Berechnungsgrundlage: Multiplizieren Sie die Differenz auf dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und 40 ct/kWh mit 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Den Wert des Produkts teilen Sie durch 12 Monate. Das Ergebnis ist Ihre persönliche monatliche Entlastung beim Strompreis.
Entlastungen bei Energiepreisen
Die Strom- und Gaskosten haben sich in den Jahren 2022 und 2023 erheblich erhöht. Die Bundesregierung hat hierzu Entlastungspakete beschlossen. Die Energiepreisbremsen endeten zum 31. Dezember 2023.
Strom- und Gas-Preisbremse
Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat sich der Gesetzgeber entschieden, Gas-, Strom- und Wärmekundinnen bzw. -kunden zu entlasten. 2023 werden die Preise für Erdgas, Strom und Wärme für ein Grundkontingent Ihres Verbrauchs gebremst. Geregelt ist dies im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).
Die zentrale Idee der Energiepreisbremsen ist, dass die Kunden auf Basis ihrer Verbrauchsprognose finanzielle Entlastungen erhalten. Die Entlastungen sind so bemessen, dass die Kunden 80 Prozent ihrer Jahresverbrauchsprognose zu den gebremsten Preisen beziehen können. Sofern ein Kunde es schafft, unter 80 Prozent der Verbrauchsprognose zu bleiben, kann er zusätzlich die Entlastung für diese Einsparungen als Belohnung für seine Einsparerfolge behalten.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist wichtig: Wie schon bei der Dezember-Soforthilfe (im Gas) müssen Sie selbst nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren. Es müssen keine Erstattungsanträge oder Ähnliches gestellt werden. Ihr Lieferant muss die finanzielle Entlastung in einem ersten Schritt in Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigen. In einem zweiten Schritt muss er dann die genaue Berechnung Ihrer Energiekosten unter Berücksichtigung der Entlastungen in der Abrechnung vornehmen.
Die Entlastungsmaßnahmen der Strompreisbremse sollen durch Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mitfinanziert werden. Informationen dazu finden Sie hier.
Im Übrigen werden die Entlastungen aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Strompreisbremse
Wie wirkt sich die Entlastung aus der Strom-Preisbremse auf meinen monatlichen Abschlag aus?
Was ändert sich durch die Strom-Preisbremse bei meiner Rechnung? Was muss ich bei Erhalt der Rechnung zahlen?
Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung der Entlastung durch die Strom-Preisbremse relevant?
Was gilt, wenn ich einen zeitvariablen Stromtarif vereinbart habe (bspw. bei HT/NT-Messung)? Welche Sonderregelung gilt für Heizstrom?
Gaspreisbremse
Wie wirkt sich die Entlastung aus der Gas-Preisbremse auf meinen monatlichen Abschlag aus?
Was ändert sich durch die Gas-Preisbremse bei meiner Rechnung? Was muss ich bei Erhalt der Rechnung zahlen?
Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung der Entlastung durch die Gas-Preisbremse relevant?
Regelungen für Strom- sowie Gaspreisbremse
Ab wann gelten die Preisbremsen und gibt es eine rückwirkende Entlastung für Januar und Februar?
Bis wann gelten die Preisbremsen und was muss ich berücksichtigen?
Was muss ich bezahlen, wenn mein vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Preisdeckels liegt?
Welche zusätzlichen Informationen sind in meiner Rechnung hinsichtlich der Strom- bzw. Gas-Preisbremse enthalten?
Bekomme ich auch bei einem Lieferantenwechsel weiterhin die Entlastungen durch die Preisbremsen?
Welche Regelungen gelten hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Grundpreises, wenn ich eine Entlastung durch die Preisbremsen erhalte?
Welche Regelungen gelten hinsichtlich etwaiger Vergünstigungen wie Bonusvereinbarungen?
Missbrauchsaufsicht bei den Preisbremsen
An wen kann ich mich bei einer Streitigkeit über die Entlastung wenden und wer ist für die Aufsicht über die Berechnung, Auszahlung und Endabrechnung der Entlastungen zuständig?
Wie werden die Entlastungen an Mietende weitergegeben?
Welche Energieträger sind umfasst?
- Energielieferanten müssen auf ihrer Internetseite allgemein über die Entlastungen durch die Preisbremsen informieren.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Hier finden Sie u.a. FAQs des BMWK zu den Energiepreisbremsen
- Bundeskartellamt zur Missbrauchsaufsicht
- Verbraucherzentrale
- BDEW
Kontakt
Verbraucherservice Energie
Telefon: 0228 14 15 16
Mo.-Fr.: 8:00 - 18:00 Uhr