Weitere Fragen

Welche Kosten entstehen, wenn ich mehrere intelligente Messsysteme in einem Haushalt benötige (z. B. bei zusätzlicher Wärmepumpe)?

Insgesamt darf Ihnen – soweit Sie anschlussnutzende Person sind – für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die höchste einzelfallbezogene jährliche Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden.

Eine Addition der einzelnen Preisobergrenzen ist nicht erlaubt.

Beispiel 1:

Zähler 1 Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh20 Euro
Zähler 2Steuerbare Verbrauchseinrichtung z. B. Wärmepumpe50 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze50 Euro

Beispiel 2:

Zähler 1 EE-Anlage größer 7 kW und kleiner 15 kW20 Euro
Zähler 2Jahresstromverbrauch der drei letzten erfassten Jahre > 20.000 kWh und < 50.000 kWh90 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze90 Euro
Für moderne Messeinrichtungen gilt diese Regelung nicht. Hier kann für jeden Zähler jeweils die Preisobergrenze von 20 Euro in Rechnung gestellt werden.

Was kann ich machen, wenn mein Zähler nicht korrekt misst?

Wenn Sie Zweifel an der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand eines Messgeräts haben, können Sie eine Befundprüfung beantragen. In der Befundprüfung wird geprüft, ob der Zähler im Rahmen der tolerierten Grenze (Verkehrsfehlergrenze) misst.

Wenden Sie sich für die Befundprüfung an Ihren Messstellenbetreiber (oft der örtliche Netzbetreiber). Alternativ können Sie sich auch direkt an eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle wenden. Sie müssen dann Ihren Messstellenbetreiber über die Prüfung umgehend informieren.

Die Kosten der Befundprüfung tragen zunächst Sie als Antragsteller. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass der Zähler nicht in Ordnung ist, muss der Messstellenbetreiber die Kosten übernehmen. Die Höhe der Kosten für eine Befundprüfung ist abhängig von der Art des zu prüfenden Zählers. Informieren Sie sich vorher bei der Prüfstelle über die Kosten.

Gesetzliche Grundlage: § 71 Messstellenbetriebsgesetz i. V. m. § 39 Mess- und Eichgesetz, § 39 Mess- und Eichverordnung

Gibt es im Gesetz auch Vorgaben für Smart-Home-Anwendungen?

Nein.

Das Smart-Meter-Gateway schafft jedoch eine sichere Infrastruktur für die Nutzung von Smart-Home-Anwendungen.

Smart Home steht wörtlich übersetzt für „intelligentes Zuhause“. Unter Smart Home versteht man die digitale Vernetzung und automatische Steuerung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Unterhaltungselektronik wie z. B. Heizung, Jalousien und Alarmanlagen.

Mit der intelligenten Vernetzung wird das Ziel verfolgt, die Wohn- und Lebensqualität, die Sicherheit und die Energieeffizienz für Verbraucherinnen sowie Verbraucher zu verbessern.

Messung von sehr geringem Strombezug (Zähler bei PV-Anlagen)

Netzbetreiber installieren für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) in vielen Fällen einen Zweirichtungszähler. Im Rahmen seiner technischen Anschlussbedingungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Einbau von Zweirichtungszählern vorzuschreiben (§ 20 NAV).

Die Bundesnetzagentur ist grundsätzlich der Auffassung, dass jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem EnWG messtechnisch erfasst werden muss.
Hintergrund
Der Zweirichtungszähler erfasst separat Einspeisung und Entnahme von Strom in das/aus dem Netz. Es wird exakt zwischen Entnahme und Einspeisung getrennt.

In der Vergangenheit wurden oft keine exakten Messungen vorgenommen. Zum Teil wurden auch Einrichtungszähler mit oder ohne Rücklaufsperre verbaut, die den geringen Verbrauch gar nicht abgebildet haben oder sich bei der Entnahme von Strom sogar rückwärts drehten. Wegen des steigenden Zubaus von PV-Anlagen führte dies zu erheblichen Mengen Strom, die aus dem Netz entnommen wurden, aber keiner Entnahmestelle zugeordnet werden konnten. Für die Netzbetreiber war die Prognose der Einspeisung und Entnahme kaum möglich, was die Systemstabilität gefährdet.

Mit dem Einbau des Zweirichtungszählers wird auch die – wenn vorhandene – Entnahme exakt erfasst. Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist allerdings nur im Rahmen eines Lieferverhältnisses zulässig. Schließt der Anlagenbetreiber für seine PV-Anlage keinen Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, kommt mit der Entnahme von Energie automatisch ein Grundversorgungsvertrag (§ 36 EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis (§ 38 EnWG) zustande. Der Anlagenbetreiber wird dann vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages informiert.

Ein solcher Grundversorgungsvertrag kann einen vergleichsweise hohen jährlichen Grundpreis enthalten, der unabhängig vom Stromverbrauch ist. Ist ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, dann müssen Anlagenbetreiber grundsätzlich also auch bei sehr geringem Bezug von Strom aus dem Netz bzw. bei verhältnismäßig geringem Stromverbrauch diesen Grundpreis zahlen. Dabei ist aber folgendes zu beachten.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Wenn ein – und sei es auch noch so geringer – Strombezug stattfindet, ist das Zustandekommen eines Vertrages gesetzlich vorgesehen. In diesen Fällen kommt ein Entnahmevertrag mit dem Lieferanten/Grundversorger automatisch dadurch zustande, dass Strom entnommen wird. Die Menge des entnommenen Stroms spielt keine Rolle. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass jemand dafür verantwortlich sein muss, eine bestimmte Menge des nachgefragten Stroms auch bereitzustellen und zu beschaffen. Diese Verantwortung hat der Lieferant/Grundversorger. Die zuverlässige Bereitstellung von ausreichender Erzeugung zum Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme – also der Einkauf entsprechender Mengen – ist ein wichtiger Baustein.
  2. Wenn der Zähler keinen Strombezug anzeigt, kommt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch kein Entnahmevertrag zustande, weil die nach dem Gesetz erforderliche Entnahme von Strom in solchen Fällen nicht nachgewiesen werden kann.

Die Bundesnetzagentur hat nicht zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall ein Energielieferverhältnis – sei es in Form eines Liefervertrages oder in Form eines Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnisses – zustande gekommen ist und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher verlangt werden dürfen. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.

Empfehlungen/Stellungnahme

Schlichtungsstelle Energie

In einem Fall hat die Schlichtungsstelle Energie am 21. März 2013 entschieden (AZ: 4977/12), dass bei nicht nachweisbarem Strombezug auch kein Entnahmeverhältnis vorliegt und am 25. Juni 2015 eine weitere Schlichtungsempfehlung zum Stromverbrauch von PV-Anlagen getroffen (AZ 717/15).

Eine „Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Photovoltaikanlagen bei minimalem Verbrauch“ vom 30. April 2014 finden Sie unter folgendem Aktenzeichen AZ.: 4615/13.

Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 die Ansicht vertreten, dass der Grundversorger keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelten (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) hat, wenn kein Strom bezogen worden ist. Die Stellungnahme der Clearingstelle EEG finden Sie unter folgendem Link: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/stellungnv/2016/42

Was muss ich beim Anschluss meines Elektrofahrzeugs beachten?

Es gibt grundsätzlich keine Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Zählpunkte der Elektromobilität.

Aber: Wenn Sie ein vermindertes Netzentgelt erhalten, weil Ihr Zählpunkt als steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG) eingestuft ist, fallen Sie unter die Pflichteinbaufälle.

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