Rechtliches

Darf ich Einbau, Betrieb und Wartung meiner Messeinrichtung ohne den Messstellenbetreiber vornehmen?

Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Messstellenbetreibers. Darunter fallen auch der Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung. Als Anschlussnehmender bzw. Anschlussnutzender dürfen Sie die Mess- und Steuerungseinrichtungen normalerweise nicht selbstständig einbauen oder ändern.

Es gibt aber eine Ausnahme bei längeren Verzögerungen beim Zählereinbau oder -tausch: Das sogenannte Recht zur Selbstvornahme. Dieses Recht ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt.

Der (grundzuständige) Messstellenbetreiber ist demnach verpflichtet, einer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung spätestens innerhalb eines Monats nachzukommen. Hat der Betreiber sechs Wochen nach Zugang der Änderungsanfrage die Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, darf der Anschlussnehmer sie durch einen fachkundigen Dritten durchführen lassen. Bei einem fachkundigen Dritten handelt es sich beispielsweise um ein Elektrofachunternehmen. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten dafür. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen bei den Arbeiten eingehalten werden.

Wenn Sie Ihre Messeinrichtung selbstständig ohne den Netzbetreiber ändern lassen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

  • Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb (§ 8 Abs. 2 MsbG) in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung müssen bei der Selbstvornahme nicht erfüllt werden. Die Messeinrichtung muss allerdings die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des MsbG einhalten.
  • Der (grundzuständige) Messstellenbetreiber bleibt weiterhin für die Messstelle zuständig. Er darf auch nach einer Selbstvornahme eigene Messeinrichtungen einbauen.
  • Sie müssen unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen über die Änderungen bereitstellen.
  • Sie haben kein Recht zur Selbstvornahme, wenn bereits ein Smart-Meter-Gateway Bestandteil der Messstelle ist (§ 3 Abs. 3a S. 6 MsbG).

Beispiel aus der Praxis

Sie installieren eine PV-Anlage und haben zuvor ein Netzanschlussbegehren (nach § 8 EEG) beim verantwortlichen Netzbetreiber gestellt.. Sie melden dem Netz- bzw. Messstellenbetreiber, dass Ihre Anlage fertig ist. Gleichzeitig beantragen Sie eine Messeinrichtung bei Ihrem Messstellenbetreiber. Nach sechs Wochen sind die erforderlichen Arbeiten durch diesen an der Zählersetzung nicht abgeschlossen.

Im dargestellten Szenario wären Sie zur Selbstvornahme berechtigt. Sie können einen fachkundigen Dritten, wie z. B. ein Elektrofachunternehmen, beauftragen.

Es steht Ihnen zudem frei, anstelle Ihres grundzuständigen Messstellenbetreibers einen wettbewerblichen Betreiber mit dem Messstellenbetrieb zu betrauen.

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 3a MsbG

Kann ich den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems ablehnen?

Nein, weder als anschlussnutzende noch als anschlussnehmende Person können Sie dem Einbau widersprechen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat über die Pflichteinbaufälle (Verbraucherinnen und Verbraucher über 6.000 kWh Jahresverbrauch) hinaus ein generelles, optionales Einbaurecht für intelligente Messsysteme.

Die Preisobergrenze für Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Jahresverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh beträgt 30 Euro brutto pro Jahr.

Die jährlichen Kosten für den Messstellenbetrieb bei einem Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung bis 7 kW dürfen für jeden Zählerpunkt für den Anschlussnutzer insgesamt nicht mehr als 30 Euro brutto betragen.

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Muss ich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zugang gewähren?

Ja.

Lassen Sie sich aber immer den Ausweis zeigen und rufen Sie, wenn Sie unsicher sind, den Messstellenbetreiber an.
Unangekündigt darf niemand bei Ihnen an der Haustür erscheinen und Zutritt verlangen.

Als Anlagenbetreiber, anschlussnutzende oder anschlussnehmende Person müssen Sie dem grundzuständigen Messstellenbetreiber oder der von ihm beauftragten Firma (mit einem Ausweis versehen) den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass die Messstelle frei zugänglich ist.

Der Messstellenbetreiber muss Sie allerdings mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich benachrichtigen. Das kann entweder durch ein an Sie persönlich adressiertes Schreiben oder auch durch einen Aushang an oder im Haus erfolgen. Es muss mindestens ein Ersatztermin angeboten werden. (§ 38 MsbG)

Es kann sein, dass der Besuch des Monteurs mit einem Beratungs- und Verkaufsgespräch verbunden werden soll. Sie können frei entscheiden, ob Sie ein solches Gespräch führen möchten. Auch hier sollten Sie sich immer einen Ausweis zeigen lassen. Allerdings müssen Sie weiteren Personen - außer dem Monteur - keinen Zugang gewähren.

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Durch das Anfang September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentrales Gesetz für den Messstellenbetrieb eingeführt. Es ist Grundlage für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen.

Das MsbG macht nur Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb für Strom und Gas. In den Bereichen Wasser und Wärme ändert sich durch das Gesetz aktuell nichts.

Die gesetzlichen Regelungen betreffen u. a.

  • die technischen Anforderungen an die Geräte
  • den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen
  • die Datenkommunikation (Ab- bzw. Auslesen der Daten und ihre Übermittlung)
    und
  • die Finanzierung durch einen neuen Regulierungsrahmen.

Die bisherige Funktion des Netzbetreibers als Messstellenbetreiber wird nun vom sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgefüllt.

Grundlage der nationalen Regelung ist die dritte Binnenmarkt-Richtlinie Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU).

Das MsbG ist durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung umfassend novelliert worden und am 27. Mai 2023 in Kraft getreten.

Am 25. Februar 2025 ist das MsbG erneut angepasst worden. Hintergrund der Anpassung war der sog. Digitalisierungsbericht des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach § 48 MsbG.

Das BMWK musste nach § 48 MsbG zum 30. Juni 2024 erstmalig und sodann mindestens alle vier Jahre einen Bericht zum Rechtsrahmen und der Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende vorlegen. Dabei wurden auch die Preisobergrenzen überprüft und für zu niedrig befunden. Daher wurden bei dieser Gesetzesnovellierung die Preisobergrenzen nach oben gesetzt.

Zudem wurde bei der Novellierung nunmehr ein größeres Augenmerk auf die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen gelegt. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW und Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG müssen zukünftig durch den MSB neben dem intelligenten Messsystem auch mit Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden.

Was passiert, wenn ich den Messstellenbetriebsvertrag nicht unterschreibe?

Auch wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, kommt es automatisch nach der Umrüstung des Zählers durch die reine Elektrizitätsnutzung aus dem Netz zu einem Vertragsabschluss.

Ihr Vertragspartner ist in diesem Fall der grundzuständige Messstellenbetreiber, der Sie zu den gesetzlichen Preisobergrenzen in die passende Verbrauchskategorie einordnet.

Was bedeutet das Auswahlrecht des Vermietenden ab 2021 für mich als Mietender?

Seit dem Jahr 2021 haben Vermietende ein vorrangiges Auswahlrecht des Messstellenbetreibers.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermietende als anschlussnehmende Person für alle Zählpunkte eines Gebäudes den Messstellenbetreiber auswählen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Das Gebäude muss komplett mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
  • Für den Bereich Strom und mindestens einen zusätzlichen Bereich (wie Gas, Fernwärme oder Heizwärme) muss der Messstellenbetrieb gebündelt sein.
  • Betroffene Mietende dürfen – im Vergleich zu den Kosten für den bislang getrennten Messstellenbetrieb – keine Mehrkosten entstehen.

Als Mietender haben Sie wiederum das Recht, vom Vermietenden alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelungsangeboten zu verlangen.

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