Lie­fe­ran­ten­wech­sel

Die Öffnung des Strom- und Gasmarkts für Wettbewerber bietet Ihnen als Verbraucherin und Verbraucher die Chance, von der Angebotsvielfalt des Markts zu profitieren. Sie können den Energielieferanten wählen, dessen Angebot Ihren Wünschen am ehesten entspricht (Preis, Service, Energiemix). Je mehr Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels nutzen, desto stärker kommt es insgesamt zu Wettbewerb im Markt.

Lieferantenwechsel von Haushaltskunden (Elektrizität und Gas)

Lieferantenwechsel von Haushaltskunden (Entwicklung Strom seit 2011) Lieferantenwechsel von Haushaltskunden (Strom)

Lieferantenwechsel von Haushaltskunden (Entwicklung Gas seit 2011) Lieferantenwechsel von Haushaltskunden (Gas)

Fragen und Antworten

Alle Informationen zum Wechsel des Gas-oder Stromlieferanten finden Sie auch in unserem Serviceheft.

Wer kann wechseln?

Grundsätzlich kann jede Kundin und jeder Kunde eines Strom- bzw. Gasversorgers den Lieferanten wechseln.

Wenn Sie spezielle Verbrauchseinrichtungen haben (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizungen oder Wallbox), kann die Auswahl der Lieferanten beschränkt sein.

Ein Lieferantenwechsel ist einfach und kostenlos:
Informieren - Auswählen - Unterlagen anfordern bzw. Online Portal nutzen - Ausfüllen - Absenden = Fertig!

Welche Unternehmen liefern in Deutschland Strom und/oder Gas an Haushaltskundinnen und -kunden?

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine monatlich aktualisierte Liste der Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen, die in Deutschland Haushaltskundinnen und -kunden beliefern und sich nach § 5 EnWG angemeldet haben.

Wie läuft der Lieferantenwechsel ab?

Wenn Sie überlegen, Ihren Strom- und/oder Gaslieferanten zu wechseln, könnten Sie auch zuerst Ihren aktuellen Lieferanten nach einem günstigeren Tarif fragen.

Es sind nur drei Schritte zum Lieferantenwechsel:

Ermitteln Sie Ihren Energieverbrauch

Auf der letzten Jahresabrechnung finden Sie den Strom- und/oder Gasverbrauch Ihres Haushalts.

Vergleichen Sie Preise und Leistungen
  • Online-Tarifrechner und Vergleichsportale ermöglichen Ihnen, Energielieferanten und Energiepreise schnell und übersichtlich für Ihren Wohnort zu vergleichen.
  • Hinweise zur Nutzung von Vergleichsportalen gibt das Bundeskartellamt in einem Video
  • Fordern Sie Angebote von verschiedenen Energielieferanten an (per Internet, telefonisch oder schriftlich) und vergleichen Sie die Preise und die Vertragsleistungen.
  • Prüfen Sie die Vertragsinhalte vor Vertragsabschluss kritisch, insbesondere die Bestimmungen über:
  • Vertragslaufzeiten (je kürzer, desto flexibler)
  • Kündigungsfristen (z.B. bei Umzug oder Preissteigerungen)
  • Preisgarantien und Preisanpassungsklauseln
  • Zahlungsmodalitäten (z.B. Einzugsermächtigung, Vorkasse)

Besonders kritisch sollten Sie Vorkasse-Angebote prüfen. Wird Ihr Energielieferant insolvent, könnten Ihre im Voraus geleisteten Zahlungen verloren gehen!

Die Versorgung Ihres Haushalts mit Strom und/oder Gas ist jedoch immer gewährleistet, da diese über die Ersatzversorgung sichergestellt ist. Für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Energie (Strom und Gas) ist der örtliche Grundversorger verantwortlich.

Schließen Sie einen neuen Vertrag ab

Nach Auswahl des neuen Energielieferanten fordern Sie von diesem die Vertragsunterlagen an und füllen diese aus oder wechseln Sie direkt über das Vergleichsportal.

Diese Daten und Angaben benötigen Sie:

  • Ihre persönlichen Angaben (Name, Adresse usw.)
  • die Nummer des Strom- bzw. Gaszählers
  • den Namen Ihres bisherigen Energielieferanten und Ihre Kundennummer

Diese Angaben finden Sie auf Ihrer letzten Energieabrechnung.

Der neue Energielieferant erledigt im Regelfall alles Weitere für Sie: Er kündigt den Liefervertrag beim bisherigen Energielieferanten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfristen und organisiert mit dem bisherigen Energielieferanten und mit dem Netzbetreiber den notwendigen Datenaustausch und ggf. die Zählerablesung.
Dafür benötigt er von Ihnen eine Vollmacht. Sie erhalten vom neuen Energielieferanten eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsabschluss.

Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber nicht überschreiten.

Kosten mich Kündigung oder Lieferantenwechsel etwas?

Nein. Die Kündigung und der Lieferantenwechsel sind für Sie als Haushaltskundin bzw. -kunde kostenfrei.

Gesetzliche Grundlage: 
§ 20 StromGVV und GasGVV Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§ 20a Abs. 3 EnWG Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Sollte ich meinen Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ablesen?

Meistens geht aus Ihrem Energieliefervertrag und den vertraglichen Bestimmungen hervor. Dort finden Sie auch eine Regelung zur Übermittlung des Zählerwerts.

Finden Sie keine Informationen in Ihrem Vertrag, sollten Sie den Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels

Informiert mich der neue Lieferant, ob und ab wann die Belieferung beginnt?

Ja. Bei einem Lieferantenwechsel muss der neue Lieferant Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Energiebelieferung aufnehmen wird.

Diese Bestätigung kann also per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.

Gesetzliche Grundlage: § 20a Abs. 1 EnWG

Wer hilft mir bei Problemen mit dem Energielieferanten?

Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur steht Ihnen bei Fragen telefonisch, per E-Mail oder natürlich auch für schriftliche Anfragen zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie in der Box unten auf dieser Seite.

Hilfreiche Informationen finden Sie auch auf diesen Internetseiten:

Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale

Verbraucherzentralen

Energieanbieterinformation des Bundes der Energieverbraucher

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Für die Richtigkeit der Angaben auf den verlinkten Seiten übernimmt die Bundesnetzagentur keine Gewähr. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bundesnetzagentur keine Rechtsberatung durchführen darf.

Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich der Lieferantenwechsel verzögert?

Ja.

Wenn der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Wochen erfolgt, können Sie als Letztverbraucher*in vom Lieferanten oder vom Netzbetreiber - je nachdem wer die Verzögerung zu vertreten hat - Schadensersatz verlangen. (§§ 249 ff. BGB)

Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Gesetzliche Grundlage: § 20a Abs. 4 EnWG

Wie lange dauert eine Vertragsumstellung bzw. ab wann beginnt die neue Energielieferung?

Das Verfahren für den Lieferantenwechsel darf drei Wochen nicht überschreiten.

Gerechnet wird diese Frist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber. Der Netzbetreiber muss den Zeitpunkt des Zugangs dokumentieren, damit bei Verzögerungen belegbar ist, wer diese verursacht hat. Zwischen Ihrer Unterschrift unter dem neuen Energieliefervertrag und dem Beginn der Energielieferung durch den neuen Lieferanten können daher auch mehr als drei Wochen liegen.

Eine längere Verfahrensdauer ist nur erlaubt, wenn sich die Anmeldung zur Netznutzung auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Wenn Sie also erst zu einem späteren Zeitpunkt von einem neuen Lieferanten beliefert werden wollen - z.B. weil Sie in Ihrem bestehenden Energieliefervertrag eine längere Kündigungsfrist einhalten müssen - dann ist auch eine längere Verfahrensdauer als drei Wochen für den Lieferantenwechsel möglich.

Beginn der Energielieferung

Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine Belieferung aufnehmen kann. Die neue Energielieferung beginnt dann mit diesem bekanntgegebenen Termin.

Gesetzliche Grundlage: § 20a EnWG

Was kann ich tun, wenn mir ein Energieliefervertrag untergeschoben wurde, den ich gar nicht wollte?

  • Wenn Sie beim Vertragsabschluss getäuscht wurden oder Ihnen ein Vertrag einfach untergeschoben wurde, können Sie ihn ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Die gilt für alle Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters (z.B. auf der Straße oder an Ihrer Haustür) abgeschlossen wurden, und für sogenannte Fernabsatzgeschäfte (d.h. Verträge, die per Post, Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden).

  • Die 14-Tages-Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem Sie als Verbraucher ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden.
Unser Tipp: Senden Sie den Widerruf per Einschreiben oder lassen Sie sich den Eingang des Schreibens auf jeden Fall schriftlich bestätigen.

Grundlage für das Widerrufsrecht sind die Paragrafen 355 und 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Hintergrund

Wie kann es überhaupt zu einem ungewollten Anbieterwechsel kommen?

Sie bekommen möglicherweise einen Anruf, bei dem für bestimmte Strom- oder Gastarife geworben wird. Was als harmloses Informationsgespräch beginnt, hat das Ziel, Ihre persönlichen Daten - wie die Nummer des Strom- oder Gaszählers - in Erfahrung zu bringen.
Denn diese Daten reichen aus, um den bestehenden Liefervertrag zu beenden und einen Anbieterwechsel einzuleiten. Sie selbst merken davon erst einmal nichts, bis Sie plötzlich eine Vertrags- oder Kündigungsbestätigung bekommen.

Warum reichen diese wenigen Angaben aus, um den Lieferantenwechsel einzuleiten?

Hintergrund ist der Datenaustausch, der bei jedem Anbieterwechsel stattfindet. Wenn ein Verbraucher den Energieversorger wechseln möchte, beauftragt er in der Regel den neuen Lieferanten alle nötigen Schritte einzuleiten – inklusive der Kündigung beim alten Anbieter. Der neue Lieferant nimmt dann sowohl mit dem alten Versorger als auch mit dem Netzbetreiber Kontakt auf und weist auf den Wechsel hin. Zur Identifizierung des Kunden muss er lediglich den Namen, die Adresse und eine weitere klar zuzuordnende Information angeben (z.B. Nummer des Strom- bzw. Gaszählers, Zählpunktbezeichnung oder die bisherige Kundennummer und den Namen des alten Versorgers).

So soll eigentlich nur der Datenaustausch erleichtert und der Anbieterwechsel beschleunigt werden, aber durch das gezielte Ausspähen von Daten ergeben sich leider auch Missbrauchsmöglichkeiten.

Unsere Empfehlung

Gehen Sie sehr zurückhaltend mit Informationen aus Energielieferverträgen um. Geben Sie sensible Daten nicht an, wenn Sie von Unbekannten oder nicht legitimierten Personen danach gefragt werden.

Verhindern Sie den freien Zugang zu ihren Strom- oder Gaszählern und Zugriff auf Vertragsunterlagen oder Abrechnung. Denn es besteht immer die Gefahr, dass z.B. die Zählernummer einfach abgeschrieben wird.

Was kann ich bei unerlaubter Telefonwerbung durch Energielieferanten tun?

Werbeanrufe bei Ihnen als Verbraucherin oder Verbraucher sind nur dann erlaubt, wenn Sie vorher eingewilligt haben. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um sogenannte „Cold Calls“. Das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ verbietet Cold Calls und die Bundesnetzagentur kann dagegen vorgehen.

Oft fragen die anrufenden Personen nach Vertragsinhalten oder -daten wie Ihrer Zählernummer. Einige Unternehmen versuchen, Ihnen während des Telefonats einen Vertrag unterzuschieben.

Seit 27. Juli 2021 ist ein telefonischer oder mündlicher Abschluss eines Energieliefervertrags nicht mehr möglich. Für Energielieferverträge mit Haushaltskundinnen bzw. -kunden ist ab jetzt immer die Textform vorgeschrieben (§ 41b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz). Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.

Sie können einen Energieliefervertrag natürlich telefonisch besprechen und ihn danach beispielsweise per E-Mail abschließen. Bei so einem „Fernabsatzvertrag“ haben Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (§ 312g Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurde.

Kann ich in einer Kundenanlage einen Lieferantenwechsel vornehmen?

Wenn Sie nicht unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, sondern innerhalb einer sogenannten Kundenanlage (im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG) beliefert werden, steht Ihnen grundsätzlich auch die freie Wahl des Lieferanten offen. D.h. Sie können vom Betreiber der Kundenanlage zu einem anderen Stromlieferanten wechseln.

Kundenanlagen können Mehrfamilienhäuser, Wohnkomplexe, Ferienhausanlagen und Kleingartenanlagen sein. Der Betreiber der Kundenanlage ist dann beispielsweise der Vermieter, die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Kleingartenverein oder ein Dienstleister.

Identifizierbare Marktlokation

Um den Lieferanten wechseln zu können, benötigen Sie die „offizielle“, identifizierbare Marktlokation Ihres eigenen Netzanschlusses. Häufig bestehen diese in der von Ihnen beschriebenen Versorgungskonstellation (noch) nicht. Für die Vergabe der Marktlokations-Identifikationsnummer (sogenannte MaLo-ID) ist der Netzbetreiber zuständig.

Wenden Sie sich zuerst an den Betreiber Ihrer Kundenanlage und fragen Sie dort die Identifizierungsmerkmale an. Der Kundenanlagenbetreiber setzt sich dann mit dem Netzbetreiber in Verbindung. Sobald Sie die Daten für Ihre Marktlokation erhalten haben, können Sie Ihren Wunschlieferanten beauftragen.

Wenn Ihr Kundenanlagenbetreiber nicht ansprechbar ist, wenden Sie sich entweder an Ihren Wunschlieferanten oder direkt an den Netzbetreiber und bitten Sie diesen um Unterstützung. 

Hat der Kundenanlagenbetreiber Ihnen den Lieferantenwechsel verwehrt, wenden Sie sich bitte an unseren Verbraucherservice. 

Zähler

Sollten Sie keinen separaten Unterzähler zur Messung Ihres Stromverbrauchs an Ihrem Hausanschluss haben, ist es erforderlich, dass Sie einen geeichten Zähler erhalten. Hierfür ist grundsätzlich der Netzbetreiber (bzw. Messstellenbetreiber) zuständig.

Recht auf Vertrag und Rechnung

Auch bei der Strom- oder Gaslieferung in einer Kundenanlage haben Sie einen Anspruch auf einen Energieliefervertrag und eine Strom- bzw. Gasrechnung, die die Vorgaben des § 41 EnWG erfüllen. Dies beinhaltet sowohl die auszuweisenden Pflichtangaben wie beispielsweise die Vertragsdauer und die geltenden Preise, wenn sie in einer Kundenanlage anfallen, als auch die geregelten Pflichten wie beispielsweise die Frist zur Rechnungserstellung und die Informationspflicht bei Vertragsänderung.

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