Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Messstellenbetreibers. Darunter fällt auch der Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung. Als Anschlussnehmender bzw. Anschlussnutzender dürfen Sie die Mess- und Steuerungseinrichtungen normalerweise nicht selbstständig einbauen oder ändern.
Es gibt aber eine Ausnahme bei längeren Verzögerungen beim Zählereinbau oder -tausch: Das sogenannte Recht zur Selbstvornahme. Dieses Recht ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt.
Der (grundzuständige) Messstellenbetreiber ist demnach verpflichtet, einer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung spätestens innerhalb eines Monats nachzukommen. Hat der Betreiber sechs Wochen nach Zugang der Änderungsanfrage die Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, darf der Anschlussnehmer sie durch einen fachkundigen Dritten durchführen lassen. Bei einem fachkundigen Dritten handelt es sich beispielsweise um ein Elektrofachunternehmen. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten dafür. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen bei den Arbeiten eingehalten werden.
Wenn Sie Ihre Messeinrichtung selbstständig ohne den Netzbetreiber ändern lassen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:
Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb (§ 8
Abs. 2
MsbG) in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung müssen bei der Selbstvornahme nicht erfüllt werden. Die Messeinrichtung muss allerdings die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des
MsbG einhalten.
Der (grundzuständige) Messstellenbetreiber bleibt weiterhin für die Messstelle zuständig. Er darf auch nach einer Selbstvornahme eigene Messeinrichtungen einbauen.
Sie müssen unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen über die Änderungen bereitstellen.
Sie haben kein Recht zur Selbstvornahme, wenn bereits ein Smart-Meter-Gateway Bestandteil der Messstelle ist (§ 3
Abs. 3a S. 6
MsbG).
Beispiel aus der Praxis
Sie installieren eine PV-Anlage und haben zuvor ein Netzanschlussbegehren (nach § 8 EEG) beim verantwortlichen Netzbetreiber gestellt.. Sie melden dem Netz- bzw. Messstellenbetreiber, dass Ihre Anlage fertig ist. Gleichzeitig beantragen Sie eine Messeinrichtung bei Ihrem Messstellenbetreiber. Nach sechs Wochen sind die erforderlichen Arbeiten durch diesen an der Zählersetzung nicht abgeschlossen.
Im dargestellten Szenario wären Sie zur Selbstvornahme berechtigt. Sie können einen fachkundigen Dritten, wie z. B. ein Elektrofachunternehmen, beauftragen.
Es steht Ihnen zudem frei, anstelle Ihres grundzuständigen Messstellenbetreibers einen wettbewerblichen Betreiber mit dem Messstellenbetrieb zu betrauen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 3a MsbG