Kündigung

Sie wollen Ihren Energie-Liefervertrag kündigen oder Sie haben eine Kündigung seitens Ihres Energie-Lieferanten erhalten? Sie möchten wissen, was Sie beachten sollten? Dann finden Sie hier die Antworten.

Was ist überhaupt eine Kündigung und wie kommt sie zustande?

  • Jede Kündigung ist eine einseitige „rechtsgestaltende“ Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Das heißt, sie wirkt rechtlich einfach dadurch, dass sie gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt wurde.
  • Weil die Kündigung eine einseitige Erklärung ist, muss der andere Vertragspartner damit nicht einverstanden sein.
  • Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden.
  • Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von den Anforderungen und Bedingungen ab, die in Ihrem Liefervertrag vereinbart sind. Prüfen Sie daher die AGB Ihres Vertrages.

Mein Energielieferant hat mir gekündigt. Was kann ich tun?

Ein Vertrag kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden – auch vom Energielieferanten. Möchte Ihr Lieferant den Vertrag kündigen, so muss er sich an die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen halten. Insbesondere muss im konkreten Fall ein Kündigungsrecht vorliegen, das eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung begründet.

Vertragliches Kündigungsrecht

In der Regel wird das Kündigungsrecht vertraglich geregelt. Dieses ist dann Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abhängig vom jeweiligen Energielieferanten gelten dementsprechende Kündigungsbedingungen.

  • Wenn sich Ihr Energielieferant auf ein vertragliches Kündigungsrecht stützt, sollten Sie Ihren Vertrag prüfen.
  • Schauen Sie, welche Klauseln für eine Kündigung vereinbart wurden.
  • Es gibt in der Regel ein ordentliches Kündigungsrecht, bei dem entsprechende Fristen eingehalten werden müssen.
  • Etwaige Mindestvertragslaufzeiten sind ebenfalls zu beachten.
  • Es kann sich auch um ein vertragliches Sonderkündigungsrecht handeln. Bei einem Sonderkündigungsrecht muss ein besonderer Kündigungsgrund vorliegen. Dafür ist die kündigende Partei beweisbelastet.

Gesetzliches Kündigungsrecht

Neben dem vertraglichen Kündigungsrecht räumt der Gesetzgeber den Vertragsparteien auch gesetzliche Kündigungsrechte ein.

Ein gesetzliches Kündigungsrecht kann sich ergeben,

  • bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, aufgrund derer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann § 313 BGB

    oder

  • wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände und Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann § 314 BGB
Die Voraussetzungen für beide Konstellationen muss der Lieferant nachweisen. Es handelt sich dabei um Ausnahmetatbestände. Die Hürden liegen in beiden Fällen sehr hoch.

Keine Grundlage der Kündigung angegeben

Es kann sich dann entweder um ein vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht handeln. Erkundigen Sie sich beim Energielieferanten, auf welcher Grundlage der Vertrag beendet wird.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich auch dann um eine Kündigung handeln kann, wenn das Schreiben nicht explizit als „Kündigung“ bezeichnet ist, sondern beispielsweise als „Vorrübergehende Beendigungsmitteilung“ o.ä..

Sie haben Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung und möchten dagegen vorgehen.

Ob die Kündigung rechtmäßig ist, hängt insbesondere davon ab, ob Ihr Energielieferant zum Zeitpunkt der Beendigungsmitteilung ein (Sonder-)Kündigungsrecht hat. Dieses Recht kann sich sowohl aus vertraglichen als auch gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Kündigung muss der Lieferanten Ihnen gegenüber in Textform – also beispielsweise per E-Mail, Brief oder Fax – erklären.

  • Als privater Verbraucher können Sie eine Beschwerde bei Ihrem Energielieferanten einlegen. (§ 111a EnWG)
  • Bleibt diese Beschwerde erfolglos, können Sie ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin anschließen. (§ 111b EnWG)
  • Eine Rechtsberatung können Sie unter anderem bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt erhalten.
  • Sie können die Kündigung zivilgerichtlich prüfen lassen.
Hinweis
Falls Sie bis zum Kündigungsdatum noch gegen ihren bisherigen Energieanbieter vorgehen und keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben, übernimmt der Grundversorger Ihre Energieversorgung. Um eventuell höhere Kosten durch die Grundversorgung zu vermeiden, sollten Sie in Erwägung ziehen, sich einen günstigeren Tarif zu suchen. Die Klärung, ob die Kündigung rechtmäßig war, müssen Sie dafür nicht abwarten.

Sie sehen die Kündigung als rechtmäßig an und/oder möchten nicht dagegen vorgehen.

  • Suchen Sie sich einen Energielieferanten Ihrer Wahl aus und schließen Sie einen neuen Liefervertrag ab.
  • Wenn Sie bis zum Kündigungsdatum noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben, übernimmt der Grundversorger vor Ort. Bitte beachten Sie, dass in der Grundversorgung eventuell höhere Kosten entstehen könnten.
Denken Sie in beiden Fällen am Tag des Belieferungsendes daran, Ihren Zählerstand abzulesen.

Wie kündige ich meinen Vertrag richtig?

Um einen Energieliefervertrag richtig kündigen zu können, sollten Sie Folgendes beachten.

Aktuelles Kündigungsrecht

  • Ihr Energieliefervertrag muss klare Vorgaben für die Möglichkeit einer Kündigung enthalten. So können Sie nachvollziehen, wie und zu wann Sie den Vertrag kündigen können. Prüfen Sie, wann der Vertrag frühestens endet (Mindestvertragslaufzeit) oder ob sich Ihr Vertrag automatisch verlängert hat (stillschweigende Verlängerung).
  • Der Start der Mindestvertragslaufzeit kann dabei an den Beginn des Vertrags (=Zeitpunkt des Vertragsschlusses) oder den Beginn der Belieferung (erster Tag der tatsächlichen Energiebelieferung) geknüpft sein. Lesen Sie die Bedingungen des Vertrags daher aufmerksam.
  • Neben diesem sogenannten „ordentlichen Kündigungsrecht“ gibt es das Sonderkündigungsrecht (oder außerordentliches Kündigungsrecht). Es ermöglicht Ihnen in besonderen Situationen, bestehende Verträge vorzeitig zu kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht aber nur in einigen Fällen. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht haben Sie beispielsweise bei einer Preiserhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG) oder unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Umzug (§ 41b Abs. 4 EnWG).

Kündigungsfrist

  • Kündigen Sie Ihren Vertrag rechtzeitig. Berücksichtigen Sie auf jeden Fall die in Ihrem Energieliefervertrag vereinbarte Kündigungsfrist oder die Frist, die Ihnen für eine Sonderkündigung eingeräumt ist. Rechtzeitig heißt beispielsweise bei einer „Kündigungsfrist von einem Monat“, dass die Kündigung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Ende des Vertrags bei Ihrem Energielieferanten angekommen sein muss.
  • Hat Ihr Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit (zum Beispiel von einem Jahr), sollten Sie Ihre ordentliche Kündigung ebenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erklären, um die stillschweigende Verlängerung des Vertrags zu vermeiden. 
  • Sie haben die Kündigungsfrist eingehalten, wenn Ihre Erklärung vor Ablauf der Frist bei Ihrem Vertragspartner angekommen ist. Das Datum der Absendung ist dafür nicht ausreichend.
Hinweis: Sie können auch jemand anderen bevollmächtigen, in Ihrem Namen einen Vertrag zu kündigen. Auch Ihren neuen Lieferanten können Sie mit der Kündigung beauftragen. Die Bevollmächtigung sollten Sie allerdings so rechtzeitig erteilen, dass der Lieferant ausreichend  Bearbeitungszeit hat und Sie so die Frist einhalten können.

Inhalt der Kündigung

  • Aus Ihrer Kündigung sollte deutlich hervorgehen, welchen Vertrag Sie zu welchem Zeitpunkt kündigen wollen. Wenn Sie nicht sicher sind, schreiben Sie „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Geben Sie immer die Vertragsnummer und Belieferungsadresse an.
  • Bei einer Sonderkündigung (z.B. wegen Preiserhöhung) könnten Sie sicherheitshalber schon die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt endet, auch wenn die außerordentliche Kündigung z.B. zu spät zugegangen ist.

Form der Kündigung

  • Eine Kündigung in Textform d.h. per Brief, Fax, E-Mail oder SMS reicht aus (§ 309 Nr. 13 BGB). Bestimmungen in den AGB, die für Kündigungen eine strengere Form als die Textform fordern, sind unwirksam.
  • Es ist keine eigenhändige Unterschrift der Kundin/des Kunden erforderlich. Allerdings muss klar erkennbar sein, wer diese Kündigung vornimmt (§ 126b BGB).
Hinweis
Wenn der Energielieferant den Vertragsschluss über seine Webseite anbietet, muss er auch dessen Kündigung darüber ermöglichen. Er muss dafür einen Kündigungsbutton installieren, über den die Kunden ihre Kündigung erklären können (§ 312k BGB).

Sie werden dafür zu einer Bestätigungsseite geführt, auf der die relevanten Informationen einzutragen sind. Wenn die Kündigung über diese Seite durchgeführt und abgeschickt wird, wird vermutet, dass Ihre Erklärung auch dem Unternehmen zugeht.

Der Lieferant muss Ihnen den Inhalt einschließlich den Kündigungszeitpunkt sowie das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung sofort auf elektronischem Wege bestätigen.

Wenn Sie keinen festen Kündigungszeitpunkt angeben, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Kündigungsbestätigung

  • Energielieferanten müssen Ihnen die Kündigung spätestens eine Woche, nachdem sie beim Lieferanten eingegangen ist, in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) bestätigen. In der Bestätigung muss das genaue Vertragsende genannt werden. (§ 41b Abs. 1 S. 2 EnWG)
  • Die Kündigung ist auch ohne eine Kündigungsbestätigung des Energielieferanten wirksam.

Wie und wann kann ich meinen Grundversorgungsvertrag kündigen?

  • Als Haushaltskundin bzw. -kunde können Sie Ihren Grundversorgungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
  • Die Kündigung des Grundversorgungsvertrages müssen Sie in Textform vornehmen, d.h. per Brief, Fax oder E-Mail.
  • Nachdem der Grundversorger Ihre Kündigung erhalten hat, muss er sie unverzüglich und ebenfalls in Textform bestätigen.
In der Praxis erledigt der neue Energielieferant alle Formalitäten des Lieferantenwechsel-Prozesses.
Dafür müssen Sie Ihrem Lieferanten jedoch eine Vollmacht erteilen.

Gesetzliche Grundlage: §§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 StromGVV / GasGVV

Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Durch das Sonderkündigungsrecht/außerordentliche Kündigungsrecht können Sie laufende Verträge vorzeitig kündigen.

Unter welchen Bedingungen Sie ein Sonderkündigungsrecht haben, steht entweder in den Vereinbarungen (AGB) Ihres Vertrags oder ist gesetzlich vorgeschrieben.

Beispiele für ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht:
Preiserhöhung
Einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen
Umzug

Beachten Sie – wie bei jeder Kündigung – die Form und Frist. Bitten Sie um die Bestätigung Ihrer Sonderkündigung.

Durch eine Sonderkündigung können Sie oft eine Vertragsverlängerung zu ungünstigeren Konditionen vermeiden.

Habe ich bei einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht?

  • Energielieferverträge enden nicht automatisch, wenn Sie aus einer Wohnung/einem Haus ausziehen. Sie müssen Ihren Vertrag aktiv kündigen oder sich mit Ihrem Lieferanten auf eine Weiterbelieferung am neuen Wohnsitz einigen.
  • Bei einem Umzug haben Sie grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht (§ 41b Abs. 5 EnWG). Bietet Ihnen der Lieferant jedoch innerhalb von zwei Wochen an, den Vertrag an Ihrem neuen Wohnsitz zu den gleichen Konditionen weiterzuführen, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Kosten darf Ihnen Ihr Lieferant nicht in Rechnung stellen. Weder für den Fall der Sonderkündigung, noch bei Weiterführung des Vertrages am neuen Wohnsitz.
  • Ist die Belieferung an dem neuen Wohnsitz nicht möglich (zum Beispiel, weil dort bereits ein Energieliefervertrag besteht oder der Lieferant dort nicht tätig ist), gilt Ihre Sonderkündigung und der Vertrag wird beendet.
  • Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen – Ihre Kündigung sollte daher sechs Wochen vor Ihrem konkreten Umzugstag bei Ihrem Lieferanten ankommen.
  • Aus Ihrer Kündigungserklärung sollte deutlich hervorgehen, welchen Vertrag (Vertragsnummer) Sie zu welchem Zeitpunkt kündigen wollen. Bei einer Sonderkündigung wegen eines Umzugs müssen Sie die neue Adresse oder die neue Zählernummer bzw. Marktlokations-ID angeben. Fordern Sie außerdem eine Bestätigung der Kündigung an!

Wenn Sie in der Grundversorgung beliefert werden, können Sie jederzeit den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV). Das oben beschriebene Sonderkündigungsrecht brauchen Sie dann nicht.

Unser Tipp:
Notieren Sie bei der Übergabe der Wohnung immer die Zählerstände für Strom, Gas und Wasser (wenn vorhanden). Am besten halten Sie diese in einem Übergabeprotokoll fest und machen ein Foto des Zählerstands. 

Mein Widerspruch gegen eine Abschlagserhöhung wurde als Kündigung interpretiert

Erklärungen von Verbrauchern sind auszulegen. Lieferanten müssen versuchen, den wirklichen Willen des Kunden zu erforschen. Dabei kommt es nicht zwingend auf die konkrete Wortwahl an (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch).

Es kann bei der Auslegung auch zu Fehlinterpretationen kommen. Darauf sollten Sie Ihren Energielieferanten dann aufmerksam machen. Widersprechen Sie dieser Interpretation und teilen Sie erneut ausdrücklich mit, was Sie mit Ihrem Schreiben gemeint haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann allerdings auch naheliegen, dass Ihre Erklärung vom Lieferanten bewusst anders interpretiert wurde.

Für Ihre Energiebelieferung gilt:

  • Bei der Kündigung des Energieliefervertrags ist der Energielieferant verpflichtet, die Energiebelieferung zu dem Beendigungszeitpunkt abzumelden.
  • Er muss eine entsprechende Abmeldeanzeige im Rahmen eines vorgegebenen automatisierten Prozesses an den Netzbetreiber senden. Es ist daher möglich, dass Ihr Energielieferant diesen Prozess bereits angestoßen hat. Das bedeutet, dass Sie zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht mehr von ihm mit Energie beliefert werden. Der Grundversorger übernimmt dann unmittelbar Ihre Energiebelieferung. Eine Unterbrechung der Energieversorgung gibt es daher zu keinem Zeitpunkt. 
  • Auch wenn Sie der Auslegung Ihrer Erklärung als Kündigung widersprechen, ist es gut möglich, dass der Abmeldeprozess von Ihrem Lieferanten nicht mehr gestoppt wird. Ziehen Sie dann in Erwägung, sich einen günstigeren Tarif zu suchen, sodass Sie die höheren Kosten der Grundversorgung vermeiden.
  • Die Klärung, ob die Auslegung Ihres Schreibens und die Abmeldung der Belieferung rechtmäßig war, kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Es dürfte sich nicht immer anbieten, dies abzuwarten.
  • Denken Sie daran, am Tag des Belieferungsendes Ihren Zählerstand abzulesen. Ihr Lieferant muss Ihnen das Datum des Vertragsendes in Textform mitteilen. So wissen Sie, auf welchen Tag es ankommt.

Kündigungsbestätigung

  • Nachdem der Energielieferant Ihre Kündigung erhalten hat, muss er sie Ihnen innerhalb einer Woche bestätigen.
  • Dies muss er in Textform machen, das heißt per Brief, Fax oder E-Mail.
  • In der Bestätigung muss der Lieferant das genaue Ende des Vertrags nennen. (§ 41b Abs. 1 S. 2 EnWG)
  • Ihre Kündigung ist aber auch ohne diese Bestätigung der Kündigung vom Energielieferanten wirksam.

Kosten mich Kündigung oder Lieferantenwechsel etwas?

Nein. Die Kündigung und der Lieferantenwechsel sind für Sie als Haushaltskundin bzw. -kunde kostenfrei.

Gesetzliche Grundlage: 
§ 20 StromGVV und GasGVV Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§ 20a Abs. 3 EnWG Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Darf der Grundversorger meinen Grundversorgungsvertrag kündigen?

Das kann nur in bestimmten Ausnahmefällen passieren.

Der Grundversorger darf Ihre Grundversorgung nur dann ordentlich kündigen, wenn ihm die Lieferung von Energie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Der Grundversorger darf die Grundversorgung von Haushaltskundinnen und -kunden außerordentlich kündigen, wenn
  • Sie der StromGVV oder GasGVV in erheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln (beispielsweise bei einer Manipulation des Zählers).
  • wiederholt die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung (Sperrung) vorliegen.
  • Sie trotz Mahnung wiederholt nicht zahlen und die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

Gesetzliche Regelung: § 20 StromGVV und GasGVV, § 21 StromGVV und GasGVV

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