Ablauf der Einführung

Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?

Das MsbG unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen:

Wichtig: In der Tabelle sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.

Jahresverbrauch/Anlagentyp

Rollout nach MsbG 

Bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)Ja
Unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung)Ja
Kundin oder Kunde mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung §14a EnWG
(z. B. Wärmepumpe oder Wallbox)
Ja
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
1 bis 7 kW installierter Leistung
Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
ab 7 kW installierter Leistung
Ja

Pflichteinbau

Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorschreibt.

Optionaler Einbau

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen.
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.

Freiwilliger Einbau

Einen freiwilligen Einbau eines intelligenten Messsystems können Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein einmaliges Entgelt i. H. v. 30 Euro vereinbaren. Nach Einbau gelten die allgemeinen Preisobergrenzen.

Von wem werde ich mit welcher Vorlaufzeit über den geplanten Einbau informiert?

Ihr Messstellenbetreiber muss Sie drei Monate vor dem Einbau informieren und auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. (§ 37 MsbG)

Spätestens 14 Tage vor dem Einbau werden Sie erneut benachrichtigt, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss.

Der Messstellenbetreiber muss die Informationen über seine Standardleistungen und über mögliche Zusatzleistungen einschließlich der Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für die nächsten drei Jahre mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres veröffentlicht haben, damit Sie über die Kosten informiert sind, die auf Sie zukommen.

Wer baut die Messeinrichtung ein?

Der grundzuständige oder der von Ihnen beauftragte Messstellenbetreiber.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann und wird sehr wahrscheinlich ortsansässige Installateure und Dienstleister mit dem Einbau beauftragen. Bevor diese Unternehmen zum Einbau zu Ihnen kommen, sollte der Messstellenbetreiber Ihnen das Unternehmen benannt haben und mit einem Ausweis ausgestattet haben.

Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun!

Ich habe schon eine kommunizierende Messeinrichtung. Muss diese ausgetauscht werden?

Für diese Geräte gibt es eine Übergangsregelung.

Wenn Ihre Messstelle mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist, die bereits in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, aber nicht den Anforderungen des MsbG genügt, fällt sie unter die Bestandsschutzregelung von § 19 Abs. 5 MsbG.

Eine solche Messeinrichtung darf unter folgenden Voraussetzungen über den 31. Dezember 2025 hinaus eingebaut und genutzt werden:

  • der Einbau eines intelligenten Messsystems ist angekündigt (§ 37 Abs. 2) oder beim Messstellenbetreiber beauftragt worden (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1)
    und
  • die Nutzung darf nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sein

    und

  • der Anschlussnutzende muss gegenüber dem Messstellenbetreiber in den Einbau und die Nutzung eingewilligt haben oder der Einbau muss auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach alter Rechtslage (MsbG vor dem 27. Mai 2023) erfolgt sein. Dabei muss Ihnen ausdrücklich bekannt sein, dass Sie mit Ihrer Einwilligung auf den Einbau eines Messsystems verzichten, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dieser Verzicht bezieht sich insbesondere auf die technischen Voraussetzungen bei der Datenverarbeitung und -übermittlung. Haushaltskundinnen und -kunden können ihr Einverständnis in die Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Was bedeutet, dass intelligente Messsysteme auch spartenübergreifend einsetzbar sind?

Bisher werden die Bereiche (Sparten) Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrfachen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden.

Das Smart-Meter-Gateway soll künftig einen gesicherten Empfang der Messwerte von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern ermöglichen. Damit wird eine Technologie eingeführt, die Abrechnungs- und Ableseprozesse bündeln kann.

Für neue Gaszähler besteht erst dann eine Anbindungsverpflichtung, wenn dies technisch möglich und spartenübergreifend kostenneutral ist. D.h. die Summe der einzelnen Abrechnungsposten für den gesamten Messstellenbetrieb darf sich durch die zusätzlichen Anbindungen anderer Zähler nicht erhöhen.

Müssen neben Stromzählern noch weitere Zähler ausgetauscht werden?

Nein.

Der Einbau eines neuen Gaszählers ist nur dann erforderlich, wenn der alte Zähler - beispielsweise wegen einer abgelaufenen Eichfrist - nicht mehr verwendet werden darf.

Neue Gaszähler müssen über eine Schnittstelle an intelligente Messsysteme anbindbar sein. Weitere Informationen dazu hier.

Sind Gas-Zähler auch betroffen?

Die Einführung von intelligenten Messsystemen betrifft zunächst nur die Zähler für den Stromverbrauch.

Allerdings gibt es bereits jetzt gesetzliche Bestimmungen für Gaszähler und ihre digitale Anbindung:

  • Wenn Ihr derzeitiger, analoger Gaszähler nur zur Nacheichung oder Wartung ausgebaut wird, kann dieser Zähler trotzdem wieder verbaut werden.
  • Neue Gas-Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung können noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
  • Neue Gaszähler dürfen nur noch verbaut werden, wenn sie die technischen Voraussetzungen erfüllen, um zukünftig mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden zu werden. Messeinrichtungen für Gas benötigen keine gesonderte Schnittstelle für diese Anbindung. Auch ältere Gaszähler mit sog. Impulsschnittstellen lassen sich durch einen Adapter einfach in das intelligente Messsystem einbinden. Eine Anbindung von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt und verursacht Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

Kann ich freiwillig ein intelligentes Messsystem einbauen lassen?

Ja. Sie können ab 2025 den Einbau eines intelligenten Messsystems vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein Entgelt in Höhe von nicht mehr als einmalig 30 Euro verlangen. Das einmalige Entgelt gilt unabhängig von der Einbaugruppe des MsbG. Die allgemeinen Preisobergrenzen bleiben davon unberührt (§ 30 MsbG).

Sie können auch versuchen, einen Drittanbieter zu finden, der Sie mit einem intelligenten Messsystem ausstattet und dies für Sie betreibt. Achten Sie darauf, dass der Drittanbieter über ein gültiges BSI Zertifikat für seine Aufgabe als Smart-Meter-Gateway-Administrator verfügt.

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