Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.
- Moderne Messeinrichtungen
- Intelligente Messsysteme
- Übersicht Stromzähler
- Allgemeine Hinweise
- Ablauf der Einführung
- Kosten und Leistungen
- Datenübertragung/-schutz
- Rechtliches
- Weitere Fragen
Das MsbG ist zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen novelliert worden. Die Änderungen sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
So lauten die neuesten Regelungen:
- In den Fällen der Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz besteht, sowie bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, wurde der sog. Steuerungsrollout im Gesetz verankert. In diesen Fällen haben die Messstellenbetreiber künftig neben einem intelligenten Messsystem auch zwingend eine Steuerungseinrichtung zu verbauen.
- Der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung wird damit zur Standardleistung und es gelten hierfür eigene Preisobergrenzen.
- Die Preisobergrenzen sind für fast alle Pflichteinbaufallgruppen und den optionalen Einbaufall angehoben worden.
Moderne Messeinrichtungen
Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein. (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG)
Wenn Ihr Messstellenbetreiber plant, bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung einzubauen, muss er Sie drei Monate vorher informieren. Gleichzeitig muss er Sie auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen.
Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 25 Euro im Jahr kosten.
Intelligente Messsysteme
Messstellenbetreiber dürfen den Einbau von intelligenter Messsysteme (iMSys) vornehmen.
Alle Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh erhalten zukünftig intelligente Messsysteme. Haushalte mit einem niedrigeren Jahresverbrauch werden mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet. Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann jedoch auch, wenn es sich nicht um einen Pflichteinbaufall handelt, den Einbau eines intelligenten Messsystems vorsehen (sog. optionale Einbaufälle). Diesen Einbau haben Sie als Verbraucher zu dulden. Das Gesetz regelt auch hierzu Preisobergrenzen.
Übersicht Stromzähler
Allgemeine Hinweise
Welchen Nutzen habe ich als Verbraucherin bzw. Verbraucher von einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem?
Wozu dienen intelligente Messsysteme?
Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?
Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?
Wie kann ich meinen Messstellenbetreiber wechseln?
Was tun bei Problemen?
Ablauf der Einführung
Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?
Von wem werde ich mit welcher Vorlaufzeit über den geplanten Einbau informiert?
Wer baut die Messeinrichtung ein?
Ich habe schon eine kommunizierende Messeinrichtung. Muss diese ausgetauscht werden?
Was bedeutet, dass intelligente Messsysteme auch spartenübergreifend einsetzbar sind?
Müssen neben Stromzählern noch weitere Zähler ausgetauscht werden?
Sind Gas-Zähler auch betroffen?
Kann ich freiwillig ein intelligentes Messsystem einbauen lassen?
Kosten und Leistungen
Wie hoch sind die Kosten?
Erhalte ich eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber?
Welche Leistungen sind durch die Preisobergrenze abgedeckt?
Für welche Leistungen darf der grundzuständige Messstellenbetreiber zusätzlich Geld verlangen?
Wird eigenerzeugter Strom bei der Berechnung des Jahresverbrauchs berücksichtigt?
Muss ich den Strom bezahlen, den das intelligente Messsystem für seinen Betrieb verbraucht?
Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?
Datenübertragung/-schutz
In welchem Turnus werden Messdaten vom intelligenten Messsystem übermittelt?
Wer erhält meine Messdaten?
Rechtliches
Darf ich Einbau, Betrieb und Wartung meiner Messeinrichtung ohne den Messstellenbetreiber vornehmen?
Kann ich den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems ablehnen?
Muss ich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zugang gewähren?
Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?
Was passiert, wenn ich den Messstellenbetriebsvertrag nicht unterschreibe?
Was bedeutet das Auswahlrecht des Vermietenden ab 2021 für mich als Mietender?
Weitere Fragen
Welche Kosten entstehen, wenn ich mehrere intelligente Messsysteme in einem Haushalt benötige (bei zusätzlichem Zählpunkt, z.B. für eine Wärmepumpe)?
Was kann ich machen, wenn mein Zähler nicht korrekt misst?
Gibt es im Gesetz auch Vorgaben für Smart-Home-Anwendungen?
Messung von sehr geringem Strombezug
Was muss ich beim Anschluss meines Elektrofahrzeugs beachten?
Kontakt
Verbraucherservice Energie
Telefon: 0228 14 15 16
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