Elek­tro­mo­bi­li­tät

Elektromobilität mit Strom aus erneuerbaren Energien eröffnet die Möglichkeit, die Abhängigkeit des Verkehrs von fossilen Brennstoffen und damit den CO2-Ausstoß zu verringern. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Verfügbarkeit von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge eine wichtige Voraussetzung für einen Umstieg.

Ladesäulenkarte

Die Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Wie kann ich als Bertreiberin oder Betreiber einen öffentlichen Ladepunkt der Bundesnetzagentur melden, um auf der Ladesäulenkarte verzeichnet zu werden?

Alles Nötige erfahren Sie auf unserer Ladeinfrastrukturseite.

Ich habe eine öffentliche Ladeeinrichtung entdeckt, die nicht auf der Ladesäulenkarte verzeichnet ist

Wenn ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt nicht auf der Ladesäulenkarte und der Liste der veröffentlichten Ladesäulen verzeichnet ist, kann dies u. a. folgende Gründe haben:

  • Die Ladesäule wurde bereits vom Betreiber bei uns angezeigt. Die Anzeige befindet sich aber noch in Bearbeitung und ist daher noch nicht veröffentlicht.
  • Die Namen des Betreibers auf der Ladesäule und in unserem Ladesäulenregister weichen voneinander ab. Dies kann insbesondere bei Konzernen der Fall sein, bei denen das E-Mobilitätgeschäft auf verschiedene Tochterunternehmen aufgeteilt ist.
  • Der Betreiber hat bei der Anzeige der Ladeeinrichtung ein Inbetriebnahmedatum angegeben, das in der Zukunft liegt. Unsere Veröffentlichung enthält nur Ladeeinrichtungen, die sich nach dem vorliegenden Datenstand bereits in Betrieb befinden.
  • Die Ladeeinrichtung ist nicht öffentlich zugänglich im Sinne der Ladesäulenverordnung oder wurde vor dem 14. Juni 2017 in Betrieb genommen.
Die Veröffentlichung von Ladepunkten auf der Ladesäulenkarte basiert auf folgender rechtlicher Grundlage:

Betreiber öffentlicher Ladepunkte sind nach Ladesäulenverordnung dazu verpflichtet, ihre Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Seit Inkrafttreten der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte auf unserer Internetseite obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 4 EnWG). Grundsätzlich sind wir auf die sorgfältige Anzeige des Betreibers angewiesen. Anderweitig stehen uns keine offiziellen Informationsquellen über die Inbetriebnahme von öffentlich zugänglichen Ladepunkten zur Verfügung.

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlende öffentliche Ladeeinrichtungen prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Falsche Angaben zu Ladeeinrichtungen auf der Ladesäulenkarte

Sie haben vor Ort festgestellt, dass die Angaben zu einer öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtung auf der Ladesäulenkarte falsch sind. Zum Beispiel stimmen Angaben zu Anzahl der Ladepunkte nicht oder die Ladeeinrichtung ist dauerhaft defekt.

Als Bundesnetzagentur können wir Hinweisen zu Unstimmigkeiten bei den Angaben zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten nachgehen. Schreiben Sie uns dazu bitte eine E-Mail an ladesaeulenverordnung@bnetza.de, die folgende Angaben enthält:

  • Standort der Ladeeinrichtung (Adresse und optional geographische Koordinaten)
  • Name des Betreibers der Ladeeinrichtungen
  • Verweis auf den entsprechenden Eintrag aus unseren Veröffentlichungen
  • Was ist das Problem?
  • Ggf. Hinweise zu der öffentlichen Zugänglichkeit (Art der Fläche bzw. des Geländes, auf dem sich die Ladeeinrichtung befindet, z. B. Parkplatz eines Supermarktes; Hinweisschilder zur Nutzung der Ladeeinrichtungen oder der Parkflächen; Zugangsbeschränkungen, wie Schranken)

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlerhafte Angaben prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Zur Verlässlichkeit der Datengrundlage und Funktionsweise von Lade-Apps von Betreibern, Unternehmen oder freien Anbietern können wir leider keine Auskunft geben.

Öffentliche Ladeinfrastruktur

Alle Informationen zu öffentlichen Ladepunkten insbesondere zur Anzeige und dem Bezahlen finden Sie auf dieser Seite.

Kann ich an einem öffentlichen Ladepunkt auch ohne dauerhafte vertragliche Bindung spontan aufladen? (Punktuelles Aufladen)

An öffentlichen Ladepunkten muss es möglich sein, ohne dauerhafte Vertragsbindung das E-Auto zu laden (sog. punktuelles Aufladen).
Dies ist in § 2 Nr. 9 und § 4 LSV festgelegt.

Dies gilt nur für Ladepunkte, die nach dem 14. Dezember 2017 installiert wurden.

Wie kann ich an öffentlichen Ladesäulen bezahlen?

Laden gegen Bargeldzahlung ohne Authentifizierung
Es muss möglich sein, gegen Bargeldzahlung in unmittelbarer Umgebung des Ladepunkts das E-Auto zu laden, ohne dass die Identität des Kunden überprüft wird.

oder

Bargeldloser Zahlungsvorgang mittels Kartenzahlung oder webbasiertem Zahlungssystem (mit Authentifizierung)
Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung muss entweder durch ein gängiges System zur Kartenzahlung oder ein webbasiertes Zahlungssystem möglich sein.
Ersteres kann zum Beispiel durch eine direkte Zahlung mit einer EC-Karte in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt erfolgen.
Sollte nur ein webbasiertes Zahlungssystem angeboten werden, muss zudem ein kostenloser Zugang zu diesem gegeben sein, zum Beispiel durch eine kostenlos zugängliche Web-Applikation.

Hinweis
Beide oben genannten Zahlungsmethoden gelten nur für Ladepunkte, die nach dem 14. Dezember 2017 installiert wurden. Für alle ab Juli 2024 in Betrieb genommene Ladepunkte wird das kontaktlose Bezahlen mit NC-fähiger Kredit- und Debitkarte zur Pflicht. Darüber hinaus können weitere Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme angeboten werden.

Wie müssen Preise an Ladesäulen für Elektromobile ausgewiesen werden?

An öffentlichen Ladesäulen sind die Preise (in Euro) pro kWh gut sichtbar anzubringen. Wenn zusätzlich ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis verlangt wird, muss dieser ebenfalls angegeben werden.

Grundlage für diese Regelung ist die Preisangabenverordnung (PAngV). Verstöße gegen die geltenden Vorgaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den Preisbehörden der Länder verfolgt werden.

Die Ansprechpersonen der Preisbehörde Ihres Bundeslandes und deren Kontaktdaten finden Sie im „Anschriftenverzeichnis für die Preisangabenverordnung“ auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Es gibt keine regulatorischen Vorgaben zum zulässigen Preis an Ladesäulen. Diese basieren auf dem aktuellen Wettbewerb. Daher kann der Preis von den Ladesäulenbetreibenden frei bestimmt werden.

Für marktbeherrschende Unternehmen gelten verschärfte Regelungen. Sie dürfen ihre Position nicht missbrauchen. Sollte letztlich ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot nachgewiesen werden, können betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche haben. Für einen möglichen Schadensersatzanspruch muss ein Verschulden des Unternehmens bestehen.

Wer kontrolliert die Preise beziehungsweise den Wettbewerb an den Ladesäulen?

Es gibt keine regulatorischen Vorgaben zur zulässigen Preishöhe an Ladesäulen. Die Preise unterliegen dem Wettbewerb und können vom Ladesäulenbetreiber frei bestimmt werden. Einzig für marktbeherrschende Unternehmen gilt das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.

Das Missbrauchsverbot wird von Kartellbehörden auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene sowie von Zivilgerichten angewendet und durchgesetzt. Im Falle eines Verstoßes löst es für die unmittelbar Betroffenen Unterlassungs- und – bei Verschulden – Schadensersatzansprüche aus.

Gibt es auch kostenlose Lademöglichkeiten?

Ja. Ladesäulenbetreiber dürfen das Laden auch kostenlos ermöglichen.

Unterscheidung von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten

Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte

  • auf Supermarkt-, Kunden- und Besucherparkplätzen
  • in Parkhäusern

Nicht-öffentlich zugänglich sind Ladepunkte

  • auf Firmenparkplätzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nur für einen festgelegten Personenkreis bestimmt sind
  • auf (entsprechend gekennzeichneten) Parkplätzen für Mieterinnen und Mieter, Hotelgäste oder Patientinnen und Patienten
  • für (stationsbasiertes) Car-Sharing
  • in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen
Es gibt keine Pflicht, einen Ladepunkt öffentlich zugänglich zu machen. Ladepunkte können ausschließlich für den privaten Gebrauch installiert oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Private Ladepunkte (Wallbox)

Dürfen Elektromobile über die normale Haushaltssteckdose geladen werden?

E-Autos sollten aus Gründen der elektrischen Sicherheit nicht über die normale Haushaltssteckdose aufgeladen werden, da die vorhandene Elektroinstallation in Wohngebäuden nicht für hohe Ladeströme bei langen Ladezeiten ausgelegt ist.

Für das Laden zu Hause sollten Sie eine Wallbox installieren lassen, die das Laden mit höheren Leistungen (bis zu 22 kW) ermöglicht.

Was muss ich beachten, wenn ich eine private Wallbox installiere?

Prüfung durch eine Elektrofachkraft (optional)

Sie können im Vorfeld eine Elektrofachkraft prüfen lassen, welche Maßnahmen für die Installation und Verlegung des Wallbox-Anschlusses erforderlich sind.

Bei Neubauten ist dies oft schon eingeplant, sodass eine nachträgliche Installation einer Lademöglichkeit ohne großen Aufwand möglich ist (zum Beispiel durch vorhandene Leitungsschächte und eine ausreichende Anschlusskapazität). Bei Altbauten können allerdings bauliche Maßnahmen erforderlich sein.

Informieren Sie auf jeden Fall den Netzbetreiber vor der Installation

Die Installation einer Wallbox müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen. (§ 19 Abs. 2 NAV)
Einige Elektrofachbetriebe oder Autohersteller bieten an, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber für Sie zu übernehmen (Anmeldung bzw. Genehmigung der Wallbox).

Für den Netzbetreiber ist diese Information wichtig, um die Auslastung des Stromnetzes genauer abschätzen zu können. Schließlich ändert sich auch Ihr Verbrauchsverhalten, wenn eine Wallbox installiert wird. Der Netzbetreiber ist dafür zuständig, den Zählpunkt bzw. die Ladeeinrichtung an das Netz der öffentlichen Versorgung anzuschließen.

Notwendige Genehmigung des Netzbetreibers bei einer Wallbox über 12 Kilovoltampere

Für die Installation einer Wallbox mit einer Leistung über 12 kVA (12 kVA entsprechen ungefähr einer (Wirk-)Leistung von 11 kW) benötigen Sie eine Genehmigung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Mitteilung äußern. Sollte der Netzbetreiber dem Anschluss der Wallbox nicht zustimmen, muss er den Hinderungsgrund und mögliche Abhilfemaßnahmen nennen, die durch den Netzbetreiber, den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer vorgenommen werden können. Auch der erforderliche Zeitbedarf muss angegeben werden.

Errichtung durch qualifizierte Fachkraft

Um auszuschließen, dass von Ihrer elektrischen Anlage Gefahren oder Rückwirkungen für Sie und das Stromnetz ausgehen, sollte die Installation einer Ladeeinrichtung nur durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgen.

Daher ist vorgeschrieben, dass die Errichtung, Erweiterung und Änderung der Anlage vom Netzbetreiber oder von einem Installationsunternehmen durchgeführt wird, das in ein Installateursverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist. (§§ 13, 19 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Was ist noch zu bedenken?

Um die Wallbox in der Nähe des Ladeplatzes zu installieren, muss unter Umständen eine entsprechende Stromleitung zum Ladeplatz neu verlegt werden. Möglicherweise sind dafür auch bauliche Maßnahmen wie Wanddurchbrüche erforderlich. Je nach Entfernung und Aufwand können die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen.

Ladeeinrichtungen bis 11 kW lassen sich häufig noch mit dem vorhandenen Hausanschluss nutzen. Gerade bei leistungsstärkeren Ladeeinrichtungen kann aber eine Netzanschlussverstärkung notwendig werden, die durch den Anschlussnehmer zu finanzieren ist. Zusätzlich zu den Netzanschlusskosten können dabei auch Baukostenzuschüsse durch den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Baukostenzuschüsse.

Muss für meine Wallbox ein intelligentes Messsystem eingebaut werden?

Es gibt grundsätzlich keine Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Zählpunkte der Elektromobilität.

Aber:

  1. Wenn Sie ein vermindertes Netzentgelt erhalten, weil Ihr privater Ladepunkt als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG eingestuft ist, fallen Sie unter die Pflichteinbaufälle des MsbG.
  2. Durch das Laden Ihres E-Autos über die Wallbox wird sich Ihr Stromverbrauch erhöhen. Dies kann dazu führen, dass Ihr durchschnittlicher Jahresverbrauch auf über 6.000 kWh steigt. In diesem Fall wird der Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems ebenfalls notwendig.

Weitere Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz und dem Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen finden Sie auf dieser Seite www.bnetza.de/smartmeter.

Netzdienliche Steuerung der Wallbox

Wenn Sie mit Ihrem Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchsgeräte (z.B. E-Auto, aber auch Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung) vereinbart haben, muss der Netzbetreiber das berechnete Netzentgelt reduzieren. (§ 14a EnWG)
Für die Belieferung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen werden von den Lieferanten spezielle Tarife angeboten.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen benötigen einen separaten Zählpunkt. Die Steuerung kann durch eine Zeitschaltuhr, über Rundsteuergeräte oder zukünftig auch über eine Steuerbox in Verbindung mit einem intelligenten Messsystem erfolgen.

Hintergrund: Mit der Ermäßigung des Netzentgelts und der Abschaltung bestimmter Verbrauchsgeräte kann der Netzbetreiber die Netzbelastung steuern und in bestimmten Zeiten eine Netzentlastung erreichen. In diesen Zeiten wird die Strom-Versorgung Ihres Geräts unterbrochen. Die Sperrzeiten legt der Netzbetreiber fest. Es gibt dabei unterschiedliche Modelle: Einige Netzbetreiber vereinbaren feste Sperrzeiten, andere geben rollierende Zeitfenster vor.

Natürlich können Sie Ihre Anlage immer auch ohne Netzentgeltreduzierung und somit ohne die Eingriffsmöglichkeit des Netzbetreibers betreiben.

Gibt es spezielle Stromtarife für Wallboxen?

Das hängt davon ab, wie Ihre Wallbox angeschlossen ist.

  • Wird sie über denselben Stromzähler gemessen wie der übrige Haushaltsstrom, kommt in der Regel kein spezieller E-Auto-Tarif in Betracht.
  • Ist die Wallbox an einem separaten Zählpunkt angeschlossen, könnte ein Tarif mit einem reduzierten Netzentgelt für Sie in Betracht kommen. Im Gegenzug dafür würde die Wallbox zur netzdienlichen Steuerung herangezogen (§ 14a EnWG).

Welche Möglichkeiten gibt es, Wallboxen in Mehrfamilienhäusern zu installieren?

Mieterinnen und Mieter

Seit Dezember 2020 können Sie als Mieterin oder Mieter von Ihrer Vermieterin beziehungsweise Ihrem Vermieter verlangen, dass Ihnen bauliche Veränderungen auf Ihrem mitvermieteten Stellplatz erlaubt werden, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Eine solche bauliche Veränderung kann abgelehnt werden, wenn sie nicht zumutbar ist. (§ 554 BGB in Verbindung mit § 578 Abs. 1 BGB)

Die Kosten für die Installation der Wallbox und der baulichen Veränderungen müssen jedoch Sie als Mieter/in tragen. Natürlich ist es möglich, dass Vermieterinnen oder Vermieter Interesse an einer Lademöglichkeit haben und bereit sind, ebenfalls Kosten zu übernehmen.

Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer

Seit Dezember 2020 können Sie als Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von E-Autos dienen. (§§ 20, 21 WEG)

Die Kosten für die Baumaßnahmen müssen Sie tragen. Sie können sich natürlich auch mit weiteren Mitgliedern der WEG zusammenschließen und die Kosten dadurch aufteilen. Wenn es bereits eine Lademöglichkeit gibt, erkundigen Sie sich, ob sie für alle Mitglieder der WEG nutzbar ist. Eventuell ist auch eine Nutzung gegen einen angemessenen Ausgleich möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMJV zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes

Meldungen und weitere Informationen

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Wofür ist die Bundesnetzagentur zuständig?

Die Bundesnetzagentur

Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden?

Nein, private Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur nicht angezeigt werden.

Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte müssen laut der Ladesäulenverordnung angezeigt werden (§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 LSV).

Müssen Elektrofahrzeuge oder Ladepunkte im Marktstammdatenregister registriert werden?

Nein.

Elektrofahrzeuge mit ihren Batteriespeichern sind nicht ortsfest. Nur ortsfeste Einheiten müssen nach der Marktstammdatenregisterverordnung registriert werden.

Auch Ladesäulen/Ladepunkte müssen nicht im MaStR registriert werden. Bei Ladesäulen/Ladepunkten handelt es sich um (Strom-)Verbrauchseinheiten. Diese müssen nur dann im MaStR registriert werden, wenn sie an die Hoch- oder Höchstspannungsebene angeschlossen sind. Dies ist bei Ladesäulen in der Regel nicht der Fall.

Begriffe

Ladeeinrichtung für Elektromobile (Ladesäule, Ladestation oder Wallbox)

Eine Ladeeinrichtung (Ladesäule, Ladestation oder Wallbox) kann einen oder mehrere Ladepunkte aufweisen.

Wallbox

Eine Wallbox (Wandladestation) ist sozusagen die Steckdose für Ihr E-Auto zu Hause. Die Schutzvorrichtungen verhindern etwaige Überlastungen sowohl für das E-Auto als auch für die Kundenanlage.

Ladepunkt

Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen geeignet sowie bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann.

An einem Ladepunkt können eine oder auch mehrere unterschiedliche Ladesteckdosen bzw. Ladekupplungen vorhanden sein.

Man unterscheidet Normalladepunkte und Schnellladepunkte.

Normalladepunkt

An einem Normalladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt geladen werden.

Normalladepunkte können sowohl mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.

Schnellladepunkt

An einem Schnellladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt geladen werden.

Schnellladepunkte können mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.

Ladesteckdose

Eine Ladesteckdose ist fest in die Ladeeinrichtung verbaut. Zum Laden benötigt man zusätzlich ein externes Ladekabel.

Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.

Ladekupplung

Die Ladekupplung ist über ein angeschlagenes Ladekabel fest mit einer Ladeeinrichtung verbunden und kann direkt zum Laden des Elektrofahrzeugs verwendet werden.

Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.

Ladesäulenverordnung (LSV)

Am 17. März 2016 trat die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung, kurz LSV) in Kraft.

Sie definiert Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und schreibt die Anzeige von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vor.

Seit ihrem Geltungsbeginn am 13.04.2024, werden die meisten Anforderungen unmittelbar in der AFIR definiert und finden sich daher nicht mehr im Verordnungstext der Ladesäulenverordnung.

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