

Wenn Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber oder beim Wechsel des Messstellenbetreibers Probleme haben, sollten Sie direkt beim betroffenen Unternehmen eine Verbraucherbeschwerde einreichen. Wenn diese Beschwerde nicht erfolgreich war, können Sie sich mit einem kostenlosen Schlichtungsantrag an die zentrale Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin wenden.

Sowohl der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur (siehe Kontaktbox) als auch die Verbraucherzentralen stehen Ihnen bei Problemen zur Seite.

Daneben hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen zu treffen und kann Messstellenbetreiber dazu verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt. Kommt ein Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

Ablauf der Einführung

Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?

Das MsbG unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen:

Wichtig: In der Tabelle sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.

Jahresverbrauch/Anlagentyp

Rollout nach MsbG 

Bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)Ja
Unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung)Ja
Kundin oder Kunde mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung §14a EnWG
(z. B. Wärmepumpe oder Wallbox)
Ja
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
1 bis 7 kW installierter Leistung
Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
über 7 kW installierter Leistung
Ja

Pflichteinbau

Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems, sowie in manchen Fällen auch den Einbau von Steuerungseinrichtungen verpflichtend vorschreibt.

Optionaler Einbau

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen.
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.

Einbau auf Kundenwunsch

Seit 2025 kann der Verbraucher auch eine vorzeitige Ausstattung seiner Messstelle mit einem intelligenten Messsystem von seinem Messstellenbetreiber verlangen (Einbau auf Kundenwunsch). Dabei darf der Messstellenbetreiber zusätzlich zu der regulären Preisobergrenze ein angemessenes (einmaliges) Entgelt für den Einbau verlangen.

Das Gesetz stellt im Hinblick auf die Höhe des Entgelts eine Vermutung auf, dass sie jedenfalls dann angemessen ist, solange ein Betrag in Höhe von 100 Euro nicht überschritten wird. Der Messstellenbetreiber kann bei tatsächlich höheren Kosten auch ein höheres (einmaliges) Entgelt verlangen, muss dieses allerdings gesondert begründen.

Nach Einbau gelten die allgemeinen, jährlichen Preisobergrenzen.

Von wem werde ich mit welcher Vorlaufzeit über den geplanten Einbau informiert?

Ihr Messstellenbetreiber muss Sie drei Monate vor dem Einbau informieren und auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. (§ 37 MsbG)

Spätestens 14 Tage vor dem Einbau werden Sie erneut benachrichtigt, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss.

Der Messstellenbetreiber muss die Informationen über seine Standardleistungen und über mögliche Zusatzleistungen einschließlich der Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für die nächsten drei Jahre mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres veröffentlicht haben, damit Sie über die Kosten informiert sind, die auf Sie zukommen.

Wer baut die Messeinrichtung ein?

Der grundzuständige oder der von Ihnen beauftragte Messstellenbetreiber.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann und wird sehr wahrscheinlich ortsansässige Installateure und Dienstleister mit dem Einbau beauftragen. Bevor diese Unternehmen zum Einbau zu Ihnen kommen, sollte der Messstellenbetreiber Ihnen das Unternehmen benannt haben und mit einem Ausweis ausgestattet haben.

Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun!

Ich habe schon eine kommunizierende Messeinrichtung. Muss diese ausgetauscht werden?

Für diese Geräte gibt es eine Übergangsregelung.

Wenn Ihre Messstelle mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist, die bereits in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, aber nicht den Anforderungen des MsbG genügt, fällt sie unter die Bestandsschutzregelung von § 19 Abs. 5 MsbG.

Eine solche Messeinrichtung darf unter folgenden Voraussetzungen über den 31. Dezember 2025 hinaus eingebaut und genutzt werden:

  • der Einbau eines intelligenten Messsystems ist angekündigt (§ 37 Abs. 2) oder beim Messstellenbetreiber beauftragt worden (§ 34 Abs. 2)
    und
  • die Nutzung darf nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sein

    und

  • der Anschlussnutzende muss gegenüber dem Messstellenbetreiber in den Einbau und die Nutzung eingewilligt haben oder der Einbau muss auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach alter Rechtslage (MsbG vor dem 27. Mai 2023) erfolgt sein. Dabei muss Ihnen ausdrücklich bekannt sein, dass Sie mit Ihrer Einwilligung auf den Einbau eines Messsystems verzichten, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dieser Verzicht bezieht sich insbesondere auf die technischen Voraussetzungen bei der Datenverarbeitung und -übermittlung. Haushaltskundinnen und -kunden können ihr Einverständnis in die Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Was bedeutet, dass intelligente Messsysteme auch spartenübergreifend einsetzbar sind?

Bisher werden die Bereiche (Sparten) Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrfachen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden.

Das Smart-Meter-Gateway soll künftig einen gesicherten Empfang der Messwerte von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern ermöglichen. Damit wird eine Technologie eingeführt, die Abrechnungs- und Ableseprozesse bündeln kann.

Für neue Gaszähler besteht erst dann eine Anbindungsverpflichtung, wenn dies technisch möglich und spartenübergreifend kostenneutral ist. D.h. die Summe der einzelnen Abrechnungsposten für den gesamten Messstellenbetrieb darf sich durch die zusätzlichen Anbindungen anderer Zähler nicht erhöhen.

Müssen neben Stromzählern noch weitere Zähler ausgetauscht werden?

Nein.

Der Einbau eines neuen Gaszählers ist nur dann erforderlich, wenn der alte Zähler - beispielsweise wegen einer abgelaufenen Eichfrist - nicht mehr verwendet werden darf.

Neue Gaszähler müssen über eine Schnittstelle an intelligente Messsysteme anbindbar sein. Weitere Informationen dazu hier.

Sind Gas-Zähler auch betroffen?

Die Einführung von intelligenten Messsystemen betrifft zunächst nur die Zähler für den Stromverbrauch.

Allerdings gibt es bereits jetzt gesetzliche Bestimmungen für Gaszähler und ihre digitale Anbindung:

  • Wenn Ihr derzeitiger, analoger Gaszähler nur zur Nacheichung oder Wartung ausgebaut wird, kann dieser Zähler trotzdem wieder verbaut werden.
  • Neue Gas-Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung können noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
  • Neue Gaszähler dürfen nur noch verbaut werden, wenn sie die technischen Voraussetzungen erfüllen, um zukünftig mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden zu werden. Messeinrichtungen für Gas benötigen keine gesonderte Schnittstelle für diese Anbindung. Auch ältere Gaszähler mit sog. Impulsschnittstellen lassen sich durch einen Adapter einfach in das intelligente Messsystem einbinden. Eine Anbindung von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt und verursacht Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

Kann ich freiwillig ein intelligentes Messsystem einbauen lassen?

Ja. Sie können ab 2025 den Einbau eines intelligenten Messsystems vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein angemessenes, einmaliges Entgelt verlangen. Das Gesetz stellt im Hinblick auf die Höhe des Entgelts eine Vermutung auf, dass sie jedenfalls dann angemessen ist, solange ein Betrag in Höhe von 100 Euro nicht überschritten wird. Der Messstellenbetreiber kann bei tatsächlich höheren Kosten auch ein höheres (einmaliges) Entgelt verlangen, muss dieses allerdings gesondert begründen, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 MsbG.

Nach Einbau gelten die allgemeinen, jährlichen Preisobergrenzen (§ 30 MsbG).

Gesetzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Drittanbieter zu beauftragen, der Sie mit einem intelligenten Messsystem ausstattet und dies für Sie betreibt. Achten Sie darauf, dass der Drittanbieter über ein gültiges BSI Zertifikat für seine Aufgabe als Smart-Meter-Gateway-Administrator verfügt.

Kosten und Leistungen

Wie hoch sind die Kosten?

Es sind gesetzlich sogenannte jährliche Preisobergrenzen für Einbau und Betrieb vorgeschrieben, die der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten muss.
Diese sind jedoch je nach der Art der neuen Messeinrichtung unterschiedlich hoch!
Moderne Messeinrichtung: Einbau und Betrieb

Preisobergrenzen
Pro Jahr in Euro

Verbraucherinnen und Verbraucher
Jahresverbrauch in kWh

Erzeuger
Installierte Leistung in kW

25VerbrauchsunabhängigLeistungsabhängig

Maximal 25 Euro/Jahr darf Ihnen der Messstellenbetreiber unabhängig vom Jahresverbrauch für eine moderne Messeinrichtung in Rechnung stellen.

Intelligentes Messsystem (Pflichteinbau)

Preisobergrenzen
Pro Jahr in Euro

Verbraucherinnen und Verbraucher
Jahresverbrauch [kWh]

Erzeuger
[kW]

40mehr als 6.000 bis 10.0000--
50Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14 EnWGbis einschl. 15
50mehr als 10.000 bis 20.000--
110mehr als 20.000 bis 50.000> 15 bis 25
140mehr als 50.000 bis 100.000> 25 bis 100
Angemessenmehr als 100.000> 100
50Einbau und Betrieb einer SteuerungseinrichtungEinbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung

Entscheidet der grundzuständige Messstellenbetreiber, über den Pflichteinbau hinaus auch bei niedrigeren Jahresverbrauchsgruppen intelligente Messsysteme einzusetzen (optionaler Einbau), liegen die Kosten bei 30 Euro pro Jahr.

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb aller Messeinrichtungen trägt die verbrauchende Person bzw. der Anlagenbetreiber.
Sonderfall
Informationen zu den Kosten, wenn Sie auf eigenen Wunsch ein intelligentes Messsystem einbauen lassen wollen, finden Sie hier.

Erhalte ich eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber?

Es kann durchaus sein, dass Sie eine separate Rechnung von Ihrem Messstellenbetreiber erhalten.

Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit Ihrem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung bekommen. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden.

Wenn bei Ihnen allerdings eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.

Möglichkeit 1
Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mitabgerechnet werden,

  • wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt

    und
  • die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden.

Möglichkeit 2
Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von Ihrem Messstellenbetreiber.

Die Abrechnung beinhaltet Kostenpositionen wie

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle
  • Messung
  • Datenübertragung

Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen.

Gesetzliche Grundlage: § 9 MsbG

Welche Leistungen sind durch die Preisobergrenze abgedeckt?

Die Standardleistungen umfassen alle für die Nutzung eines intelligenten Messsystems erforderlichen Grundfunktionen, so dass Sie nicht auf Zusatzleistungen angewiesen sind.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen.

Für Zusatzleistungen darf der grundzuständige Messstellenbetreiber ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Diese werden unabhängig von den POG der Standardleistungen in Rechnung gestellt, soweit sie in Anspruch genommen werden.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 34, 35 MsbG

Für welche Leistungen darf der grundzuständige Messstellenbetreiber zusätzlich Geld verlangen?

Nur für sogenannte Zusatzleistungen. Das sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen und von Ihnen als anschlussnutzende Person beauftragt wurden.

Unter die Zusatzleistungen fallen beispielsweise:

  • Der vorzeitige Einbau von intelligenten Messsystemen.
  • Die zusätzliche Ausstattung der Messstelle mit Steuerungseinrichtungen sowie die damit verbundene Datenkommunikation, soweit die Ausstattung nicht von der Standardleistung umfasst ist (siehe § 14a-Anlagen und Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als7 kW).
  • Die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs (§ 13a EnWG) notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway.
  • Die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es sind weitere Zusatzleistungen denkbar (§ 34 Abs. 2 S.3 MsbG).

Wichtig: Für Zusatzleistungen gelten die gesonderten Preisobergrenzen (§ 35 MsbG).

Wird eigenerzeugter Strom bei der Berechnung des Jahresverbrauchs berücksichtigt?

Für die Bemessung des Jahresstromverbrauchs ist sowohl der aus dem öffentlichen Netz bezogene als auch eigenerzeugte bzw. -verbrauchte Strom maßgeblich. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Erzeugungs- bzw. Verbrauchsmengen gemessen wurden.

Die Höhe des Jahresstromverbrauchs ist für die Einordnung notwendig, ob bei Ihnen ein Pflichteinbau vorgenommen wird.
Dies richtet sich entweder nach

  • der Anlagengröße (Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung über 7 kW)

oder

  • dem Jahresstromverbrauch (über 6.000 kWh)


Muss ich den Strom bezahlen, den das intelligente Messsystem für seinen Betrieb verbraucht?

Nein.

Der Eigenverbrauch des intelligenten Messsystems wird nicht mitgezählt und darf daher nicht abgerechnet werden.

Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?

In den kommenden Jahren werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet. Den dafür notwendigen Austausch der Zähler durch den zuständigen Messstellenbetreiber müssen Sie dulden. Festgelegt ist dies im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Der zuständige Messstellenbetreiber kann für den Messstellenbetrieb bei Ihnen (als Letztverbraucherin bzw. -verbraucher) Kosten geltend machen (Messentgelt). Das Messentgelt umfasst u. a. den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems.

Die Kosten für einen notwendigen Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks (wie beispielweise eine Vergrößerung) sind nicht Teil des Messentgelts. Sie sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der anschlussnehmenden Person zusätzlich zu bezahlen. Dies entspricht der üblichen Aufteilung der Verantwortung der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 22 Abs. 1 NAV), wonach Anschlussnehmende für die Bereitstellung der Zählerplätze zuständig sind.

Datenübertragung/-schutz

In welchem Turnus werden Messdaten vom intelligenten Messsystem übermittelt?

Die Messwerte des intelligenten Messsystems werden nicht ununterbrochen übermittelt.

Bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kWh und Vorhandensein eines intelligenten Messsystems werden Messwerte in einer Auflösung von 15 Minuten einmal täglich an den Messstellenbetreiber gesendet. Der Messstellenbetreiber ist dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren (§ 52 Abs. 3 MsbG).

Ansonsten können Sie sich die Daten über eine HAN-Schnittstelle (Home Area Network) am Gerät oder ein Online-Tool jederzeit anzeigen lassen.

Wer erhält meine Messdaten?

Sie selbst können Ihre eigenen Verbrauchsdaten immer über die elektronische HAN (Home Area Network)-Schnittstelle am Gerät oder über ein Online-Portal einsehen.

Es ist gesetzlich festgelegt, welchen Beteiligten zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen. Das ist in erster Linie der Messstellenbetreiber, der die Daten z. B. an den Netzbetreiber und den Energielieferanten weiterleitet.

Auch andere Unternehmen wie

  • Bilanzkoordinatoren
  • Bilanzkreisverantwortliche
  • Direktvermarktungsunternehmer nach dem EEG

und jede Stelle, die über eine datenschutzrechtskonforme Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, dürfen die Daten erhalten.

Die Übermittlung Ihrer Daten darf nur erfolgen, wenn es zwingend erforderlich ist, etwa zur Vertragserfüllung oder Pflichterfüllung der berechtigen Stellen.
Es darf keine weitere Datenübermittlung stattfinden, wenn Sie dem nicht zugestimmt haben.

Rechtliches

Darf ich Einbau, Betrieb und Wartung meiner Messeinrichtung ohne den Messstellenbetreiber vornehmen?

Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Messstellenbetreibers. Darunter fallen auch der Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung. Als Anschlussnehmender bzw. Anschlussnutzender dürfen Sie die Mess- und Steuerungseinrichtungen normalerweise nicht selbstständig einbauen oder ändern.

Es gibt aber eine Ausnahme bei längeren Verzögerungen beim Zählereinbau oder -tausch: Das sogenannte Recht zur Selbstvornahme. Dieses Recht ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt.

Der (grundzuständige) Messstellenbetreiber ist demnach verpflichtet, einer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung spätestens innerhalb eines Monats nachzukommen. Hat der Betreiber sechs Wochen nach Zugang der Änderungsanfrage die Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, darf der Anschlussnehmer sie durch einen fachkundigen Dritten durchführen lassen. Bei einem fachkundigen Dritten handelt es sich beispielsweise um ein Elektrofachunternehmen. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten dafür. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen bei den Arbeiten eingehalten werden.

Wenn Sie Ihre Messeinrichtung selbstständig ohne den Netzbetreiber ändern lassen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

  • Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb (§ 8 Abs. 2 MsbG) in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung müssen bei der Selbstvornahme nicht erfüllt werden. Die Messeinrichtung muss allerdings die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des MsbG einhalten.
  • Der (grundzuständige) Messstellenbetreiber bleibt weiterhin für die Messstelle zuständig. Er darf auch nach einer Selbstvornahme eigene Messeinrichtungen einbauen.
  • Sie müssen unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen über die Änderungen bereitstellen.
  • Sie haben kein Recht zur Selbstvornahme, wenn bereits ein Smart-Meter-Gateway Bestandteil der Messstelle ist (§ 3 Abs. 3a S. 6 MsbG).

Beispiel aus der Praxis

Sie installieren eine PV-Anlage und haben zuvor ein Netzanschlussbegehren (nach § 8 EEG) beim verantwortlichen Netzbetreiber gestellt.. Sie melden dem Netz- bzw. Messstellenbetreiber, dass Ihre Anlage fertig ist. Gleichzeitig beantragen Sie eine Messeinrichtung bei Ihrem Messstellenbetreiber. Nach sechs Wochen sind die erforderlichen Arbeiten durch diesen an der Zählersetzung nicht abgeschlossen.

Im dargestellten Szenario wären Sie zur Selbstvornahme berechtigt. Sie können einen fachkundigen Dritten, wie z. B. ein Elektrofachunternehmen, beauftragen.

Es steht Ihnen zudem frei, anstelle Ihres grundzuständigen Messstellenbetreibers einen wettbewerblichen Betreiber mit dem Messstellenbetrieb zu betrauen.

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 3a MsbG

Kann ich den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems ablehnen?

Nein, weder als anschlussnutzende noch als anschlussnehmende Person können Sie dem Einbau widersprechen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat über die Pflichteinbaufälle (Verbraucherinnen und Verbraucher über 6.000 kWh Jahresverbrauch) hinaus ein generelles, optionales Einbaurecht für intelligente Messsysteme.

Die Preisobergrenze für Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Jahresverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh beträgt 30 Euro brutto pro Jahr.

Die jährlichen Kosten für den Messstellenbetrieb bei einem Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung bis 7 kW dürfen für jeden Zählerpunkt für den Anschlussnutzer insgesamt nicht mehr als 30 Euro brutto betragen.

[ENDE]

Muss ich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zugang gewähren?

Ja.

Lassen Sie sich aber immer den Ausweis zeigen und rufen Sie, wenn Sie unsicher sind, den Messstellenbetreiber an.
Unangekündigt darf niemand bei Ihnen an der Haustür erscheinen und Zutritt verlangen.

Als Anlagenbetreiber, anschlussnutzende oder anschlussnehmende Person müssen Sie dem grundzuständigen Messstellenbetreiber oder der von ihm beauftragten Firma (mit einem Ausweis versehen) den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass die Messstelle frei zugänglich ist.

Der Messstellenbetreiber muss Sie allerdings mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich benachrichtigen. Das kann entweder durch ein an Sie persönlich adressiertes Schreiben oder auch durch einen Aushang an oder im Haus erfolgen. Es muss mindestens ein Ersatztermin angeboten werden. (§ 38 MsbG)

Es kann sein, dass der Besuch des Monteurs mit einem Beratungs- und Verkaufsgespräch verbunden werden soll. Sie können frei entscheiden, ob Sie ein solches Gespräch führen möchten. Auch hier sollten Sie sich immer einen Ausweis zeigen lassen. Allerdings müssen Sie weiteren Personen - außer dem Monteur - keinen Zugang gewähren.

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Durch das Anfang September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentrales Gesetz für den Messstellenbetrieb eingeführt. Es ist Grundlage für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen.

Das MsbG macht nur Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb für Strom und Gas. In den Bereichen Wasser und Wärme ändert sich durch das Gesetz aktuell nichts.

Die gesetzlichen Regelungen betreffen u. a.

  • die technischen Anforderungen an die Geräte
  • den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen
  • die Datenkommunikation (Ab- bzw. Auslesen der Daten und ihre Übermittlung)
    und
  • die Finanzierung durch einen neuen Regulierungsrahmen.

Die bisherige Funktion des Netzbetreibers als Messstellenbetreiber wird nun vom sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgefüllt.

Grundlage der nationalen Regelung ist die dritte Binnenmarkt-Richtlinie Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU).

Das MsbG ist durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung umfassend novelliert worden und am 27. Mai 2023 in Kraft getreten.

Am 25. Februar 2025 ist das MsbG erneut angepasst worden. Hintergrund der Anpassung war der sog. Digitalisierungsbericht des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach § 48 MsbG.

Das BMWK musste nach § 48 MsbG zum 30. Juni 2024 erstmalig und sodann mindestens alle vier Jahre einen Bericht zum Rechtsrahmen und der Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende vorlegen. Dabei wurden auch die Preisobergrenzen überprüft und für zu niedrig befunden. Daher wurden bei dieser Gesetzesnovellierung die Preisobergrenzen nach oben gesetzt.

Zudem wurde bei der Novellierung nunmehr ein größeres Augenmerk auf die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen gelegt. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW und Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG müssen zukünftig durch den MSB neben dem intelligenten Messsystem auch mit Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden.

Was passiert, wenn ich den Messstellenbetriebsvertrag nicht unterschreibe?

Auch wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, kommt es automatisch nach der Umrüstung des Zählers durch die reine Elektrizitätsnutzung aus dem Netz zu einem Vertragsabschluss.

Ihr Vertragspartner ist in diesem Fall der grundzuständige Messstellenbetreiber, der Sie zu den gesetzlichen Preisobergrenzen in die passende Verbrauchskategorie einordnet.

Was bedeutet das Auswahlrecht des Vermietenden ab 2021 für mich als Mietender?

Seit dem Jahr 2021 haben Vermietende ein vorrangiges Auswahlrecht des Messstellenbetreibers.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermietende als anschlussnehmende Person für alle Zählpunkte eines Gebäudes den Messstellenbetreiber auswählen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Das Gebäude muss komplett mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
  • Für den Bereich Strom und mindestens einen zusätzlichen Bereich (wie Gas, Fernwärme oder Heizwärme) muss der Messstellenbetrieb gebündelt sein.
  • Betroffene Mietende dürfen – im Vergleich zu den Kosten für den bislang getrennten Messstellenbetrieb – keine Mehrkosten entstehen.

Als Mietender haben Sie wiederum das Recht, vom Vermietenden alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelungsangeboten zu verlangen.

Weitere Fragen

Welche Kosten entstehen, wenn ich mehrere intelligente Messsysteme in einem Haushalt benötige (bei zusätzlichem Zählpunkt, z.B. für eine Wärmepumpe)?

Nach der Novellierung des Gesetzes am 25.02.2025 können für jeden Zählpunkt, an dem ein iMSys eingebaut wird, für jedes zusätzliche iMSys die jeweiligen POG gesondert erhoben werden. Die POGs werden also addiert.

Hinweis: Unter der alten Rechtslage war eine Addition nicht möglich.

Beispiel :

Zähler 1 Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh40 Euro
Zähler 2Steuerbare Verbrauchseinrichtung z. B. Wärmepumpe50 Euro
SteuerungseinrichtungEinbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung50 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze140 Euro
Für moderne Messeinrichtungen kann ebenfalls für jeden Zähler jeweils die Preisobergrenze von 25 Euro in Rechnung gestellt werden.

Was kann ich machen, wenn mein Zähler nicht korrekt misst?

Wenn Sie Zweifel an der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand eines Messgeräts haben, können Sie eine Befundprüfung beantragen. In der Befundprüfung wird geprüft, ob der Zähler im Rahmen der tolerierten Grenze (Verkehrsfehlergrenze) misst.

Wenden Sie sich für die Befundprüfung an Ihren Messstellenbetreiber (oft der örtliche Netzbetreiber). Alternativ können Sie sich auch direkt an eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle wenden. Sie müssen dann Ihren Messstellenbetreiber über die Prüfung umgehend informieren.

Die Kosten der Befundprüfung tragen zunächst Sie als Antragsteller. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass der Zähler nicht in Ordnung ist, muss der Messstellenbetreiber die Kosten übernehmen. Die Höhe der Kosten für eine Befundprüfung ist abhängig von der Art des zu prüfenden Zählers. Informieren Sie sich vorher bei der Prüfstelle über die Kosten.

Gesetzliche Grundlage: § 71 Messstellenbetriebsgesetz i. V. m. § 39 Mess- und Eichgesetz, § 39 Mess- und Eichverordnung

Gibt es im Gesetz auch Vorgaben für Smart-Home-Anwendungen?

Nein.

Das Smart-Meter-Gateway schafft jedoch eine sichere Infrastruktur für die Nutzung von Smart-Home-Anwendungen.

Smart Home steht wörtlich übersetzt für „intelligentes Zuhause“. Unter Smart Home versteht man die digitale Vernetzung und automatische Steuerung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Unterhaltungselektronik wie z. B. Heizung, Jalousien und Alarmanlagen.

Mit der intelligenten Vernetzung wird das Ziel verfolgt, die Wohn- und Lebensqualität, die Sicherheit und die Energieeffizienz für Verbraucherinnen sowie Verbraucher zu verbessern.

Messung von sehr geringem Strombezug

Jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers muss messtechnisch erfasst und bilanziert werden.

Dies gilt auch für den geringfügigen Stromverbrauch einer Solaranlage oder des Zählers/Wechselrichters der Solaranlage. 

Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist allerdings nur im Rahmen eines Strom-Lieferverhältnisses zulässig. Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind grundsätzlich drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. (Geringfügiger) Stromverbrauch

Wenn ein – und sei es auch noch so geringer – Strombezug stattfindet, ist das Zustandekommen eines Vertrages gesetzlich vorgesehen. Die Menge des entnommenen Stroms spielt keine Rolle. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass jemand dafür verantwortlich sein muss, eine bestimmte Menge des nachgefragten Stroms auch bereitzustellen und zu beschaffen.

Schließt der Anlagenbetreiber keinen Liefervertrag ab, kommt mit der Entnahme von Strom automatisch ein Grundversorgungsvertrag (§ 36 EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis (§ 38 EnWG) zustande. Der Letztverbraucher wird dann vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen des Vertrages informiert.

Ein solcher Grundversorgungsvertrag kann einen vergleichsweise hohen jährlichen Grundpreis enthalten, der unabhängig vom Stromverbrauch ist. Ist ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, dann müssen Letztverbraucher grundsätzlich also auch bei sehr geringem Bezug von Strom aus dem Netz bzw. bei verhältnismäßig geringem Stromverbrauch diesen Grundpreis zahlen.

2. Sonderregelung: volleinspeisende Solaranlage (vgl. § 10c EEG)

Unter bestimmten Voraussetzungen können die geringfügigen Verbräuche der Wechselrichter von volleinspeisenden Solaranlagen einer anderen Entnahmestelle im selben Gebäude zugeordnet werden, sodass in diesen Fällen kein zusätzlicher Stromliefervertrag mehr erforderlich ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

3. Kein Stromverbrauch

Wenn der Zähler keinen Strombezug anzeigt, kommt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch kein Stromliefervertrag zustande, weil die nach dem Gesetz erforderliche Entnahme von Strom in solchen Fällen nicht nachgewiesen werden kann.

Die Bundesnetzagentur hat nicht zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall ein Energielieferverhältnis zustande gekommen ist und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher verlangt werden dürfen. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.

Was muss ich beim Anschluss meines Elektrofahrzeugs beachten?

Es gibt grundsätzlich keine Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Zählpunkte der Elektromobilität.

Aber: Wenn Sie ein vermindertes Netzentgelt erhalten, weil Ihr Zählpunkt als steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG) eingestuft ist, fallen Sie unter die Pflichteinbaufälle.


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