Allgemeine Hinweise

Intelligente Messsysteme sind ein weiterer Schritt in der Digitalisierung der Energiewende und ermöglichen die Nutzung detaillierter Verbrauchsdaten.

Welchen Nutzen habe ich als Verbraucherin bzw. Verbraucher von einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem?

Genauere Verbrauchsinformationen

Als Verbrauchender können Sie mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.

Intelligentes Messsystem

Wenn bei Ihnen ein intelligentes Messsystem installiert ist, muss Ihnen der Messstellenbetreiber eine kostenlose monatliche Aufstellung über den Energieverbrauch und die entstandenen Kosten zur Verfügung stellen.

Moderne Messeinrichtung

Bei einer modernen Messeinrichtung ist eine Visualisierung des Verbrauchs nur direkt am Gerät vor Ort möglich, da die Messeinrichtung nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.

Vorteile bei beiden Gerätetypen

  • höhere Transparenz über Ihren Stromverbrauch
  • mögliche Identifikation verbrauchsintensiver Geräte
  • Einsparpotenziale werden aufgezeigt
  • Vereinfachung der Überprüfung Ihrer Abrechnung

Dynamische Stromtarife

Versorgen Energielieferanten mehr als 100.000 Letztverbrauchende, müssen sie laut Gesetz dynamische Stromtarife anbieten. Diese Schwelle wird ab 2025 gänzlich aufgehoben, sodass jeder Lieferant dynamische Stromtarife anbieten muss.

Durch die zukünftige Messung Ihres tatsächlichen Verbrauchsverhaltens können solche variablen Tarife vermehrt angeboten werden. Kennen Sie selbst Ihren Stromverbrauch besser, können Sie Stromlieferverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen oder wirtschaftliche Anreize zu Verbrauchsverlagerungen setzen.

Es ist zu erwarten, dass durch die erhöhte Nachfrage nach diesen dynamischen Tarifen ein höherer Wettbewerbsdruck auf die Stromlieferanten entsteht und variable Tarife vermehrt angeboten werden.

Zähler-Ablesungen

Eine Vor-Ort-Ablesung direkt am Gerät ist bei intelligenten Messsystemen nicht mehr erforderlich.

Übergreifende Vernetzung

Bis jetzt werden die Bereiche Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden. Durch die digitale Technologie können diese Prozesse gebündelt werden.

Wozu dienen intelligente Messsysteme?

Intelligente Messsysteme sollen helfen, eine sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen zu erreichen, und die Digitalisierung der Energiewende unterstützen.

Diese Messsysteme sollen

  • die Verbrauchstransparenz erhöhen
  • zur Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten beitragen
  • variable (insbesondere dynamische) Stromtarife ermöglichen
  • die Bereitstellung netzdienlicher Informationen von dezentralen Erzeugern und flexiblen Lasten verbessern
  • die Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten erleichtern
  • mittelfristig eine „Spartenbündelung“ ermöglichen (d. h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme)
  • eine sichere, standardisierte Infrastruktur als Plattform für weitere energiefremde Dienstleistungen (z. B. Smart-Home-Anwendungen) bereitstellen
  • dem bisher passiven Stromverbraucher zukünftig die aktive Rolle des sogenannten Prosumers ermöglichen

Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?

Es werden die letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte zugrunde gelegt. Diese beziehen sich nicht unbedingt auf ein Kalenderjahr, sondern auf einen zusammenhängenden Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten. Aus diesen drei Werten (in kWh) wird dann ein Durchschnitt gebildet. Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf Ihrer Stromrechnung. 

Berechnung durchschnittlicher Jahresverbrauch
JahrJahresverbrauchswerte
1Wert 1
2Wert 2
3Wert 3
Durchschnittswert(Wert 1 +Wert 2+ Wert 3) : 3 Jahre

 

Einzug (in eine bereits genutzte Immobilie)

Wenn Sie in eine schon vorher genutzte Immobilie einziehen, werden die drei vorherigen Jahreswerte des Zählpunktes zur Einordnung in die Verbrauchskategorie herangezogen. Maßgeblich sind dabei die am jeweiligen Zählpunkt erfassten Werte. Ist Ihr Verbrauch geringer als der des vorherigen Bewohners, muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Durchschnittswert jährlich überprüfen und die Entgelte ggf. anpassen.

Einzug (Neubau)

Wenn noch keine drei Jahreswerte vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Änderungen oder Schwankungen des Stromverbrauchs

Eine Verbrauchsveränderung kann zur Anpassung Ihrer Preisobergrenze nach oben oder unten führen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss den Durchschnittswert der letzten drei Jahresstromverbräuche jährlich überprüfen und das Entgelt für den Messstellenbetrieb ggf. anpassen.

Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?

Als Mieterin oder Mieter (und somit Anschlussnutzendem) können Sie einen eigenen Messstellenbetreiber auswählen, soweit nicht Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter (Anschlussnehmender) einen Messstellenbetreiber ausgewählt hat. Die vermietende Person hat dieses Wahlrecht unter folgenden Bedingungen:

  • Sie muss alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstatten

    und

  • Sie muss neben der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway bündeln
    und
  • den gebündelten Messstellenbetrieb ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchführen.

Zudem müssen Sie als mietende Person die Kosten für den Einbau und den laufenden Betrieb des Zählers (intelligentes Messsystem oder moderne Messeinrichtung) tragen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss dabei die Preisobergrenzen einhalten.

Die Kosten für den Umbau der Zählerkästen - falls dies für den Einbau nötig ist – trägt grundsätzlich der oder die Anschlussnehmende (also der Vermieter oder die Vermieterin), weil er/sie für die elektrische Anlage – einschließlich der Bereitstellung des Zählerplatzes hinter dem Netzanschluss - verantwortlich ist.

Wie kann ich meinen Messstellenbetreiber wechseln?

Wenn Sie Anschlussnutzender sind, können Sie den Messstellenbetrieb von einem anderen als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchführen lassen.

Die Preisobergrenzen gelten dann jedoch nicht. Und ein einwandfreier Messstellenbetrieb muss immer gewährleistet sein.

Hat allerdings der Anschlussnehmende (Vermieterin oder Vermieter) bereits einen Messstellenbetreiber ausgewählt, ist die freie Wahl für mietende Personen eingeschränkt. Mehr Informationen erhalten Sie in der Antwort auf die Frage „Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?“

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei. Das heißt, für den Wechsel an sich darf Ihnen nichts berechnet werden.

Die folgenden Punkte müssen Sie im Fall eines geplanten Wechsels in die Erklärung an Ihren aktuellen Messstellenbetreiber per Brief, E-Mail oder Fax schreiben müssen (§ 14 MsbG) :

  • Ihren Namen und Anschrift (bei Unternehmen, die im Handelsregister stehen, auch: Registernummer und -gericht)
  • Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer
  • den Namen und die Anschrift des neuen Messstellenbetreibers (bei Unternehmen auch Registernummer und -gericht)
  • den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll

Der Wechsel wird dann zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber direkt abgewickelt.

An dieser Mustererklärung können Sie sich orientieren.


Wechsel Messstellenbetreiber (pdf / 1 MB)

Was tun bei Problemen?

Wenn Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber oder beim Wechsel des Messstellenbetreibers Probleme haben, sollten Sie direkt beim betroffenen Unternehmen eine Verbraucherbeschwerde einreichen. Wenn diese Beschwerde nicht erfolgreich war, können Sie sich mit einem kostenlosen Schlichtungsantrag an die zentrale Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin wenden.

Sowohl der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur (siehe Kontaktbox) als auch die Verbraucherzentralen stehen Ihnen bei Problemen zur Seite.

Daneben hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen zu treffen und kann Messstellenbetreiber dazu verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt. Kommt ein Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

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