Preis­än­de­run­gen zum Jah­res­wech­sel 2023/2024

Rund um den Jahreswechsel 2023/2024 steigen die Strom- und Gaspreise. Das hat auch Auswirkungen auf Ihren Vertrag.

Ihr Energielieferant muss Sie nicht über alle Preisänderungen informieren. Sie haben zudem nicht immer ein Sonderkündigungsrecht.

Gleichwohl kann es sinnvoll sein, den aktuellen Vertrag zu prüfen und mit den vorhandenen Angeboten zu vergleichen. Es gibt bereits eine Vielzahl von Verträgen, die unterhalb der Preisbremsen liegen. So können Sie unter Umständen Ihre Energiekosten reduzieren. Prüfen Sie vorab Ihre Kündigungsmöglichkeiten.

Ende der Strom- und Gaspreisbremse

Die Preisbremsen gelten bis zum 31. Dezember 2023. In 2024 gibt es keine Preisbremsen mehr. Sie haben dadurch kein Sonderkündigungsrecht, wie bei gewöhnlichen Preiserhöhungen.

Hintergrund
Die Preisbremsen hatten keinen Einfluss auf Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Sie haben in 2023 stets den vertraglich vereinbarten Preis entrichten müssen. Lediglich Ihr Rechnungsbetrag wurde durch die Entlastung aus der Preisbremse reduziert.
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Änderungen beim Gaspreis

Umsatzsteuer

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer auf die Belieferung mit Erdgas endete zum 31. März 2024. Seitdem beträgt die Umsatzsteuer wieder 19 Prozent.

Hintergrund
Die Umsatzsteuer wurde im Oktober 2022 zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher vorübergehend auf 7 Prozent gesenkt.

CO2-Preis

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der CO2-Preis 45 anstatt 30 Euro/t. Der Anteil des CO2-Preises an Ihrem Gesamtpreis ist sehr gering (2023: circa 4 Prozent). Im Arbeitspreis kann die Erhöhung rund 0,3 ct/kWh ausmachen.

Was bedeutet das für Sie?

Gibt der Lieferant die Erhöhung der Umsatzsteuer unverändert an Sie weiter, besteht ausnahmsweise keine Informationspflicht Ihnen gegenüber. Sie haben dann auch kein Sonderkündigungsrecht.

Wird aus einem anderen Grund oder über die genannten Anpassungen hinaus der Preis geändert, muss der Lieferant Sie rechtzeitig über die Änderung informieren. Das trifft beispielsweise beim erhöhten CO2-Preis zu. Ob Sie ein Sonderkündigungsrecht haben, hängt von Ihrem jeweiligen Vertrag ab.

Gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 5 und 6 EnWG

Änderung beim Strompreis

Die Bundesregierung nimmt Einsparungen vor. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dies betrifft auch geplante Zuschüsse zu den Netzentgelten der Übertragungsnetzbetreiber. Dadurch werden die Netzentgelte steigen.

Was bedeutet das für Sie?

Der Lieferant muss Sie rechtzeitig informieren, wenn er seine Preise anpassen möchte. Ob Sie ein Sonderkündigungsrecht haben, hängt von Ihrem jeweiligen Vertrag ab.

Was bedeutet das für Ihren Abschlag?

Bezüglich des Abschlags und seiner Höhe gelten Ihre vereinbarten Vertragsbedingungen. Eine Preisänderung führt in der Regel dann zu einer Anpassung des Abschlags, wenn sich die Höhe in relevantem Maße verändert. Eine geringe Veränderung dürfte meist keine Anpassung des Abschlags begründen. Ein fehlender Betrag wird spätestens mit der Rechnung geltend gemacht.

Netzentgelte 2024

Im Vergleich zum Jahr 2023 sind die Netzentgelte 2024 spürbar gestiegen. Ein wesentlicher Grund sind massiv gestiegene Kosten für sogenannte Systemdienstleistungen. Das sind Kosten für Energie, die Netzbetreiber brauchen, um die Netze so sicher und zuverlässig zu betreiben, wie sie es aktuell tun.

Dieser Teil der Kosten hängt unmittelbar selbst an den Energie- und Brennstoffpreisen, die sich für alle Verbraucher seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 deutlich erhöht haben.

Diese Systemdienstleistungen sind insbesondere:

  • Kosten für Engpassmanagement (Redispatch und Netzreserve)
    Bei Netzengpässen müssen die ÜNB Erzeugungsanlagen vor dem Engpass abregeln und Kraftwerke hinter dem Engpass hochfahren. Die abgeregelten Erzeuger müssen entschädigt und die hochfahrenden Anlagen vergütet werden.
  • Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie
    Ein Teil des übertragenen Stroms wird durch den Transport physikalisch verbraucht. Hierfür muss von den Netzbetreibern Ersatz beschafft werden.
  • Kosten für die Beschaffung von Regelleistung zur Gewährleistung der Netzfrequenz

Der starke Kostenanstieg war im Jahr 2023 noch nicht in den Netzentgelten sichtbar, da es einen öffentlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten gab. Für das Jahr 2024 hat es keinen weiteren Zuschuss aus Bundesmitteln gegeben.

Die regionalen Verteilernetzbetreiber (VNB) und Stadtwerke beziehen einen Großteil des Stroms für die bei ihnen angeschlossenen Kunden aus dem Übertragungsnetz und müssen hierfür Netzentgelte entrichten. Diese Kosten legen sie wiederum über ihre eigenen Netzentgelte auf die bei ihnen angeschlossenen Kunden um. Daher ist der Anstieg der Übertragungsnetzentgelte auch bei Haushaltskunden spürbar.

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

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