In­sol­venz des Ener­gie­lie­fe­ran­ten

Wenn Ihr Lieferant insolvent ist oder der Netzbetreiber ihm die Netznutzung verweigert, müssen Sie sich um Ihre Energieversorgung keine Sorgen machen. Trotzdem sind einige wichtige Punkte zu beachten.

Hier können Sie unser Hinweispapier herunterladen Insolvenz des Energielieferanten (pdf / 614 KB)


Informationen zur Musterfeststellungsklage gegen die BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) finden Sie auf den Seiten des vzbv und des Bundesamts für Justiz.

Mein insolventer Energieversorger hat die Lieferung eingestellt

Wenn Ihr insolventer Energielieferant Sie nicht mehr beliefert, übernimmt der örtliche Grund-/Ersatzversorger Ihre Energiebelieferung. Der Grund-/Ersatzversorger ist in solchen Fällen gesetzlich dazu verpflichtet.

Sobald der Grund-/Ersatzversorger erfährt, dass Sie von ihm mit Energie versorgt werden, muss Sie über die Ersatzversorgung, die Preise und Bedingungen Ihres Vertrags informieren. Er wird Sie in den Ersatzversorgungstarif einstufen, der meistens teurer als andere Tarife ist.

Wenn Sie in der Ersatzversorgung sind, können Sie sich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einen neuen Lieferanten suchen. Weitere Informationen über den Lieferantenwechsel.

Was muss ich tun, wenn das insolvente Unternehmen die Energielieferung stoppt?

Sie sollten möglichst schnell

  • den Zählerstand ablesen
  • den Zählerstand dem Netzbetreiber, dem örtlichen Grund-/Ersatzversorger und dem bisherigen Lieferanten mitteilen
  • Ihre erteilte Einzugsermächtigung beim insolventen Lieferanten widerrufen
  • die Daueraufträge bei Ihrer Bank löschen und anstehende Zahlungen nur als Überweisung veranlassen
Sie können von Ihrem Energieliefervertrag zurücktreten.

Mein Lieferant ist insolvent, beliefert mich aber weiter

Wegen der Insolvenz allein haben Sie noch kein Sonderkündigungsrecht. Den Vertrag können Sie nur unter Einhaltung der vertraglichen Fristen beenden. Die Kündigungsfrist steht meistens in den AGB. Schauen Sie in Ihrer letzten Abrechnung nach. Dort finden Sie einen Hinweis über die Möglichkeit zu kündigen.

  • Bezahlen Sie weiter Ihre monatlichen Abschläge.
    Wenn Ihr Lieferant weiterhin seine vertraglichen Pflichten (in diesem Fall die Strom- oder Gasbelieferung) erfüllt, dürfen Sie Ihre Zahlungen nicht einfach einstellen.
Möglich ist, dass sich die Bankverbindung des Lieferanten wegen des Insolvenzverfahrens ändert. Informieren Sie sich daher vor der nächsten Abschlagszahlung beim Insolvenzverwalter, auf welches Konto künftige Zahlungen erfolgen sollen. Widerrufen Sie vorhandene Einzugsermächtigungen Ihres insolventen Lieferanten und/oder richten Sie einen neuen Dauerauftrag ein.
  • Haben Sie vor der Insolvenz eine jährliche Abrechnung erhalten, dann müssen Sie die Rechnung grundsätzlich an das insolvente Unternehmen zahlen.
    Bevor Sie die Forderungen begleichen, sollten Sie aber immer die Abrechnung auf Richtigkeit überprüfen.
  • Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen während des laufenden Insolvenzverfahrens sollen Sie darüber informieren, ob ein Guthaben oder eine Nachforderung besteht.

    Ist die Nachforderung korrekt, müssen Sie den Betrag auf das vom Insolvenzverwalter angegebene Konto einzahlen.
    Haben Sie ein Guthaben, dann können Sie dieses nur als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Eine sofortige Erstattung des Guthabens ist in einem laufenden Insolvenzverfahren nicht vorgesehen.

Sonderfall: Mein Lieferant ist nicht insolvent, beendet aber die Belieferungstätigkeit.

Seit dem 29. Juli 2022 müssen Energielieferanten spätestens drei Monate im Voraus die Beendigung der Tätigkeit als Energielieferant anzeigen. Betroffene Haushaltskunden und Netzbetreiber müssen in Textform über das Datum der Beendigung informiert werden. Zudem muss der Lieferant die Information auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des angezeigten Beendigungstermins einstellen, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
Auch wenn Ihr Energielieferant die Tätigkeit der Energiebelieferung komplett beendet, muss er die Verträge mit den Kunden einhalten. Insbesondere müssen die Verträge ordnungsgemäß beendet und abgewickelt werden.

Gesetzliche Grundlage: § 5 EnWG

Von wem und wann bekomme ich eine Schlussabrechnung?

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist für die Abrechnung der gelieferten Energie zuständig.

Innerhalb von sechs Wochen nach dem Belieferungsende sollte die Schlussrechnung bei Ihnen ankommen (§ 40c Abs. 2 EnWG).
Sie sollten damit rechnen, dass diese Frist nicht eingehalten wird. Abhängig ist das von der Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags und der Zahl der betroffenen Kund*innen.

  • Prüfen Sie die Schlussrechnung sorgfältig. Sind die angegebenen Abschläge, Zählerstände und Tarife richtig?
  • Sie haben Ihren insolventen Lieferanten bereits aufgefordert, Ihre Abrechnung zu korrigieren? Dann wiederholen Sie Ihren Widerspruch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter.
  • Sie müssen eine Nachzahlung an den Lieferanten leisten? Dann zahlen Sie diese auf das Sonderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters ein.
  • Sie haben Ihre Guthaben- oder Bonuszahlungen noch nicht erhalten? Diese bekommen Sie während des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht erstattet.

Wann kann ich meine Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden?

Erst wenn das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde, können Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Erfahrungen zeigen allerdings, dass Kund*innen oft nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen zurückerhalten und sich das Verfahren mehrere Jahre hinziehen kann.

  • Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erhalten Sie vom Insolvenzverwalter ein Formular, mit dem Sie Ihre Forderungen anmelden können.
  • Wenn Ihnen der Vordruck nicht zugeschickt wird, sollten Sie sich umgehend an den Insolvenzverwalter wenden.
  • Sie sollten sich regelmäßig über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens z.B. unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren.
Ob ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, u.a. ob die Kosten eines Verfahrens mit dem vorhandenen Vermögen abgedeckt sind und wie die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Unternehmens bewertet wird. Dies kann Wochen oder mehrere Monate dauern und mit dem Ergebnis enden, dass das Unternehmen entweder saniert oder abgewickelt wird. Außerdem kann die Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich „mangels Masse“ abgewiesen werden, wenn das vorhandene Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht.

Sonderfall: Mein insolventer Energielieferant wurde von einem anderen Unternehmen übernommen

  • Das neue Unternehmen muss Ihren Altvertrag zunächst zu den gleichen Konditionen und Preisen übernehmen.
  • Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (die Laufzeit steht in Ihren Vertragsunterlagen) können Sie sich einen neuen Lieferanten suchen.
  • Ändert das andere Unternehmen die Vertrags- oder Preisbedingungen, dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
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