Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.
- Moderne Messeinrichtungen
- Intelligente Messsysteme
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- Allgemeine Hinweise
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- Kosten und Leistungen
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- Rechtliches
- Weitere Fragen
Das MsbG ist zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen novelliert worden. Die Änderungen sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
So lauten die neuesten Regelungen:
- In den Fällen der Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz besteht, sowie bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, wurde der sog. Steuerungsrollout im Gesetz verankert. In diesen Fällen haben die Messstellenbetreiber künftig neben einem intelligenten Messsystem auch zwingend eine Steuerungseinrichtung zu verbauen.
- Der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung wird damit zur Standardleistung und es gelten hierfür eigene Preisobergrenzen.
- Die Preisobergrenzen sind für fast alle Pflichteinbaufallgruppen und den optionalen Einbaufall angehoben worden.
Moderne Messeinrichtungen
Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein. (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG)
Wenn Ihr Messstellenbetreiber plant, bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung einzubauen, muss er Sie drei Monate vorher informieren. Gleichzeitig muss er Sie auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen.
Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 25 Euro im Jahr kosten.
Intelligente Messsysteme
Messstellenbetreiber dürfen den Einbau von intelligenter Messsysteme (iMSys) vornehmen.
Alle Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh erhalten zukünftig intelligente Messsysteme. Haushalte mit einem niedrigeren Jahresverbrauch werden mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet. Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann jedoch auch, wenn es sich nicht um einen Pflichteinbaufall handelt, den Einbau eines intelligenten Messsystems vorsehen (sog. optionale Einbaufälle). Diesen Einbau haben Sie als Verbraucher zu dulden. Das Gesetz regelt auch hierzu Preisobergrenzen.