Netzbetreiber installieren für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) in vielen Fällen einen Zweirichtungszähler. Im Rahmen seiner technischen Anschlussbedingungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Einbau von Zweirichtungszählern vorzuschreiben (§ 20 NAV).
Die Bundesnetzagentur ist grundsätzlich der Auffassung, dass jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem EnWG messtechnisch erfasst werden muss. Hintergrund
Der Zweirichtungszähler erfasst separat Einspeisung und Entnahme von Strom in das/aus dem Netz. Es wird exakt zwischen Entnahme und Einspeisung getrennt.
In der Vergangenheit wurden oft keine exakten Messungen vorgenommen. Zum Teil wurden auch Einrichtungszähler mit oder ohne Rücklaufsperre verbaut, die den geringen Verbrauch gar nicht abgebildet haben oder sich bei der Entnahme von Strom sogar rückwärts drehten. Wegen des steigenden Zubaus von PV-Anlagen führte dies zu erheblichen Mengen Strom, die aus dem Netz entnommen wurden, aber keiner Entnahmestelle zugeordnet werden konnten. Für die Netzbetreiber war die Prognose der Einspeisung und Entnahme kaum möglich, was die Systemstabilität gefährdet.
Mit dem Einbau des Zweirichtungszählers wird auch die – wenn vorhandene – Entnahme exakt erfasst. Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist allerdings nur im Rahmen eines Lieferverhältnisses zulässig. Schließt der Anlagenbetreiber für seine PV-Anlage keinen Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, kommt mit der Entnahme von Energie automatisch ein Grundversorgungsvertrag (§ 36 EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis (§ 38 EnWG) zustande. Der Anlagenbetreiber wird dann vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages informiert.
Ein solcher Grundversorgungsvertrag kann einen vergleichsweise hohen jährlichen Grundpreis enthalten, der unabhängig vom Stromverbrauch ist. Ist ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, dann müssen Anlagenbetreiber grundsätzlich also auch bei sehr geringem Bezug von Strom aus dem Netz bzw. bei verhältnismäßig geringem Stromverbrauch diesen Grundpreis zahlen. Dabei ist aber folgendes zu beachten.
Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
- Wenn ein – und sei es auch noch so geringer – Strombezug stattfindet, ist das Zustandekommen eines Vertrages gesetzlich vorgesehen. In diesen Fällen kommt ein Entnahmevertrag mit dem Lieferanten/Grundversorger automatisch dadurch zustande, dass Strom entnommen wird. Die Menge des entnommenen Stroms spielt keine Rolle. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass jemand dafür verantwortlich sein muss, eine bestimmte Menge des nachgefragten Stroms auch bereitzustellen und zu beschaffen. Diese Verantwortung hat der Lieferant/Grundversorger. Die zuverlässige Bereitstellung von ausreichender Erzeugung zum Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme – also der Einkauf entsprechender Mengen – ist ein wichtiger Baustein.
- Wenn der Zähler keinen Strombezug anzeigt, kommt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch kein Entnahmevertrag zustande, weil die nach dem Gesetz erforderliche Entnahme von Strom in solchen Fällen nicht nachgewiesen werden kann.
Die Bundesnetzagentur hat nicht zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall ein Energielieferverhältnis – sei es in Form eines Liefervertrages oder in Form eines Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnisses – zustande gekommen ist und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher verlangt werden dürfen. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.
Empfehlungen/Stellungnahme
Schlichtungsstelle Energie
In einem Fall hat die Schlichtungsstelle Energie am 21. März 2013 entschieden (AZ: 4977/12), dass bei nicht nachweisbarem Strombezug auch kein Entnahmeverhältnis vorliegt und am 25. Juni 2015 eine weitere Schlichtungsempfehlung zum Stromverbrauch von PV-Anlagen getroffen (AZ 717/15).
Eine „Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Photovoltaikanlagen bei minimalem Verbrauch“ vom 30. April 2014 finden Sie unter folgendem Aktenzeichen AZ.: 4615/13.
Clearingstelle EEG
Die Clearingstelle EEG hat in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 die Ansicht vertreten, dass der Grundversorger keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelten (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) hat, wenn kein Strom bezogen worden ist. Die Stellungnahme der Clearingstelle EEG finden Sie unter folgendem Link: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/stellungnv/2016/42