Kosten / Leistungen

Wie hoch sind die Kosten?

Es sind gesetzlich sogenannte jährliche Preisobergrenzen für Einbau und Betrieb vorgeschrieben, die der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten muss.
Diese sind jedoch je nach der Art der neuen Messeinrichtung unterschiedlich hoch!
Moderne Messeinrichtung: Einbau und Betrieb

Preisobergrenzen
Pro Jahr in Euro

Verbraucherinnen und Verbraucher
Jahresverbrauch in kWh

Erzeuger
Installierte Leistung in kW

20VerbrauchsunabhängigLeistungsabhängig

Maximal 20 Euro/Jahr darf Ihnen der Messstellenbetreiber unabhängig vom Jahresverbrauch für eine moderne Messeinrichtung in Rechnung stellen.

Intelligentes Messsystem (Pflichteinbau)

Preisobergrenzen
Pro Jahr in Euro

Verbraucherinnen und Verbraucher
Jahresverbrauch in kWh

Erzeuger
In kW

Nach altem MsbG
In Euro

20> 6.000 - 10.0000< 7 - 15100
50Steuerbare Verbrauchseinrichtungen––––––––––––––––100
50> 10.000 - 20.000> 15 -25130
90> 20.000 - 50.000––––––––––––––––170
120> 50.000 - 100.000> 25 - 100200
Angemessen> 100.000> 100––––––––––––––––

 

Fallen Sie in die Pflichteinbau-Kategorie (z. B. über 6.000 kWh Jahresverbrauch), müssen Sie nach den Regelungen des neuen MsbG mit Kosten von 20 Euro/Jahr rechnen.

Hinweis
Die Preisobergrenzen wurden durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung für Verbraucherinnen und Verbraucher gesenkt. Den Differenzbetrag zur ursprünglichen Preisobergrenze trägt nun der Netzbetreiber. Ab 2024 gelten die niedrigeren Preisobergrenzen.

Entscheidet der grundzuständige Messstellenbetreiber, über den Pflichteinbau hinaus auch bei niedrigeren Jahresverbrauchsgruppen intelligente Messsysteme einzusetzen (optionaler Einbau), liegen die Kosten bei 20 Euro pro Jahr.

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb aller Messeinrichtungen trägt die verbrauchende Person bzw. der Anlagenbetreiber.
Sonderfall
Informationen zu den Kosten, wenn Sie auf eigenen Wunsch ein intelligentes Messsystem einbauen lassen wollen, finden Sie hier.

Erhalte ich eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber?

Es kann durchaus sein, dass Sie eine separate Rechnung von Ihrem Messstellenbetreiber erhalten.

Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit Ihrem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung bekommen. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden.

Wenn bei Ihnen allerdings eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.

Möglichkeit 1
Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mitabgerechnet werden,

  • wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt

    und
  • die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden.

Möglichkeit 2
Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von Ihrem Messstellenbetreiber.

Die Abrechnung beinhaltet Kostenpositionen wie

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle
  • Messung
  • Datenübertragung

Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen.

Gesetzliche Grundlage: § 9 MsbG

Welche Leistungen sind durch die Preisobergrenze abgedeckt?

Die Standardleistungen umfassen alle für die Nutzung eines intelligenten Messsystems erforderlichen Grundfunktionen, so dass Sie nicht auf Zusatzleistungen angewiesen sind.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen.

Für Zusatzleistungen gelten gesonderte Preisobergrenzen (POG). Diese werden unabhängig von den POG der Standardleistungen in Rechnung gestellt, soweit sie in Anspruch genommen werden.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 34, 35 MsbG

Für welche Leistungen darf der grundzuständige Messstellenbetreiber zusätzlich Geld verlangen?

Nur für sogenannte Zusatzleistungen. Das sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen und von Ihnen als anschlussnutzende Person beauftragt wurden.

Unter die Zusatzleistungen fallen beispielsweise:

  • Der vorzeitige Einbau von intelligenten Messsystemen
  • Die Ausstattung der Messstelle mit Steuerungseinrichtungen (im Sinne des EEG oder des § 14a EnWG) sowie die damit verbundene Datenkommunikation
  • Die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs (§ 13a EnWG) notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway
  • Die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es sind weitere Zusatzleistungen denkbar (§ 34 Abs. 2 MsbG).

Wichtig: Für Zusatzleistungen gelten die gesonderten Preisobergrenzen (§ 35 MsbG).

Wird eigenerzeugter Strom bei der Berechnung des Jahresverbrauchs berücksichtigt?

Für die Bemessung des Jahresstromverbrauchs ist sowohl der aus dem öffentlichen Netz bezogene als auch eigenerzeugte bzw. -verbrauchte Strom maßgeblich. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Erzeugungs- bzw. Verbrauchsmengen gemessen wurden.

Die Höhe des Jahresstromverbrauchs ist für die Einordnung notwendig, ob bei Ihnen ein Pflichteinbau vorgenommen wird.
Dies richtet sich entweder nach

  • der Anlagengröße (Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung über 7 kW)

oder

  • dem Jahresstromverbrauch (über 6.000 kWh)


Muss ich den Strom bezahlen, den das intelligente Messsystem für seinen Betrieb verbraucht?

Nein.

Der Eigenverbrauch des intelligenten Messsystems wird nicht mitgezählt und darf daher nicht abgerechnet werden.

Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?

In den kommenden Jahren werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet. Den dafür notwendigen Austausch der Zähler durch den zuständigen Messstellenbetreiber müssen Sie dulden. Festgelegt ist dies im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Der zuständige Messstellenbetreiber kann für den Messstellenbetrieb bei Ihnen (als Letztverbraucherin bzw. -verbraucher) Kosten geltend machen (Messentgelt). Das Messentgelt umfasst u. a. den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems.

Die Kosten für einen notwendigen Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks (wie beispielweise eine Vergrößerung) sind nicht Teil des Messentgelts. Sie sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der anschlussnehmenden Person zusätzlich zu bezahlen. Dies entspricht der üblichen Aufteilung der Verantwortung der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 22 Abs. 1 NAV), wonach Anschlussnehmende für die Bereitstellung der Zählerplätze zuständig sind.

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