Das MsbG unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen:
Wichtig: In der Tabelle sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind. |
Jahresverbrauch/Anlagentyp
| Rollout nach MsbG
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Bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung) | Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers) |
Ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung) | Ja |
Unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung) | Ja |
Kundin oder Kunde mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung §14a EnWG
(z. B. Wärmepumpe oder Wallbox) | Ja |
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
1 bis 7 kW installierter Leistung | Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers) |
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
über 7 kW installierter Leistung | Ja |
Pflichteinbau
Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems, sowie in manchen Fällen auch den Einbau von Steuerungseinrichtungen verpflichtend vorschreibt.
Optionaler Einbau
Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen.
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.
Einbau auf Kundenwunsch
Seit 2025 kann der Verbraucher auch eine vorzeitige Ausstattung seiner Messstelle mit einem intelligenten Messsystem von seinem Messstellenbetreiber verlangen (Einbau auf Kundenwunsch). Dabei darf der Messstellenbetreiber zusätzlich zu der regulären Preisobergrenze ein angemessenes (einmaliges) Entgelt für den Einbau verlangen.
Das Gesetz stellt im Hinblick auf die Höhe des Entgelts eine Vermutung auf, dass sie jedenfalls dann angemessen ist, solange ein Betrag in Höhe von 100 Euro nicht überschritten wird. Der Messstellenbetreiber kann bei tatsächlich höheren Kosten auch ein höheres (einmaliges) Entgelt verlangen, muss dieses allerdings gesondert begründen.
Nach Einbau gelten die allgemeinen, jährlichen Preisobergrenzen.