Strom- und Gas-Preisbremse
Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat sich der Gesetzgeber entschieden, Gas-, Strom- und Wärmekundinnen bzw. -kunden zu entlasten. 2023 werden die Preise für Erdgas, Strom und Wärme für ein Grundkontingent Ihres Verbrauchs gebremst. Geregelt ist dies im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).
Die zentrale Idee der Energiepreisbremsen ist, dass die Kunden auf Basis ihrer Verbrauchsprognose finanzielle Entlastungen erhalten. Die Entlastungen sind so bemessen, dass die Kunden 80 Prozent ihrer Jahresverbrauchsprognose zu den gebremsten Preisen beziehen können. Sofern ein Kunde es schafft, unter 80 Prozent der Verbrauchsprognose zu bleiben, kann er zusätzlich die Entlastung für diese Einsparungen als Belohnung für seine Einsparerfolge behalten.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist wichtig: Wie schon bei der Dezember-Soforthilfe (im Gas) müssen Sie selbst nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren. Es müssen keine Erstattungsanträge oder Ähnliches gestellt werden. Ihr Lieferant muss die finanzielle Entlastung in einem ersten Schritt in Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigen. In einem zweiten Schritt muss er dann die genaue Berechnung Ihrer Energiekosten unter Berücksichtigung der Entlastungen in der Abrechnung vornehmen.
Die folgenden
FAQ dienen einer ersten Orientierung und sind insofern
nicht rechtsverbindlich. Sie beziehen sich ausschließlich auf Standardfälle im Haushaltskunden-Bereich. Die Bundesnetzagentur ist weder für die Aufsicht über die Berechnung und Auszahlung der Entlastung noch für die preisliche Missbrauchsaufsicht zuständig.
Die Entlastungsmaßnahmen der Strompreisbremse sollen durch Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mitfinanziert werden. Informationen dazu finden Sie hier.
Im Übrigen werden die Entlastungen aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Strompreisbremse
Wie wirkt sich die Entlastung aus der Strom-Preisbremse auf meinen monatlichen Abschlag aus?
Beträgt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis mehr als 40 ct/kWh, erhalten Sie eine finanzielle Entlastung bei den Stromkosten.
Die Entlastung wird in Ihrem monatlichen Abschlag von Ihrem Lieferanten berücksichtigt.
Wenn Sie die Höhe Ihrer Entlastung nachvollziehen möchten, benötigen Sie folgende Werte:
Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis (in
ct/kWh)
80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (in
kWh)
bzw. der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose
Die monatliche Entlastung errechnet sich dann wie folgt:
Der Entlastungsbetrag wird von Ihrem eigentlichen monatlichen Abschlag abgezogen. Der Abschlag darf maximal auf null Euro gesenkt werden.
Wenn Sie mit Ihrem Lieferanten keine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart haben, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Internetseite einen Rechner für Ihren Abschlag unter Berücksichtigung der Preisbremsen an.
Wesentliche gesetzliche Grundlage: § 4 StromPBG
Was ändert sich durch die Strom-Preisbremse bei meiner Rechnung? Was muss ich bei Erhalt der Rechnung zahlen?
Diese Regelungen gelten für
Haushaltskunden mit einem
maximalen Strom-Jahresverbrauch i.H.v. 30.000 kWh.
Sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter 40 ct/kWh liegt, erhalten Sie keine finanzielle Entlastung durch die Strom-Preisbremse. Dann bleibt bei Ihnen alles so, wie vor der Einführung der Strom-Preisbremse.
Beträgt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis mehr als 40 ct/kWh, erhalten Sie eine finanzielle Entlastung bei den Stromkosten. Die Entlastung wird bei vereinbartem Abschlag über eine Verringerung der Abschläge an Sie weitergegeben. In der Abrechnung erfolgt letztlich die Gesamtverrechnung.
Um die Höhe Ihres Rechnungsbetrages zu ermitteln, benötigen Sie folgende Informationen:
Sollten Sie mit Ihrem Lieferanten einen Bonus vereinbart haben, wäre dieser – je nach Auszahlungsbedingung – innerhalb dieser Berechnung ebenfalls anzurechnen.
Beispielrechnung zur Berechnung Ihrer Energiekosten unter Berücksichtigung der Strom-Preisbremse
Ausgangsszenario
Ihre Verbrauchsprognose: 3.000
kWh
Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis: 50
ct/kWh
Abrechnungszeitraum: 12 Monate
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags
Entlastungsbetrag: (50
ct/kWh – 40
ct/kWh) x (80 Prozent x 3.000
kWh) = 240 €
Die Höhe des Entlastungsbetrags ist unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch.
Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs (2.400
kWh) werden Sie entlastet, indem der Preis für diese Mengen auf 40
ct/kWh gebremst wird. D.h. für die 2.400
kWh erhalten Sie die Differenz zwischen Arbeitspreis und gedeckeltem Preis (50
ct/kWh – 40ct/kWh = 10
ct/kWh) als Entlastung. Im Jahr sind das 240 € (2.400
kWh x 10
ct/kWh), pro Monat 20 €.
Beispiel 1: Sie verbrauchen exakt die Menge, die in der Jahresverbrauchsprognose enthalten war (3.000 kWh).
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags = 240 € (
s.o.)
Schritt 2: Berechnung der regulären Energiekosten im Abrechnungszeitraum (ohne Berücksichtigung der Preisbremse)
Ihre Verbrauchskosten: 3.000
kWh x 50
ct/kWh = 1.500€
Schritt 3: Berechnung der Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremsen
Ihre Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremse: 1.500 € - 240 € = 1.260 €
Beispiel 2: Sie schaffen es, 20 Prozent gegenüber der Jahresverbrauchsprognose einzusparen. Sie verbrauchen also nur 2.400 kWh.
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags = 240 € (
s.o.)
Schritt 2: Berechnung der regulären Energiekosten im Abrechnungszeitraum (ohne Berücksichtigung der Preisbremse)
Ihre Verbrauchskosten: 2.400
kWh x 50
ct/kWh = 1.200€
Schritt 3: Berechnung der Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremsen
Ihre Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremse: 1.200 € - 240 € = 960 €
Beispiel 3: Sie sparen 40 Prozent gegenüber der Jahresverbrauchsprognose ein (Verbrauch: 1.800 kWh).
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags = 240 € (
s.o.)
Schritt 2: Berechnung der regulären Energiekosten im Abrechnungszeitraum (ohne Berücksichtigung der Preisbremse)
Ihre Verbrauchskosten: 1.800
kWh x 50
ct/kWh = 900 €
Schritt 3: Berechnung der Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremsen
Ihre Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremse: 900 € - 240 € = 660 €
Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung der Entlastung durch die Strom-Preisbremse relevant?
Entscheidend für die Strom-Preisbremse ist der Jahresverbrauch, den Ihr Netzbetreiber für Ihre Entnahmestelle aktuell prognostiziert hat. Die Verbrauchsprognose basiert in der Regel auf Ihrem Vorjahresverbrauch.
Falls Sie selber absehen können, dass sich Ihr Jahresverbrauch deutlich ändert, können Sie sich an Ihren Lieferanten und/oder den Netzbetreiber wenden.
Wenn Sie eine
Wallbox für Ihr E-Auto oder eine Wärmepumpe
neu einbauen, müssen Sie dies dem
Netzbetreiber mitteilen. Ihre Verbrauchsprognose muss dann angepasst werden.
Wenn Sie nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert werden, dann ist der vom Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessene oder anderweitig festgestellte Verbrauch heranzuziehen. Das ist u. a. der Fall, wenn Sie ein intelligentes Messsystem oder registrierende Lastgangmessung haben.
Für die Berechnung der monatlichen Entlastung ist 1/12 der Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: §§ 5, 6 StromPBG und § 13 Abs. 1 StromNZV, § 19 Abs. 2 NAV
Was gilt, wenn ich einen zeitvariablen Stromtarif vereinbart habe (bspw. bei HT/NT-Messung)? Welche Sonderregelung gilt für Heizstrom?
Sonderregelung zeitvariabler Stromtarif
Wenn Sie einen zeitvariablen Stromtarif vereinbart haben, gilt folgendes: Der Entlastungsbetrag wird aus dem durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat berechnet. Der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten Arbeitspreisen entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit.
Beispiel
Ihr vertraglich vereinbarter, zeitvariabler Tarif sieht täglich 6 Stunden (¼ des Tages) einen
NT-Arbeitspreis (in
ct/kWh) und in den übrigen 18 Stunden (¾ des Tages) einen
HT-Arbeitspreis (in
ct/kWh) vor.
Der mit der zeitlichen Gültigkeit gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis ist dann so zu berechnen, dass er berücksichtigt, dass der
NT-Arbeitspreis nur ¼ des Tages und der
HT-Arbeitspreis ¾ des Tages gilt (Durchschnittspreis = ¼ NT + ¾ HT).
Wenn dieser durchschnittliche Arbeitspreis am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist auf den durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen.
Sonderregelung Nieder- bzw. Hochtarif
Wenn Sie einen Nieder- bzw. Hochtarif (HT/NT) vereinbart haben, gilt ab dem 1. August 2023 eine Sonderregelung. Der maximale Arbeitspreis für den Verbrauchsanteil im Niedertarif beträgt dann 28 ct/kWh (anstatt 40 ct/kWh). Sie erhalten also eine Entlastung für den Bezug des Heizstroms zu NT-Zeiten, wenn Ihr Arbeitspreis über 28 ct/kWh liegt. Die Grenze im Hochtarif bleibt bei 40 ct/kWh.
Die Entlastung soll direkt in Ihrem Abschlag bzw. Ihrer Rechnung erfolgen. Ausnahmsweise kann Ihr Energielieferant die zusätzliche Entlastung durch eine einmalige Zahlung an Sie weitergeben. Die Zahlung muss dann bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Ihr Lieferant muss Sie informieren, wenn die Entlastung durch eine Einmalzahlung und nicht monatlich erfolgt.
Für Heizstromkunden, die keinen Nieder- bzw. Hochtarif haben, gibt es keine Sonderregelung.
Wesentliche gesetzliche Grundlage: § 5 StromPBG
Gaspreisbremse
Wie wirkt sich die Entlastung aus der Gas-Preisbremse auf meinen monatlichen Abschlag aus?
Beträgt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 12 ct/kWh, erhalten Sie eine finanzielle Entlastung bei den Gaskosten.
Die Entlastung wird in Ihrem monatlichen Abschlag von Ihrem Lieferanten berücksichtigt.
Wenn Sie die Höhe Ihrer Entlastung nachvollziehen möchten, benötigen Sie folgende Werte:
Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis (in
ct/kWh)
80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (in
kWh)
Die monatliche Entlastung errechnet sich dann wie folgt:
Der Entlastungsbetrag wird von Ihrem eigentlichen monatlichen Abschlag abgezogen. Der Abschlag darf maximal auf null Euro gesenkt werden.
Ihr Erdgaslieferant muss Sie vor dem 1. März 2023 über die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe Ihres Abschlags informieren.
Wenn Sie mit Ihrem Lieferanten keine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart haben, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Internetseite einen Rechner für Ihren Abschlag unter Berücksichtigung der Preisbremsen an.
Wesentliche gesetzliche Grundlage: § 3 EWPBG
Was ändert sich durch die Gas-Preisbremse bei meiner Rechnung? Was muss ich bei Erhalt der Rechnung zahlen?
Sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter 12 ct/kWh liegt, erhalten Sie keine finanzielle Entlastung durch die Gas-Preisbremse. Dann bleibt bei Ihnen alles so, wie vor der Einführung der Gas-Preisbremse.
Beträgt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis mehr als 12 ct/kWh, erhalten Sie eine finanzielle Entlastung bei den Gaskosten. Die Entlastung wird bei vereinbartem Abschlag über eine Verringerung der Abschläge an Sie weitergegeben. In der Abrechnung erfolgt letztlich die Gesamtverrechnung.
Um die Höhe Ihres Rechnungsbetrages zu ermitteln, benötigen Sie folgende Informationen:
Sollten Sie mit Ihrem Lieferanten einen Bonus vereinbart haben, wäre dieser – je nach Auszahlungsbedingung – innerhalb dieser Berechnung ebenfalls anzurechnen.
Beispielrechnung zur Berechnung Ihrer Energiekosten unter Berücksichtigung der Gas-Preisbremse
Ausgangsszenario
Ihre Verbrauchsprognose: 15.000
kWh
Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis: 20
ct/kWh
Abrechnungszeitraum: 12 Monate
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags
Entlastungsbetrag: (20
ct/kWh – 12
ct/kWh) x (80% x 15.000
kWh) = 960 €
Die Höhe des Entlastungsbetrags ist unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch.
Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs (12.000
kWh) werden Sie entlastet, indem der Preis für diese Mengen auf 12
ct/kWh gebremst wird. D.h. für die 12.000
kWh erhalten Sie die Differenz zwischen Arbeitspreis und gedeckeltem Preis (20
ct/kWh – 12ct/kWh = 8
ct/kWh) als Entlastung. Im Jahr sind das 960 € (12.000
kWh x 8
ct/kWh), pro Monat 80 €.
Beispiel 1: Sie verbrauchen exakt die Menge, die in der Jahresverbrauchsprognose enthalten war (15.000 kWh).
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags = 960 € (
s.o.)
Schritt 2: Berechnung der regulären Energiekosten im Abrechnungszeitraum (ohne Berücksichtigung der Preisbremse)
Ihre Verbrauchskosten: 15.000
kWh x 20
ct/kWh = 3.000 €
Schritt 3: Berechnung der Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremsen
Ihre Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremse: 3.000 € - 960 € = 2.140 €
Beispiel 2: Sie schaffen es, 20 Prozent gegenüber der Jahresverbrauchsprognose einzusparen. Sie verbrauchen also nur 12.000 kWh.
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags = 960 € (
s.o.)
Schritt 2: Berechnung der regulären Energiekosten im Abrechnungszeitraum (ohne Berücksichtigung der Preisbremse)
Ihre Verbrauchskosten: 12.000
kWh x 20
ct/kWh = 2.400€
Schritt 3: Berechnung der Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremsen
Ihre Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremse: 2.400 € - 960 € = 1.440 €
Beispiel 3: Sie sparen 40 Prozent gegenüber der Jahresverbrauchsprognose ein (Verbrauch: 9.000 kWh).
Schritt 1: Berechnung des Entlastungsbetrags = 960 € (
s.o.)
Schritt 2: Berechnung der regulären Energiekosten im Abrechnungszeitraum (ohne Berücksichtigung der Preisbremse)
Ihre Verbrauchskosten: 9.000
kWh x 20
ct/kWh = 1.800 €
Schritt 3: Berechnung der Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremsen
Ihre Energiekosten unter Berücksichtigung der Preisbremse: 1.800 € - 960 € = 840 €
Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung der Entlastung durch die Gas-Preisbremse relevant?
Entscheidend für die Gas-Preisbremse ist der Jahresverbrauch, den Ihr Gaslieferant im September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostiziert hat. In der Regel dürfte das der Verbrauch sein, der Ihrem Abschlag für September 2022 zugrunde gelegen hat. Es handelt sich um die Verbrauchsprognose, die auch für die Berechnung der Soforthilfe (Entlastung im Dezember 2022) relevant ist.
Die Prognose muss nicht im September erstellt worden sein. In vielen Fällen wird der Verbrauch bereits in den Monaten davor prognostiziert und für die Abschlagsberechnung herangezogen.
Wenn Ihrem Lieferanten keine Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September 2022 vorliegt, kann er die Prognose des Netzbetreibers heranziehen.
Für die Berechnung der monatlichen Entlastung ist dann 1/12 der Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 10 EWPBG und § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV
Regelungen für Strom- sowie Gaspreisbremse
Ab wann gelten die Preisbremsen und gibt es eine rückwirkende Entlastung für Januar und Februar?
Die Strom- und Gaspreisbremsen gelten seit März 2023. Ab diesem Monat sieht das Gesetz die Entlastung über den Abschlag bei Ihnen vor.
Zudem erhalten Sie im März eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023: Sie erhalten im März auch für die beiden Monate eine Entlastung in derselben Höhe wie im März.
Voraussetzung: Sie wurden im Januar und Februar mit Gas bzw. Strom beliefert. Dafür ist Ihr März-Abschlag um diese zusätzlichen Entlastungen zu reduzieren. Übersteigt die Gesamtentlastung den Abschlag im März, ist der restliche Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Die rückwirkende Entlastung erhalten Sie von dem Lieferanten, der Sie am 1. März 2023 beliefert.
Falls Sie keine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart haben, erhalten Sie den Entlastungsbetrag für Januar und Februar mit der nächsten Rechnung.
Sollten Sie für die Monate Januar und Februar 2023 bereits eine Verbrauchsabrechnung erhalten haben, muss die nicht korrigiert werden.
Die Preisbremsen gelten bis zum 31. Dezember 2023.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 49 StromPBG und § 5 EWPBG
Bis wann gelten die Preisbremsen und was muss ich berücksichtigen?
Die Preisbremsen gelten bis zum 31. Dezember 2023. In 2024 gibt es keine Preisbremsen mehr. Die Preisbremsen laufen also aus. Sie haben kein Sonderkündigungsrecht, wie bei gewöhnlichen Preiserhöhungen.
Hintergrund
Die Preisbremsen hatten keinen Einfluss auf Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Sie haben in 2023 stets den vertraglich vereinbarten Preis entrichten müssen. Lediglich Ihr Rechnungsbetrag wurde durch die Entlastung aus der Preisbremse reduziert.
Sollte Ihr Abschlag aufgrund der Preisbremse gesenkt worden sein, wird dieser nun voraussichtlich wieder auf das Ausgangsniveau ansteigen.
Ihr Energielieferant muss in Ihrer Endabrechnung insbesondere folgende Informationen ausweisen:
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 12 StromPBG und § 20 EWPBG
Was muss ich bezahlen, wenn mein vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Preisdeckels liegt?
Wenn Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Preisdeckels (also für Strom unter 40 ct/kWh und für Gas unter 12 ct/kWh) liegt, bezahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis. Die Preisbremsen gelten dann für Sie nicht.
Welche zusätzlichen Informationen sind in meiner Rechnung hinsichtlich der Strom- bzw. Gas-Preisbremse enthalten?
In Ihrer Energierechnung müssen insbesondere folgende Informationen zusätzlich enthalten sein:
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 12 StromPBG und § 20 EWPBG
Bekomme ich auch bei einem Lieferantenwechsel weiterhin die Entlastungen durch die Preisbremsen?
Ja.
Sie erhalten im Falle eines Lieferantenwechsels die Entlastungen ab dem Wechsel von Ihrem neuen Lieferanten. Dafür müssen Sie Ihrem neuen Lieferanten eine Kopie der Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorlegen.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 8 StromPBG und § 24 EWPBG
Welche Regelungen gelten hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Grundpreises, wenn ich eine Entlastung durch die Preisbremsen erhalte?
Ihr Lieferant darf nur einen Grundpreis in der Höhe verlangen, wie er am 30. September 2022 vereinbart war. Änderungen sind nur dann zulässig, wenn
- sich die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Messentgelte oder andere staatlich veranlasste Preisbestandteile seit dem 30. September 2022 verändert haben
oder - die Änderung Ihnen gegenüber vor dem 1. Dezember 2022 angekündigt wurde
oder - eine Absenkung des Grundpreises erfolgt. Der Grundpreis muss aber mindestens 60 Euro im Jahr oder 5 Euro im Monat betragen.
Wesentliche gesetzlichen Grundlagen: § 12 Abs. 1 StromPBG und § 4 Abs. 1 EWPBG
Welche Regelungen gelten hinsichtlich etwaiger Vergünstigungen wie Bonusvereinbarungen?
Lieferanten dürfen insgesamt maximal Vergünstigungen oder Zugaben i.H.v. 50 Euro gewähren. Sofern die Vergünstigung der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, darf sie maximal 100 Euro betragen. Dies gilt auch für mittelbare Vergünstigungen bspw. durch Dritte (wie einem Vergleichsinstrument).
Dies gilt für
- Gas-Verträge, die im Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 und
- Strom-Verträge, die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023
bis zum Ablauf der Preisbremsen abgeschlossen werden.
Wesentliche gesetzlichen Grundlagen: § 12 Abs. 1 StromPBG und § 4 Abs. 2 EWPBG
Missbrauchsaufsicht bei den Preisbremsen
Den Energielieferanten wird die Differenz zwischen dem staatlich festgesetzten Höchstpreis und den gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhobenen Lieferpreisen vom Staat ersetzt. Ihnen ist deswegen eine Gestaltung ihrer Preise oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Preisbremsengesetzen darstellt. Das Bundeskartellamt kann im Verdachtsfall tätig werden. Die Bundesnetzagentur ist für diese Preis-Missbrauchsaufsicht nicht zuständig.
Preiserhöhungen sind weiterhin grundsätzlich im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Regelungen zulässig. Es erfolgt keine Überprüfung/Genehmigung der Preise der Energielieferanten.
Weitere Informationen zu der Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamts finden Sie in dieser Pressemitteilung.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 39 StromPBG und § 27 EWPBG
An wen kann ich mich bei einer Streitigkeit über die Entlastung wenden und wer ist für die Aufsicht über die Berechnung, Auszahlung und Endabrechnung der Entlastungen zuständig?
Strom- und Gaslieferanten sind verpflichtet, die Entlastungen nach den gesetzlichen Vorgaben der Strom- und Gaspreisbremse eigenständig gegenüber ihren Kundinnen und Kunden vorzunehmen.
Bei Streitigkeiten mit Ihrem Energielieferanten über die Entlastung können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.
Für die Aufsicht über die ordnungsgemäße Berechnung, Auszahlung und Endabrechnung der Entlastungen durch Lieferanten gegenüber den belieferten Verbrauchern gibt es eine Prüfstelle. Diese kann im Verdachtsfall tätig werden. Die Aufgabe wird von der aconium GmbH und PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernommen. Informationen dazu finden Sie hier.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 46 StromPBG und § 25 EWPBG und §§ 111a, 111b EnWG
Wie werden die Entlastungen an Mietende weitergegeben?
Rechnung
Häufig ist der Gas- oder Heizstrombezug in Mietshäusern Bestandteil der Nebenkosten. Sie als Mietende haben dann keinen eigenen Energieliefervertrag mit einem Lieferanten.
Der Vermietende ist der Vertragspartner des Lieferanten und erhält zunächst die Entlastungen der Preisbremsen. Vermietende sind allerdings verpflichtet, diese Entlastungen bzw. die gedeckelten Preise anteilig an die Mietenden im Rahmen der Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung weiter zu geben. Der Anteil der Entlastung des jeweiligen Mieters muss in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Vorauszahlung/Abschlag (unter bestimmten Voraussetzungen)
Ihre Betriebskosten-Vorauszahlung ist seit dem 1. Januar 2022 aufgrund der gestiegenen Energiekosten erhöht worden?
Insbesondere in diesem Fall gilt: Die Vorauszahlung ist unverzüglich unter Berücksichtigung der Preisbremsen-Entlastungen in angemessener Höhe anzupassen. Ihr Vermieter ist allerdings nur dann zur Anpassung verpflichtet, wenn die Änderung der Vorauszahlung mindestens 10 Prozent beträgt.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 12a StromPBG und § 26 EWPBG
Welche Energieträger sind umfasst?
Grundsätzlich gelten die Preisbremsen für folgende Energieträger:
Keine Entlastungen durch die Preisbremsen gibt es u. a. für Flüssiggas, Pellets und Öl.
Änderungen beim Gaspreis
Einführung einer Gasspeicherumlage
Es wird zeitlich befristet eine Gasspeicherumlage eingeführt. Die Umlage
beträgt seit dem 1. Januar 2024 0,186 ct/kWh (vormals 0,145 ct/kWh). Die Erhebung erfolgt seit dem 1. Oktober 2022.
Die Einführung von Mindestfüllständen für Gasspeicheranlagen zielt darauf ab, die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) verantwortet seit dem 30. April 2022 die Einhaltung der Füllstandsvorgaben. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Auftrag. Um die zusätzlichen Kosten der THE im Zusammenhang mit den neuen Aufgaben zu decken, kann das Unternehmen eine Gasspeicherumlage erheben (§ 35e EnWG).
Weitere Informationen, insbesondere auch zur zukünftigen Entwicklung der Umlage, stellt Ihnen die THE zur Verfügung.
Höhe der Bilanzierungsumlagen
Vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 beträgt die
SLP-Bilanzierungsumlage 0,57
ct/kWh und die
RLM-Bilanzierungsumlage 0,39
ct/kWh. Danach entfallen beide Umlagen.
Bilanzierungsumlagen werden zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Regel- und Ausgleichsenergiesystem erhoben. Regelenergie wird im Rahmen des technisch erforderlichen Ausgleichs von Schwankungen der Netzlast mit dem Ziel eingesetzt, einen sicheren und effizienten Netzbetrieb im jeweiligen Marktgebiet zu gewährleisten.
Die Bilanzierungsumlagen werden vom Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) ermittelt und gelten jeweils für ein Gaswirtschaftsjahr. Es wird dabei zwischen der SLP-Bilanzierungsumlage und der RLM-Bilanzierungsumlage unterschieden. Informationen dazu erhalten Sie hier .
THE erhebt die Umlagen von den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen (dies sind i. d. R. die Gaslieferanten) im Marktgebiet. Die Bilanzkreisverantwortlichen können – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – die Umlage letztlich an die Gasendverbraucher weitergeben. Dafür sind die vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Regelungen bei Preisanpassungen einzuhalten.
Weitere Informationen, insbesondere auch zur zukünftigen Entwicklung der Umlage, stellt Ihnen die THE zur Verfügung.