Elek­tro­mo­bi­li­tät

Elektromobilität mit Strom aus erneuerbaren Energien eröffnet die Möglichkeit, die Abhängigkeit des Verkehrs von fossilen Brennstoffen und damit den CO2-Ausstoß zu verringern. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Verfügbarkeit von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge eine wichtige Voraussetzung für einen Umstieg.

Ladesäulenkarte

Die Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Wie kann ich als Bertreiberin oder Betreiber einen öffentlichen Ladepunkt der Bundesnetzagentur melden, um auf der Ladesäulenkarte verzeichnet zu werden?

Alles Nötige erfahren Sie auf unserer Ladeinfrastrukturseite.

Ich habe eine öffentliche Ladeeinrichtung entdeckt, die nicht auf der Ladesäulenkarte verzeichnet ist

Wenn ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt nicht auf der Ladesäulenkarte und der Liste der veröffentlichten Ladesäulen verzeichnet ist, kann dies u. a. folgende Gründe haben:

  • Die Ladesäule wurde bereits vom Betreiber bei uns angezeigt. Die Anzeige befindet sich aber noch in Bearbeitung und ist daher noch nicht veröffentlicht.
  • Die Namen des Betreibers auf der Ladesäule und in unserem Ladesäulenregister weichen voneinander ab. Dies kann insbesondere bei Konzernen der Fall sein, bei denen das E-Mobilitätgeschäft auf verschiedene Tochterunternehmen aufgeteilt ist.
  • • Der Betreiber hat angezeigt, dass die Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung erst zukünftig erfolgen wird (geplante Inbetriebnahme ). Unsere Veröffentlichung enthält nur Ladeeinrichtungen, die sich nach dem vorliegenden Datenstand bereits in Betrieb befinden.
  • Die Ladeeinrichtung ist nicht öffentlich zugänglich im Sinne der Ladesäulenverordnung oder wurde vor dem 14. Juni 2017 in Betrieb genommen.
Die Veröffentlichung von Ladepunkten auf der Ladesäulenkarte basiert auf folgender rechtlicher Grundlage:

Betreiber öffentlicher Ladepunkte sind nach Ladesäulenverordnung dazu verpflichtet, ihre Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Seit Inkrafttreten der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte auf unserer Internetseite obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 4 EnWG). Grundsätzlich sind wir auf die sorgfältige Anzeige des Betreibers angewiesen. Anderweitig stehen uns keine offiziellen Informationsquellen über die Inbetriebnahme von öffentlich zugänglichen Ladepunkten zur Verfügung.

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlende öffentliche Ladeeinrichtungen prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Falsche Angaben zu Ladeeinrichtungen auf der Ladesäulenkarte

Sie haben vor Ort festgestellt, dass die Angaben zu einer öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtung auf der Ladesäulenkarte falsch sind. Zum Beispiel stimmen Angaben zu Anzahl der Ladepunkte nicht oder die Ladeeinrichtung ist dauerhaft defekt.

Als Bundesnetzagentur können wir Hinweisen zu Unstimmigkeiten bei den Angaben zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten nachgehen. Schreiben Sie uns dazu bitte eine E-Mail an ladesaeulenregister@bnetza.de, die folgende Angaben enthält:

  • Standort der Ladeeinrichtung (Adresse und optional geographische Koordinaten)
  • Name des Betreibers der Ladeeinrichtungen
  • Verweis auf den entsprechenden Eintrag aus unseren Veröffentlichungen
  • Was ist das Problem?
  • Ggf. Hinweise zu der öffentlichen Zugänglichkeit (Art der Fläche bzw. des Geländes, auf dem sich die Ladeeinrichtung befindet, z. B. Parkplatz eines Supermarktes; Hinweisschilder zur Nutzung der Ladeeinrichtungen oder der Parkflächen; Zugangsbeschränkungen, wie Schranken)

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlerhafte Angaben prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Zur Verlässlichkeit der Datengrundlage und Funktionsweise von Lade-Apps von Betreibern, Unternehmen oder freien Anbietern können wir leider keine Auskunft geben.

Öffentliche Ladeinfrastruktur

Alle Informationen zu öffentlichen Ladepunkten insbesondere zur Anzeige und dem Bezahlen finden Sie auf dieser Seite.

Kann ich an einem öffentlichen Ladepunkt auch ohne dauerhafte vertragliche Bindung spontan aufladen? (Punktuelles Aufladen)

An öffentlichen Ladepunkten muss gewährleistet sein, dass ohne dauerhafte Vertragsbindung das E-Auto geladen werden kann (sog. punktuelles Aufladen).

Dies gilt für Ladepunkte, die nach dem 14. Dezember 2017 installiert wurden.

Wie kann ich an öffentlichen Ladesäulen bezahlen?

Das hängt von unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen ab, die sich nach dem Datum der Inbetriebnahme der jeweiligen Ladesäule richten.

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme vor dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen der Ladesäulenverordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Fassung.

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme seit dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen des Artikel 5 der AFIR.

Folgende Zahlungsmöglichkeiten sind grundsätzlich denkbar:

  • Kostenlose Nutzung
  • Zahlungskartenleser
  • Geräte mit einer Kontaktlosfunktion (NFC)
  • Sicheres internetbasiertes Zahlungsinstrument

Alle Zahlungsvorgänge müssen ohne vorherige Registrierung zugänglich gemacht werden.

[ENDE]


Übrigens: Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die entlang des sogenannten transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) oder auf sicheren bzw. gesicherten Parkplätze stehen, unterliegen gesonderten Regelungen. Sofern sie vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2027 die Anforderungen des Artikel 5 aus AFIR umsetzen.

Wie müssen Preise an Ladesäulen für Elektromobile ausgewiesen werden?

An öffentlichen Ladesäulen mit einer Inbetriebnahme seit dem 13. April 2024 sind die Preise so anzubringen, dass sie den Endnutzern bereits vor Beginn des Ladevorgangs bekannt sind.

Grundlage für diese Regelung ist Artikel 5 der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Auch an älteren öffentlichen Ladesäulen sind die Preise pro kWh (und ggf. verbrauchsunabhängiger Grundpreis) gut sichtbar anzubringen. Die entsprechende Regelung stammt aus der Preisangabenverordnung (PAngV), die inzwischen durch die AFIR in Teilen ersetzt wurde.

Wer kontrolliert die Preise beziehungsweise den Wettbewerb an den Ladesäulen?

Die Preise an Ladesäulen unterliegen dem Wettbewerb und können vom Ladesäulenbetreiber grundsätzlich frei bestimmt werden.

Preise an neu installierten öffentlichen Ladepunkten müssen laut der AFIR allerdings angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar und nicht diskriminierend sein (Art. 5 Abs. 3 AFIR).

Für marktbeherrschende Unternehmen gilt das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Das Missbrauchsverbot wird von Kartellbehörden auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene sowie von Zivilgerichten angewendet und durchgesetzt. Im Falle eines Verstoßes löst es für die unmittelbar Betroffenen Unterlassungs- und bei Verschulden Schadensersatzansprüche aus.

Gibt es auch kostenlose Lademöglichkeiten?

Ja. Ladesäulenbetreiber dürfen das Laden auch kostenlos ermöglichen.

Unterscheidung von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten

Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte

  • auf Supermarkt-, Kunden- und Besucherparkplätzen
  • in Parkhäusern

Nicht-öffentlich zugänglich sind Ladepunkte

  • auf Firmenparkplätzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur für einen festgelegten Personenkreis bestimmt sind
  • auf (entsprechend gekennzeichneten) Parkplätzen für Mieterinnen und Mieter, Hotelgäste oder Patientinnen und Patienten
  • für (stationsbasiertes) Car-Sharing
  • in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen
Es gibt keine Pflicht, einen Ladepunkt öffentlich zugänglich zu machen. Ladepunkte können ausschließlich für den privaten Gebrauch installiert oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. In diesen Fällen ist von einer Anzeige bei der Bundesnetzagentur abzusehen.

Nicht-öffentlich zugänglicher Ladepunkt (Wallbox)

Dürfen Elektromobile über die normale Haushaltssteckdose geladen werden?

E-Autos sollten aus Gründen der elektrischen Sicherheit nicht über die normale Haushaltssteckdose aufgeladen werden, da die vorhandene Elektroinstallation in Wohngebäuden nicht für hohe Ladeströme bei langen Ladezeiten ausgelegt ist.

Für das Laden zu Hause sollten Sie eine Wallbox installieren lassen, die das Laden mit höheren Leistungen (bis zu 22 kW) ermöglicht.

Was muss ich beachten, wenn ich eine private Wallbox installiere?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Sofern die zu installierende Wallbox

  • eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) hat und
  • in der Niederspannung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde

besteht eine Teilnahmeverpflichtung an dem festgelegten Regelwerk zu § 14a EnWG.

Dies bedeutet unter anderem, dass Sie als Betreiber eine solche Wallbox beim Netzbetreiber melden und eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen müssen. Darüber hinaus müssen Sie sich für eine Ansteuerungsart entscheiden und tragen für die Beauftragung der notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen Sorge.

Weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie hier.

Prüfung durch eine Elektrofachkraft (optional)

Sie können im Vorfeld eine Elektrofachkraft prüfen lassen, welche Maßnahmen für die Installation und Verlegung des Wallbox-Anschlusses erforderlich sind.

Bei Neubauten ist dies oft schon eingeplant, sodass eine nachträgliche Installation einer Lademöglichkeit ohne großen Aufwand möglich ist (zum Beispiel durch vorhandene Leitungsschächte und eine ausreichende Anschlusskapazität). Bei Altbauten können allerdings bauliche Maßnahmen erforderlich sein.

Informieren Sie auf jeden Fall den Netzbetreiber vor der Installation

Die Installation einer Wallbox müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen (§ 19 Abs. 2 NAV).
Einige Elektrofachbetriebe oder Autohersteller bieten an, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber für Sie zu übernehmen (Anmeldung bzw. Genehmigung der Wallbox).

Für den Netzbetreiber ist diese Information wichtig, um die Auslastung des Stromnetzes genauer abschätzen zu können. Schließlich ändert sich auch Ihr Verbrauchsverhalten, wenn eine Wallbox installiert wird. Der Netzbetreiber ist dafür zuständig, den Zählpunkt bzw. die Ladeeinrichtung an das Netz der öffentlichen Versorgung anzuschließen.

Notwendige Genehmigung des Netzbetreibers bei einer Wallbox über 12 Kilovoltampere

Für die Installation einer Wallbox mit einer Leistung über 12 kVA (12 kVA entsprechen ungefähr einer (Wirk-)Leistung von 11 kW) benötigen Sie eine Genehmigung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Mitteilung äußern. Sollte der Netzbetreiber dem Anschluss der Wallbox nicht zustimmen, muss er den Hinderungsgrund und mögliche Abhilfemaßnahmen nennen, die durch den Netzbetreiber, den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer vorgenommen werden können. Auch der erforderliche Zeitbedarf muss angegeben werden.

Errichtung durch qualifizierte Fachkraft

Um auszuschließen, dass von Ihrer elektrischen Anlage Gefahren oder Rückwirkungen für Sie und das Stromnetz ausgehen, sollte die Installation einer Ladeeinrichtung nur durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgen.

Daher ist vorgeschrieben, dass die

  • Errichtung,
  • Erweiterung und
  • Änderung der Anlage

vom Netzbetreiber oder von einem Installationsunternehmen durchgeführt wird, das in ein Installateur-Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist (§§ 13, 19 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV).

Was ist noch zu bedenken?

Um die Wallbox in der Nähe des Ladeplatzes zu installieren, muss unter Umständen eine entsprechende Stromleitung zum Ladeplatz neu verlegt werden. Möglicherweise sind dafür auch bauliche Maßnahmen wie Wanddurchbrüche erforderlich. Je nach Entfernung und Aufwand können die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen.

Ladeeinrichtungen bis 11 kW lassen sich häufig noch mit dem vorhandenen Hausanschluss nutzen. Gerade bei leistungsstärkeren Ladeeinrichtungen kann aber eine Netzanschlussverstärkung notwendig werden, die durch den Anschlussnehmer zu finanzieren ist. Zusätzlich zu den Netzanschlusskosten können dabei auch Baukostenzuschüsse durch den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Muss für meine Wallbox ein intelligentes Messsystem eingebaut werden?

Es gibt keine gesonderte Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen (iMSys) für Zählpunkte der Elektromobilität. Die Einbauverpflichtungen für iMSys richten sich nach den im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgelegten Einbaufallgruppen.

Aber:

  1. Wenn Ihre Wallbox nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde bzw. eine Vereinbarung nach § 14a EnWG a. F. für diese Wallbox getroffen wurde, stellt diese eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG dar und fällt unter die Pflichteinbaufälle des MsbG.
  2. Durch das Laden Ihres E-Autos über die Wallbox wird sich Ihr Stromverbrauch erhöhen. Dies kann dazu führen, dass Ihr durchschnittlicher Jahresstromverbrauch auf über 6.000 kWh steigt. In diesem Fall wird der Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems ebenfalls notwendig.

Weitere Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz und dem Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen finden Sie auf dieser Seite.

Netzdienliche Steuerung der Wallbox

Wenn es sich bei der Wallbox um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des festgelegten Regelwerks zu § 14a EnWG handelt, haben Sie als Betreiber dieser Wallbox mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abzuschließen.

Das bedeutet, dass ein Netzbetreiber in bestimmten Ausnahmesituationen zur Wahrung der sicheren Elektrizitätsversorgung den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen dimmen kann und dadurch eine Netzentlastung erreicht. Dabei hat der Netzbetreiber stets eine Mindestbezugsleistung zu gewähren, eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht. Die Regelungen dienen dazu, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne Verzögerung an das Netz angeschlossen werden können.

Im Gegenzug für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen Sie als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt. Hierbei haben Sie ein Wahlrecht zwischen einer pauschalen Reduzierung (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung (Modul 2). Es besteht auch die Möglichkeit der Kombination mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3).

Weitere Informationen zur Reduzierung des Netzentgelts finden Sie hier.

Gibt es spezielle Stromtarife für Wallboxen?

Das hängt davon ab, wie Ihre Wallbox angeschlossen ist.

  • Wird sie über denselben Stromzähler gemessen wie der übrige Haushaltsstrom, kommt in der Regel kein spezieller E-Auto-Tarif in Betracht.
  • Ist die Wallbox an einem separaten Zählpunkt angeschlossen, kommt ein solcher Tarif in Betracht. Wurde Ihre Wallbox ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen, so gelten die Regelungen des § 14a EnWG sowie die hierzu getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur. Der Betreiber kann verschiedene Module zum reduzierten Netzentgelt auswählen.

Welche Möglichkeiten gibt es, Wallboxen in Mehrfamilienhäusern zu installieren?

Mieterinnen und Mieter

Seit Dezember 2020 können Sie als Mieterin oder Mieter von Ihrer Vermieterin beziehungsweise Ihrem Vermieter verlangen, dass Ihnen bauliche Veränderungen auf Ihrem mitvermieteten Stellplatz erlaubt werden, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Eine solche bauliche Veränderung kann abgelehnt werden, wenn sie nicht zumutbar ist (§ 554 BGB in Verbindung mit § 578 Abs. 1 BGB).

Die Kosten für die Installation der Wallbox und der baulichen Veränderungen müssen jedoch Sie als Mieter/in tragen. Natürlich ist es möglich, dass Vermieterinnen oder Vermieter Interesse an einer Lademöglichkeit haben und bereit sind, ebenfalls Kosten zu übernehmen.

Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer

Seit Dezember 2020 können Sie als Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von E-Autos dienen (§§ 20, 21 WEG).

Die Kosten für die Baumaßnahmen müssen Sie tragen. Sie können sich natürlich auch mit weiteren Mitgliedern der WEG zusammenschließen und die Kosten dadurch aufteilen. Wenn es bereits eine Lademöglichkeit gibt, erkundigen Sie sich, ob sie für alle Mitglieder der WEG nutzbar ist. Eventuell ist auch eine Nutzung gegen einen angemessenen Ausgleich möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMJV zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes

Meldungen und weitere Informationen

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Wofür ist die Bundesnetzagentur zuständig?

Die Bundesnetzagentur

Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden?

Nein, private Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur nicht angezeigt werden.

Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte müssen laut der Ladesäulenverordnung angezeigt werden.

Müssen Elektrofahrzeuge oder Ladepunkte im Marktstammdatenregister registriert werden?

Nein.

Elektrofahrzeuge mit ihren Batteriespeichern sind nicht ortsfest. Nur ortsfeste Einheiten müssen nach der Marktstammdatenregisterverordnung registriert werden.

Auch Ladesäulen/Ladepunkte müssen nicht im MaStR registriert werden. Bei Ladesäulen/Ladepunkten handelt es sich um (Strom-)Verbrauchseinheiten. Diese müssen nur dann im MaStR registriert werden, wenn sie an die Hoch- oder Höchstspannungsebene angeschlossen sind. Dies ist bei Ladesäulen in der Regel nicht der Fall.

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